Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZR 144/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9812

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[X.]BESCHLUSS V ZR 144/10 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 3. Februar 2011 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 10. Zivilkammer des [X.] vom 20. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 •. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 • über-steigt. 1 Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-bend ([X.], Beschluss vom 30. November 2005 - [X.], [X.], 1142). Danach ist die Beschwerde unzulässig, weil der Kläger in dem Revisi-onsverfahren nicht mehr alle von dem Berufungsgericht abgewiesenen Anträ-ge, deren Wert das Berufungsgericht nach dem übereinstimmenden Vorbrin-gen beider Parteien auf 28.158,16 • festgesetzt hat, sondern nur noch den ab-2 - 3 - gewiesenen Hilfsantrag zu 3 weiter verfolgen will und der Kläger nicht darge-legt hat, dass der Wert der sich aus der Abweisung dieses Antrags für ihn er-gebenden Beschwer 20.000 • übersteigt. 3 In der Berufungsinstanz hatte der Kläger angeregt, für die von ihm [X.] Feststellung, dass die Beklagte bis zu seinem Auszug verpflichtet ge-wesen sei, ihm die angemietete Wohnung zum Kauf anzubieten, einen Teil-streitwert von 20.000 • auszuweisen. Dass das wirtschaftliche Interesse des [X.] an dieser Feststellung höher als 20.000 • ist, ergibt sich daraus gerade nicht. Auch der Hinweis des [X.] auf die [X.] vermag keinen [X.] Wert der im Revisionsverfahren geltend gemachten Beschwer zu be-gründen, weil die auf die Feststellung eines Wohnrechts gerichteten Anträge nicht weiter verfolgt werden sollen. Dem in anderem Zusammenhang erfolgten Hinweis auf den Vortrag des [X.], dass die Höhe der ihm gegen die Stadt M. wegen einer bevor-stehenden Enteignung zustehenden Entschädigungsansprüche höher sei, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die von ihm gemietete Wohnung zum Kauf anzubieten, lässt sich nicht entnehmen, wie hoch das sich daraus ergebende wirtschaftliche Interesse des [X.] an der beantragten Feststel-lung ist. 4 - 4 - Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 5 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.03.2009 - 23 C 527/08 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2010 - 10 S 193/09 -

Meta

V ZR 144/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. V ZR 144/10 (REWIS RS 2011, 9812)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9812

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