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PDF anzeigen[X.]/03vom18. Dezember 2003in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 18. [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] wird als unzulässig verworfen, weil die Rechtssachekeine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die [X.] noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO).Selbst wenn man eine wirksame Berufungseinlegung [X.] und weiter unterstellt, daß der Hinweis des [X.] auf die Unzuständigkeit des [X.],ohne auf § 119 Abs. 1 Nr. 1c [X.] einzugehen, unvollständig war,ändert dies nichts an einem Verschulden des [X.] des Beklagten an dem Verlust des Rechtsmittels infolge dervon ihm erklärten Rücknahme desselben. Ihm war in bezug aufeine (Un-)Zuständigkeit des [X.] für die Berufungunter dem Gesichtspunkt des § 119 Abs. 1 Nr. 1c [X.] - der vonseinem juristischen Mitarbeiter verantwortlich geprüft und als an-wendbar angesehen worden war - kein richterlicher Hinweis, aufden er hätte vertrauen können, gegeben worden; insoweit ist derSachverhalt auch nicht vergleichbar mit den Beschlüssen des[X.] vom 26. November 1980 ([X.]/80- 3 -- NJW 1981, 576) und vom 8. Februar 1989 ([X.]/88- NJW-RR 1989, 825) zugrundeliegenden Fällen.Die Kosten des [X.] hat der Beklagte zutragen.[X.]: 3.556, 46 Schlick[X.][X.][X.]Herrmann
Meta
18.12.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2003, Az. III ZB 65/03 (REWIS RS 2003, 84)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 84
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