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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 83/14
vom
22. Januar 2015
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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2
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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
22. Januar 2015
durch den Vizepräsidenten
Schlick
und
die Richter Dr. [X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 24. November 2014
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1 [X.]/14 -
zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin, mit der sie die Beiord-nung eines Rechtsanwalts zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss beantragt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung aus. Die Rechtsbeschwerde ist das einzige in Betracht kommen-de Rechtsmittel, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gegenüber Urteilen der Berufungsgerichte und Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO statthaft ist (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO).
Auch die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in 1
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dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide [X.] liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbe-schwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: [X.], Beschluss vom 8. November 2004 -
II ZB 24/03,
NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick
[X.]
Vorinstanzen:
LG
[X.], Entscheidung vom 28.08.2014 -
2/4 O 201/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 24.11.2014
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1 [X.]/14 -
Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. III ZB 83/14 (REWIS RS 2015, 16768)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16768
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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