Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. 3 StR 216/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 675

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[X.]/01vom9. November 2001in der Strafsachegegenwegenschwerer [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9. November 2001 gemäß § 349Abs. 4 [X.] einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2000 mit den [X.] aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer [X.]stiftung zueiner Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revi-sion des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.1. Die geltend gemachte Verletzung von § 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 [X.]führt zur Aufhebung des Urteils. Das [X.] hat das gegen den [X.]gerichtete Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen.Dem liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:Der Sachverständige [X.]war von der Versicherungsgesellschaft,bei der das Gebäude mit dem Hotel- und Gaststättenbetrieb "[X.]"gegen [X.] versichert war, in Absprache mit dem ermittelnden Kriminalbe-amten als Sachverständiger eingeschaltet worden und hatte am 30. November- 3 -1999 der [X.]versicherung fr die Besichtigung des [X.]orts und die Aus-arbeitung eines Gutachtens ca. 2.400 DM in Rechnung gestellt. Sein Gutach-ten und eine von ihm gefertigte Bildmrsandte er jeweils an die [X.]-versicherung und an die ermittelnde Polizeidienststelle. Das der ermittelndenPolizeidienststellrsandte Gutachten wird mit dem Hinweis eingeleitet, [X.] sei auf deren Aufforderung ttig geworden. Die [X.]versi-cherung hat das Gutachten bezahlt.Zu Recht hat deshalb der Angeklagte den [X.], der in [X.] sein Gutachten zu Ursache und Verlauf des [X.]es er-stattet hat, wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Tatsache,daß der Sachverstige vor der Hauptverhandlung (auch) fr die [X.]versi-cherung beruflich ttig geworden und bezahlt worden war, rechtfertigt aus [X.] des Angeklagten die Besorgnis, daß er bei Erstattung seines Gutachtensin dem Strafverfahren gegen ihn nicht unbefangen sein wrde; [X.], ob sich der Sachverstige in seinem fr die Versicherungsgesellschafterstatteten Gutachten bereits festgelegt hatte, war allein sein berufliches T-tigwerden (auch) [X.] vom Standpunkt des Angeklagten ausgeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (vgl. [X.], 250,251; [X.]St 20, 245, 246). Davon, daß zwischen den Interessen der [X.]ver-sicherung und denen des Angeklagten kein Gegensatz bestand, konnte [X.] nicht ausgehen.Auf dem Gutachten des abgelehnten [X.] beruhen dieÜberzeugung der Kammer vom Ablauf des [X.]geschehens und die aus [X.] gezogenen Schlsse auf die [X.] die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:a) Die erfolgreiche Ablehnung eines [X.] wegen der [X.] hindert nicht, ihn als Zeugen oder sachverstigenZr Tatsachen zu vernehmen, die ihm bei Durchfrung des erteiltenAuftrags bekannt geworden sind ([X.]St 20, 222, 224; [X.], [X.]. vom15. August 2001 - 3 [X.]/01; [X.] in [X.]. § 74 Rdn. 15; Klein-knecht/[X.], [X.] 45. Aufl. § 74 Rdn. 19).b) Sollte das [X.] sich erneut von der [X.] und eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfig-keit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausschlieûen können, so mssen [X.] lassen, daû das [X.] die Möglichkeit [X.] nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erwogen hat.[X.][X.] von [X.]

Meta

3 StR 216/01

09.11.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2001, Az. 3 StR 216/01 (REWIS RS 2001, 675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 675

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