Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. 2 StR 94/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1508

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 94/05 vom 5. Oktober 2005 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5. Oktober 2005, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.] [X.]

als Vorsitzender

und [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] Dr. Appl

als beisitzende [X.],

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger und der Angeklagte in Person,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. November 2004 wird [X.].
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sieben Mona-ten, den früheren Mitangeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision Verfahrensrügen und die Sachrüge. [X.] Das [X.] hat Folgendes festgestellt:

Der Angeklagte besuchte in der Nacht zum 20. Dezember 2003 zusam-men mit dem mit ihm befreundeten früheren Mitangeklagten [X.]eine Disko-thek. Dort hielt sich der später Geschädigte [X.]auf, der in der Vergangenheit Auseinandersetzungen mit dem Bruder des Angeklagten gehabt hatte. [X.]machte eine Schlagbewegung in Richtung des [X.] . Ob er diesen traf, konnte - 4 - nicht festgestellt werden. Schmerzen oder Verletzungen erlitt [X.]nicht. Vor dem Lokal kam es sodann noch zu einem Wortgefecht, die Situation beruhigte sich jedoch wieder. Nachdem der Angeklagte und [X.]einige Zeit durch die [X.] gegangen waren, beschlossen sie in die Diskothek zurückzukehren, um den Zeugen [X.]zu verprügeln. Dabei sollte der Angeklagte dafür Sorge tra-gen, dass sich kein Dritter einmischt, während [X.] den Zeugen schlagen wollte. Als sie die Diskothek betraten, tanzten der Zeuge [X.]und die Zeugin [X.], die sich, als sie den Angeklagten und [X.]

sah, mit ausgebreiteten Armen vor [X.]stellte. Der Angeklagte zog sie weg, während [X.]sich dem Zeugen [X.]näherte und ihm - abweichend vom [X.] - mit einem Klapp-messer erhebliche Schnittverletzungen im Gesicht und am Kopf beibrachte, die zu dauerhaft entstellenden Narben führten.
Die [X.] hat das Geschehen für den Angeklagten als in [X.] begangene gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 25 Abs. 2 StGB gewertet. Der Einsatz des Messers durch [X.] sei von dem Vorsatz des Angeklagten nicht umfasst ge-wesen und ihm nicht zuzurechnen. I[X.]
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. a) Die Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO bean-standet wird, greift nicht durch. - 5 - Mit dem Verweis der Revision auf einen Widerspruch zwischen den [X.]bei seiner polizeilichen Vernehmung, nach denen der Angeklagte sich kaum habe auf den Beinen halten können, und den Fest-stellungen des Urteils, nach denen keiner der Zeugen Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten bemerkt habe, kann ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht geltend gemacht werden. Der behauptete Widerspruch kann durch die [X.]in der Hauptverhandlung ohne Weiteres ausge-räumt worden sein. Die Rüge läuft deshalb, weil sich aus den Urteilsgründen ein Erörterungsmangel nicht ergibt, auf eine unzulässige, dem Revisionsgericht verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. Ein in der Rechtspre-chung des [X.] anerkannter Ausnahmefall liegt nicht vor, da der von der Revision vorgetragene Akteninhalt nicht durch [X.], sondern im Wege des [X.] an einen Zeugen in die Hauptverhandlung ein-geführt wurde. Maßgebend ist dabei allein, was der Zeuge auf den Vorhalt be-kundet hat.
b) Die Verfahrensrüge, ein in der Hauptverhandlung gestellter Antrag nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO sei nicht beachtet worden, hat ebenfalls keinen Erfolg, weil die Frage eines minder schweren Falls in den [X.] des Urteils hinreichend erörtert worden ist.
c) Soweit darüber hinaus als Verletzung des § 267 StPO die Beweiswür-digung beanstandet wird, handelt es sich um sachlich-rechtliche Beanstandun-gen.
2. Die Sachrüge deckt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf: - 6 -
[X.] nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu [X.].
a) Die Annahme des [X.]s, der Angeklagte und der frühere Mit-angeklagte [X.]hätten die Diskothek noch einmal aufgesucht, weil sie eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Zeugen [X.]gesucht haben, beruht angesichts des Verlaufs des vorangegangenen [X.] und der Einlassungen des Angeklagten und des [X.] , die angegeben hatten, dass sie noch einmal mit dem Zeugen [X.]zusammentreffen wollten, um - so der Ange-klagte - das Vorgefallene mit ihm zu klären oder - so [X.]

- um eine etwaige Entschuldigung entgegenzunehmen, auf einer ausreichenden [X.]. Aus dem Wegziehen der Zeugin [X.], die sich vor den Geschädigten gestellt hatte, durch den Angeklagten konnte die Kammer den möglichen Schluss ziehen, dass der Angeklagte und [X.]eine arbeitsteilige [X.] abgesprochen hatten. Dass die [X.] angesichts des Gewichts, das dem Tatbeitrag des Angeklagten im Rahmen der gemeinsamen Tatausfüh-rung zukam, naheliegend von einer mittäterschaftlichen Begehung ausgegan-gen ist - ohne dies allerdings näher zu begründen -, ist unter Berücksichtigung des dem Tatrichter für die Abgrenzung zur Beihilfe zustehenden Ermessens hinzunehmen.
b) Die Annahme der Kammer, der Einsatz eines Messers durch [X.] sei nicht verabredet gewesen und habe nicht dem Willen des Angeklagten ent-sprochen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auch nur wusste, dass [X.]ein Messer mit sich führte, - 7 - sind nicht gegeben. Weder mit der Schwere der dem Zeugen beigebrachten Verletzung noch mit der Gefährlichkeit der Tatausführung war nach den Um-ständen des Falls zu rechnen, so dass die Kammer zu Recht insoweit von ei-nem Exzess des früheren Mitangeklagten [X.]ausgegangen ist.
Dies führt dazu, dass zwar der [X.] und die dadurch verur-sachten dauerhaften Narben dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden können, gleichwohl ist eine Zurechnung der Körperverletzung - anders als der [X.] meint - möglich. Denn körperliche Misshandlungen des Geschädigten und Verletzungen jedenfalls in der Schwere, wie sie durch Schläge verursacht werden, entsprachen dem gemeinsamen, vom Angeklagten mitgetragenen [X.]. Eine wesentliche Abweichung von dem [X.] liegt deshalb nicht vor, soweit der Geschädigte überhaupt misshandelt und verletzt wurde, sondern nur, soweit die Ausführungsart nicht der Vereinbarung [X.] und zu der schweren Tatfolge im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB führte. Dies steht jedoch einer Zurechnung der Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter Nr. 31; Tröndle/[X.], StGB 52. Aufl. § 25 Rdn. 8 a; so auch schon [X.], 321 f.).
c) Auch die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung stand. Soweit die [X.] zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass er sich [X.] die sinnlose Aktion des [X.] zu Eigen gemacht und sich an dessen [X.] beteiligt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Aus der [X.] lässt sich entnehmen, dass dem Angeklagten hier nicht die [X.] als solche strafschärfend vorgeworfen, sondern die Tatsache berück- - 8 - sichtigt wurde, dass er bei dem vorangegangenen Diskothekenbesuch in die Auseinandersetzung zwischen [X.]und dem Geschädigten nicht unmittelbar einbezogen und von dem Geschädigten nicht bedroht worden war. Bode

[X.]
[X.]

Roggenbuck

Appl

Meta

2 StR 94/05

05.10.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. 2 StR 94/05 (REWIS RS 2005, 1508)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1508

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