Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2001, Az. 2 StR 149/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2712

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[X.]/01vom2. [X.]i 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2. [X.]i 2001 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2000a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im [X.], 8 verurteiltwurde; insoweit wird das Verfahren eingestellt; die Staats-kasse hat die hierdurch entstandenen Kosten des Verfah-rens und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;b) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte [X.] in 15 Fällen und des versuchten Betrugs in zweiFällen, in allen Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung,schuldig ist;c) im Strafausspruch mit den Feststellungen zu den Vorstrafenaufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Das weitergehende Rechtsmittel wird verworfen.- 3 -Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 18 Fällen, wo-bei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, in 16 Fällen in Tateinheit mit [X.] und in zwei Fällen in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkun-dung zu der Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren verurteilt. Der [X.] mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).1. [X.], 8 ist aufzuheben und das Verfahreneinzustellen, weil diese Tat verjährt ist.Bei einem Betrug der vorliegenden Art, der auf das [X.] von [X.] gerichtet war, beginnt die Verjährung erst mit dem[X.] des letzten Vermögensvorteils (BGHSt 27, 342 f.; [X.]/[X.],StGB 50. Aufl. § 78 a Rdn. 3 m.w.N.). Der Angeklagte erhielt in diesem [X.] bis zum September 1994. Die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 263,78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) endete daher spätestens mit dem 30. September 1999.Die Verfolgungsverjährung wurde jedoch erstmals durch die Durchsuchungs-anordnung des [X.] vom 25. Oktober 1999 unterbrochen(§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB).2. In den [X.], 15 und 16 hat sich der Angeklagte tateinheitlich [X.] nicht der mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 StGB), sondern derUrkundenfälschung (§ 267 StGB) schuldig gemacht.Der Angeklagte hat zum betrügerischen [X.] eines [X.] (Fall 15) und einer Anstellung als Wissenschaftlicher Mitarbei-- 4 -ter bei der [X.](Fall 16) Kopien eines gefälschten Zeugnissesüber das Bestehen der [X.] juristischen Staatsprüfung vorgelegt. Er hattebereits bei früherer Gelegenheit das Zeugnisformular auf dem Computer er-stellt, das Formular mit der Schreibmaschine ausgefüllt, einen Dienstsiegelab-druck von einem anderen Zeugnis aufgebracht und die Unterschrift des Präsi-denten des [X.] gefälscht. Von diesem Zeugnis hatte er Kopiengefertigt, die er von der Stadtverwaltung bzw. dem [X.] in [X.]. hatbeglaubigen lassen.Hierdurch hat der Angeklagte weder eine falsche Beurkundung bewirkt,noch hat er sie gebraucht. Die Beglaubigung einer Kopie bestätigt nicht dieinhaltliche Richtigkeit des Schriftstücks, dessen Kopie beglaubigt wird. [X.] wird vielmehr lediglich, daß die Kopie mit dem bei der Beglaubigung vor-gelegten Schriftstück übereinstimmt. Mittelbare Falschbeurkundung kommt indiesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn der Täter bewirkt, daß eineKopie oder Abschrift beglaubigt wird, die in Wirklichkeit nicht mit dem [X.], also inhaltlich falsch ist (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 267 Rdn. 40 a). Hiervon zu unterscheiden ist dervorliegende Sachverhalt, bei dem nicht der [X.] falsch war,sondern das Originalschriftstück gefälscht war, dessen Kopie beglaubigt [X.].Der Angeklagte hat jedoch das tatsächlich existierende gefälschteExamenszeugnis dadurch zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, daß erdie beglaubigte Kopie hiervon anstelle des gefälschten Originals bei seinenStipendien- und Anstellungsbewerbungen zusammen mit den übrigen Bewer-bungsunterlagen vorgelegt hat. Hierin liegt ein tatbestandsmäßiges Ge-- 5 -brauchmachen von dem gefälschten Examenszeugnis (vgl. [X.]/[X.]a.a.O. § 267 Rdn. 24 m.w.[X.] Schuldspruch ist daher dahin zu ändern, daß der Angeklagte auchin den [X.], 15 und 16 tateinheitlich zum Betrug eine Urkundenfälschungbegangen hat. § 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da sich der [X.] auch gegen diesen Vorwurf nicht erfolgreicher hätte verteidigen kön-nen.3. Der Strafausspruch und die Feststellungen zu den Vorstrafen habenkeinen [X.]) Das [X.] hat unter Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG die [X.] des Angeklagten durch das Amtsgericht [X.]rburg vom7. November 1990 zu der Geldstrafe von 180 Tagessätzen und vom 21. [X.] zu der Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei der Strafzumessung [X.] des Angeklagten verwendet. Diese Verurteilungen waren jedoch zumZeitpunkt der Aburteilung am 19. Dezember 2000 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a, § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 35, 36 [X.], weil die zehn- und fünfjährigen Tilgungsfristen bereits im [X.] abgelaufen waren. Die Feststellungen zur Strafzumessung sind von [X.] jedoch nur insoweit berührt, als sie die beiden Vorstrafen des [X.]n betreffen. Im übrigen können sie daher bestehen bleiben.b) Das [X.] hat ferner alle Betrugstaten als besonders schwereFälle gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der ab 1. April 1998 geltenden [X.] des [X.] gewertet und sie als gewerbsmäßig [X.], obwohl die [X.], 1-15 vor dem 1. April 1998 begangen wurden.Das [X.] meint, die neue Gesetzesfassung sei für den [X.] -milder als das Tatzeitrecht (§ 2 Abs. 3 StGB), weil die Mindeststrafe für beson-ders schwere Fälle des Betrugs in der Neufassung des [X.] auf sechs Monate Freiheitsstrafe herabgesetzt worden sei. Bei der [X.], ob das neue Recht milder ist als das Tatzeitrecht, hätte das [X.]aber zunächst erörtern müssen, ob nach früherem Recht überhaupt - nicht be-nannte - besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB aF vorlie-gen. Die Annahme besonders schwerer Fälle des Betrugs versteht sich trotzder nicht unerheblichen Schadensbeträge und der gewerbsmäßigen Tatbege-hung nicht von selbst und hätte daher näher erörtert werden müssen. Dies istjedoch nicht geschehen.[X.] Rothfuß [X.] Ri'inBGH Elf ist wegen Urlaubs ver- hindert, ihre Unterschrift beizufügen. [X.]

Meta

2 StR 149/01

02.05.2001

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2001, Az. 2 StR 149/01 (REWIS RS 2001, 2712)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2712

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