Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 27/06

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 4568

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[X.] BESCHLUSS [X.] 27/06 vom 26. März 2007 in dem Verfahren wegen Anfechtung des Abgabenbescheids für die Monate April bis Juni 2005 und wegen vorläufigen Rechtsschutzes - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule am 26. März 2007 beschlossen: Die sofortige Be[X.] des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 24. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Be[X.]verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Be[X.]verfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Be[X.]verfahrens wird auf 1.800 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin ([X.]) erließ unter dem 14. September 2005 einen Leistungsbescheid gegen den Antragsteller über einen Betrag von 59.109 •; zugleich setzte sie in diesem Bescheid einen Säumniszuschlag von 816 • fest. Der Antragsteller beantragte hiergegen mit am 26. September 2005 eingegangenem Schriftsatz einstweiligen Rechtsschutz beim [X.] und erhob - nachdem er am 29. September 2005 59.009 • auf die [X.] - 3 - benschuld gezahlt hatte - bei demselben Gericht Anfechtungsklage. In beiden Verfahren wurde der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das [X.] - [X.] - [X.]. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller am 15. Dezember 2005 die auf die festgesetzte Abgabenschuld noch offenen 100 • gezahlt hat und die An-tragsgegnerin erklärt hat, die Säumniszuschläge nicht mehr geltend zu machen, hat der Antragsteller - einseitig - die Feststellung begehrt, dass sowohl zur Hauptsache als auch zum vorläufigen Rechtsschutz Erledigung eingetreten sei. Das [X.] hat festgestellt, dass sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt habe, sofern mit ihm die Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 zum Säumniszuschlag beantragt war. Im Übrigen hat das [X.] die auf Feststellung der Erledigung in beiden Verfahren gerichteten Anträge des Antragstellers zurückgewiesen (Ziffer 3 des Beschlusstenors). Dabei hat das [X.] dem Antragsteller die Gerichtskosten beider Verfahren, einschließlich etwaiger Mehrkosten, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch die An-rufung des [X.] gegen den Verweisungsbeschluss des [X.] angefallen sind, auferlegt und angeordnet, dass der [X.] der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, die dieser notwendigerweise in beiden Verfahren erwachsen sind (Ziffer 4 des Beschlusstenors). 2 Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Be[X.] des Antragstellers "beschränkt auf die Ziffern 3 und 4 des Beschlusses –". 3 - 4 - I[X.] Das Rechtsmittel, mit dem der Antragsteller der Sache nach nur eine Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung erstrebt, ist nicht statt-haft. 4 1. Zwar ist im gerichtlichen Verfahren nach § 111 [X.] die sofortige Be-[X.] gegen die Entscheidung des [X.]s an den Bundesge-richtshof zulässig (Abs. 4 Satz 1). Damit ist der [X.] aber nicht ge-gen jede Entscheidung des [X.]s gegeben. Die Vorschrift eröffnet der Anfechtung nur solche Entscheidung der ersten Instanz, die sich als ab-schließende Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt darstellen ([X.], 343, 344 f). Das schließt die sofortige Be[X.] gegen [X.] eines Notarsenats des [X.]s aus, die in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO ergangen sind, nachdem die [X.] die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Senatsbe-schluss aaO; vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. September 2003 - [X.] [B] 66/02 - NJW 2004, 1173 und Senatsbeschluss vom 14. März 2005 - [X.] 26/04 - juris Rn. 9); in gleicher Weise ist bereits von Gesetzes wegen (§ 20a Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 40 Abs. 4 [X.], § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.]) eine auf den [X.] der Vorinstanz, die auch eine Sachentscheidung in der Hauptsache getroffen hat, beschränkte Be[X.] unzulässig. 5 Vorliegend hat das [X.] in dem angefochtenen Beschluss eine (Sach-)Entscheidung über den (einseitigen) Antrag des Antragstellers, die Erledigung der Hauptsache festzustellen, getroffen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1974 - [X.] 3/74 - D[X.] 1975, 693, 694). Gegen die materielle Richtigkeit dieser Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner [X.] - 5 - [X.] nicht. Er greift lediglich die als Nebenentscheidung ergangene Kos-tenentscheidung des [X.]s an. 2. Das Rechtsmittel des Antragstellers wird nicht dadurch zulässig, dass er auch noch beantragt, Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, "soweit in einer Sache [X.] entschieden wurde". Abgesehen davon, dass dieser Angriff ohnehin keiner Entscheidung des [X.]s in der Hauptsache im Sinne von § 111 Abs. 4 Satz 1 [X.] gilt, weil dieses Verfahren den vom Antragsteller begehrten vorläufigen Rechtsschutz betrifft, entbehrt die Auffassung des Antragstellers, dieses Verfahren könne nicht Gegenstand der Entscheidung des [X.]s vom 24. Mai 2006 sein, jeder Grundlage. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 15. Mai 2006 hat der Antragsteller ausweislich des Protokolls auch den auf dieses Verfahren bezogenen Antrag gestellt. 7 [X.] [X.] [X.] Doyé Eule Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 24.05.2006 - [X.] 28/05 u. [X.] 3/06 -

Meta

NotZ 27/06

26.03.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2007, Az. NotZ 27/06 (REWIS RS 2007, 4568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4568

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