Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 35/02

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2003, 3631

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[X.]/02vom31. März 2003in dem Verfahrenwegen Genehmigung einer [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. Doyé undDr. [X.] 31. März 2003beschlossen:Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichenKosten des Verfahrens zu erstatten.Gerichtskosten werden nicht erhoben.Der Geschäftswert wird auf 10.000 Gründe:[X.] Antragsgegnerin hat es abgelehnt, dem Antragsteller die Nebentä-tigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Volksbank zu erteilen. Hiergegen hatder Antragsteller "sofortige Beschwerde" mit dem Antrag eingelegt, "unter [X.] der angefochtenen Entscheidung die Justizverwaltung zu verurteilen,die beantragte Genehmigung zu erteilen, hilfsweise unter der (weiteren) Aufla-ge, neben dem von [X.] bereits angebotenen, daß ich jede Urkundstätigkeit fürdie mit Immobiliengeschäften befaßten Tochtergesellschaften der Volksbank ...zu unterlassen habe". Das [X.] hat unter Abweisung des [X.] Antrags dem "hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren" stattge-geben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat die- 3 -vom [X.] ausgesprochene Verpflichtung, den Antragsteller er-neut zu bescheiden, aufgehoben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidungauch insoweit zurückgewiesen. Das [X.] hat auf dieVerfassungsbeschwerde des Antragstellers die Entscheidung des [X.] und die Sache an den [X.] zurückverwiesen. [X.] weiteren Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die [X.] Genehmigung unter Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs [X.] gegen das Berufsrecht erteilt. Dies haben die Beteiligten zum Anlaßgenommen, die Erledigung der Hauptsache zu erklären.[X.] Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten [X.] entsprechend § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden;die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§ 111Abs. 4 [X.], 42 Abs. 6 [X.] nach § 13a [X.], der es erlaubt, nach [X.] eine Kostenerstattung anzuordnen ([X.]. v.29. Dezember 1993, [X.] 26/92). In der Sache hat der Antragsteller, den diezurückhaltend formulierten Auflagen nicht ernstlich beschweren, obsiegt. Diebillige Entscheidung über die Gerichtskosten findet nach dem Rechtsgedanken- 4 -der §§ 111 Abs. 4 [X.], 201 Abs. 2 [X.] darin Ausdruck, daß von ihrer Er-hebung abgesehen wird. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sindvon der Antragsgegnerin zu erstatten.[X.][X.][X.]DoyéEbner

Meta

NotZ 35/02

31.03.2003

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2003, Az. NotZ 35/02 (REWIS RS 2003, 3631)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3631

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