Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotZ 18/00

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2000, 472

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[X.]/00vom20. November 2000in dem Verfahrenwegen Genehmigung einer [X.]:ja[X.]:[X.]:[X.] § 8 Abs. 3Der Eintritt eines Notars in den Verwaltungsrat einer kommunalen Sparkasse, diesich nach ihrer Satzung mit Geschäften im Sinne der §§ 13, 22, 24 Nr. 17 der [X.] befaßt, kann das Vertrauen in die Unabhän-gigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden (im Anschluß an [X.] 31. Juli 2000, [X.] 13/00, [X.], [X.], Beschl. v. 20. November 2000 - [X.] 18/00 - [X.], [X.], hat durch den VorsitzendenRichter Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die [X.]. [X.] und [X.] 20. November 2000beschlossen:Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der [X.] bei dem [X.] vom 19. Juni 2000 abgeändert.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird insgesamt zurück-gewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-gen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 [X.]:[X.] Antragsteller wurde 1964 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und istgegenwärtig zugelassener Rechtsanwalt bei dem [X.] und [X.] Am 28. September 1966 wurde er zum Notar mit dem [X.] bestellt. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Rat der Stadt B. wurde [X.] 1976 in den Verwaltungsrat der [X.] berufen. [X.] Antrag vom 3. Februar 1987 erteilte ihm der Antragsgegner hierzu [X.]. Auf Antrag vom 22. Dezember 1998 erteilte ihm der Antrags-gegner am 30. März 1999 die Genehmigung zur Nebentätigkeit als Mitglied desVerwaltungsrats der [X.], in der die [X.] aufgegangen war.Die Genehmigung war mit der Auflage verbunden, jede Beurkundungstätigkeitfür die [X.] oder für Rechtsuchende zugunsten der [X.]. Auf Antrag des Antragstellers hob das [X.] den Be-scheid vom 30. März 1999 auf und verpflichtete den Antragsgegner, über [X.] erneut zu entscheiden. Am 31. Januar 2000 erteilte [X.] die Genehmigung mit der Auflage, daß sich der Antragstellerjeder Beurkundung von Grundstückserwerbs- oder -veräußerungsgeschäftenzu enthalten habe, die von der [X.] vermittelt worden sind oder [X.] die Sparkasse oder eine ihrer Tochtergesellschaften als Vertragsparteiauftritt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatdas [X.] dahin ausgelegt, daß er die Auflagen in dem Umfangzum Gegenstand habe, als dem Antragsteller Beurkundungshandlungen unter-sagt sind, die auf Vermittlungstätigkeiten der Sparkasse beruhen oder bei de-nen eine Tochtergesellschaft [X.] ist. Unter Zurückweisung [X.] auf ersatzlose Aufhebung der Auflagen hat es in diesem Umfang den- 4 -Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner zur erneuten Entscheidung ver-pflichtet. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.[X.] Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 4 [X.])und hat in der Sache Erfolg.1. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 31. Juli 2000 ([X.] 13/00, [X.], 437, für [X.] bestimmt; [X.] 14/00) nach Neufassung des § 8 Abs. 3[X.] durch das [X.] undanderer Gesetze vom 31. August 1998 ([X.]) in Fortentwicklung sei-ner Rechtsprechung die Versagung der Genehmigung zur Tätigkeit eines No-tars als Aufsichtsratsmitglied einer Kreditgenossenschaft ([X.] die Aufsichtsbehörde als rechtmäßig bestätigt. Er ist dabei davon [X.], daß der Versagungsgrund, die Gefährdung des Vertrauens in die Un-abhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars (§ 8 Abs. 3 Satz 2 [X.]), auchsoweit der Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in Frage steht, einen dervollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff dar-stellt. Seine Voraussetzungen hat der Senat in den entschiedenen Fällen be-jaht, weil die Kreditinstitute satzungsgemäß mit der Vermittlung von [X.] befaßt waren, was dem Notar gemäß § 14 Abs. 4 [X.]grundsätzlich untersagt ist. Dem Anschein der Interessenkollision bei [X.] unter Beteiligung oder zugunsten des Kreditinstituts, demmit Auflagen entgegengewirkt werden könne, hat er demgegenüber nachrangi-ge Bedeutung beigemessen. Nach diesen Grundsätzen wäre eine Versagung- 5 -der vom Antragsteller begehrten Genehmigung rechtlich nicht zu [X.]:a) Die Satzung der [X.] enthält zwar, anders als die Satzun-gen der Kreditgenossenschaften in den entschiedenen Fällen, keinen aus-drücklichen Hinweis auf die Erschließung, Belastung und Veräußerung [X.] oder grundstücksgleichen Rechten oder die Beteiligung an Un-ternehmen, die Geschäfte dieser Art zum Gegenstand haben. Nach § 2 Abs. 2ihrer Satzung betreibt die Sparkasse aber neben Bankgeschäften im engerenSinne (Spargeschäft, Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, bargeldloser Zah-lungsverkehr) sonstige Dienstleistungsgeschäfte sowie weitere Geschäfte nachden Bestimmungen der [X.] ([X.]).Nach der Verordnung gehört zu ihrem Aktivgeschäft die Anlage von Mitteln [X.] (§§ 13, 22 [X.]), zu den sonstigen Geschäften die Vermitt-lung von Anteilen an geschlossenen Immobilien- und Schiffsfonds (§ 24 Nr. 17[X.]). Im übrigen genügt es nach den Entscheidungen des Senats, daß sichdas Kreditinstitut ernsthaft und nachhaltig mit Grundstücksgeschäften befaßt.Nicht erforderlich ist es, daß Geschäfte dieser Art der Hauptzweck der [X.] deren Schwerpunkt bilden. Die Voraussetzungen der Ernstlichkeit [X.] sind jedenfalls nach den im Verwaltungsverfahren getroffenenFeststellungen erfüllt. Die [X.] vermittelt durchschnittlich 200 Immo-bilien im Jahr. Sie bedient sich darüber hinaus der Tochtergesellschaften, de-ren Geschäftstätigkeit im Erwerb, der Erschließung, der Bebauung, der [X.] von bebauten und unbebauten Grundstücken besteht.Persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage ist jeweils die Immo-bilien D. und Beteiligungsgesellschaft N. mit beschränkter Haftung, eine [X.] des [X.] [X.]. [X.] ist jeweils die [X.] Diese übt mithin entscheidendenEinfluß auf die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaften, die in ihrem [X.] gegenwärtig ca. 400 Grundstücke halten, [X.]) Entgegen der Auffassung des Antragstellers unterscheidet sich dieTätigkeit als Verwaltungsrat der Sparkasse nicht grundsätzlich von [X.] Aufsichtsrat der Kreditgenossenschaften, die Gegenstand der Entscheidun-gen vom 31. Juli 2000 waren. Der Verwaltungsrat bestimmt nach § 15 NSpGdie Richtlinien der Geschäftspolitik der Sparkasse und erläßt Geschäftsanwei-sungen. Er überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Außerdem ist [X.] Beschlußfassung über eine Reihe grundlegender Organisations- und Ge-schäftsführungsakte, darunter den Erwerb, die Veräußerung und die Belastungvon Grundstücken für die Zwecke der Sparkasse vorbehalten. Seine Einwir-kungsmöglichkeiten stehen mithin hinter denen des Aufsichtsrats einer Genos-senschaft (vgl. §§ 38 ff [X.]) nicht zurück. [X.], daß der [X.], wie er mitteilt, die Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied ab 1. Januar 2000nur noch stellvertretend ausübt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Die [X.] hat (auch) den Fall zum Gegenstand, daß der Vertretungsfall ein-tritt.2. [X.], daß der Antragsgegner die Genehmigung hätte [X.] können, schließt allerdings Rechtsfehler bei deren Erteilung unter Auflagenicht aus. Solche Fehler treten indessen im [X.] nicht hervor. Die quanti-tative Betrachtung des [X.]s aus der Sicht des Umfangs der [X.] des Antragstellers in Angelegenheiten der [X.] Tochtergesellschaften (drei Verträge unter Beteiligung der Sparkasse [X.], vier weitere Beurkundungen im Bereich der [X.] -ten), die zur Unverhältnismäßigkeit der Auflagen führen soll, wird dem [X.] und den durch § 8 Abs. 3 Satz 2 vorgezeichne-ten Grenzen der Genehmigungsbefugnis nicht gerecht. Bereits der Umstand,daß der Antragsteller überhaupt Grundstücksgeschäfte beurkundet, die [X.] der Sparkasse oder unter Beteiligung der Tochtergesellschaftenzustandegekommen sind, kann in der "fragenden Öffentlichkeit" Zweifel an [X.] und Unparteilichkeit der Amtsführung aufkommen lassen. [X.] begründet sind, ist im Hinblick auf den vorbeugenden Charakter des [X.]svorbehalts nicht maßgeblich. Darüber hinaus ist in Rechnung zustellen, daß ein einziger Fall des Mißbrauchs das Ansehen des [X.] schädigen würde. Dieser Gefahr vorzubeugen, ist rechtmäßigerGrund der Auflage.[X.]Tropf Kurzwelly[X.]Lintz

Meta

NotZ 18/00

20.11.2000

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2000, Az. NotZ 18/00 (REWIS RS 2000, 472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 472

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