Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. V ZR 104/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 816

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[X.]BESCHLUSS V ZR 104/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzu-lässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 12.000 •. Gründe: [X.] Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in ei-nem Urteil, durch das ihrem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, eine an einen Dritten vermietete Eigentumswohnung geräumt an sie herauszugeben nur teil-weise, nämlich hinsichtlich der Einräumung des mittelbaren Besitzes an der Wohnung, stattgegeben worden ist. 1 I[X.] Die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO [X.]. § 544 ZPO unzu-lässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • nicht übersteigt. 2 - 3 -
3 Die Beschwer der Klägerin bemisst sich nach ihrem Interesse an der [X.] der angefochtenen Entscheidung und damit nach der Differenz zwi-schen dem Wert der Wohnung in unvermietetem und in vermietetem Zustand (§ 3 ZPO). Dass diese 20.000 • überschreitet, ist nicht hinreichend dargelegt worden. Soweit die Beschwerde meint, die aus der teilweisen Klageabweisung erwachsende Beschwer der Klägerin sei mit mindestens einem Viertel des [X.] der Wohnung und daher mit 20.085 • zu bewerten, handelt es sich lediglich um eine grobe, nicht durch Tatsachen unterlegte Schätzung. Eine sol-che genügt den Anforderungen an die Darlegung der Beschwer nicht. 4 Die eingereichte Stellungnahme eines Maklerunternehmens lässt einen 20.000 • übersteigenden Beschwerdewert ebenfalls nicht erkennen. Denn darin wird keine Einschätzung des erzielbaren Kaufpreises für die Wohnung in un-vermietetem Zustand abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt, dass das Unter-nehmen mit einem Preis "in die Vermarktung" gehen würde, welcher 26.300 • über demjenigen für die vermietete Wohnung liegt. Dass dieser - offenbar nur als Verhandlungsbasis gedachte - Preis auf dem Markt erzielbar ist, ergibt sich daraus nicht. 5 - 4 -
II[X.] 6 [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 O 125/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]/08 -

Meta

V ZR 104/10

02.12.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. V ZR 104/10 (REWIS RS 2010, 816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 816

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