Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. 4 StR 485/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6409

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 485/12

vom
23. April
2013
in der Strafsache
gegen

wegen unterlassener Hilfeleistung

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 23.
April
2013
gemäß §
349
Abs.
4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Siegen vom 11.
Juli 2012
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8.
Juli 2010 vom Vorwurf der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Nötigung in zehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die insoweit wirksam beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat die Entscheidung des [X.]s mit Urteil vom 20.
Oktober 2011
mit den zugehörigen [X.] auf, soweit der Angeklagte in den Fällen
III.
1, III.
9 und III.
16 der Urteils-gründe freigesprochen worden war. Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr wegen unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen (Fälle
III.
1 und III.
16 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtgeldstrafe von 160
Tagessätzen zu je 1
-
3
-
30,00

III.
9 der Urteilsgründe) aus tatsäch-lichen Gründen freigesprochen.
Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und führt zur
erneuten
Zurückverweisung der Sache an das [X.].
1.
Das Urteil hat keinen Bestand, weil es zu den Fällen
III.
1 und III.
16, die die Grundlage der Verurteilung bilden, keine in sich geschlossene [X.] eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens enthält (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18.
Oktober 2007

4
StR
481/07, [X.], 352 mwN). Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren
und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prüfung erforderlich. Fehlt diese Darstellung oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu des-sen Aufhebung führt (Senatsbeschluss vom 18.
Oktober 2007 aaO). So verhält es sich hier.
2.
Die Strafkammer hat sich hinsichtlich der den Mitangeklagten vorge-worfenen Taten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Anknüpfungs-punkte für den dem Angeklagten angelasteten Vorwurf der unterlassenen [X.] bilden, damit begnügt, das im ersten Durchlauf ergangene und hinsicht-lich der Mitangeklagten rechtskräftig gewordene Urteil des [X.]s
Siegen vom 8.
Juli 2010 auszugsweise zu verlesen. Lediglich im Hinblick auf das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen hat es eine förmliche Beweisaufnah-me durchgeführt und mehrere Zeugen vernommen.
So durfte es indes hier nicht verfahren. Nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils hat der neue Tatrich-2
3
4
-
4
-
ter ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang zum Nachteil von früheren [X.] getroffenen Feststellungen insgesamt neue Feststellungen zu tref-fen, da der freigesprochene Angeklagte das Urteil insoweit nicht hätte anfech-ten können (Senatsurteil vom 18.
März 2004

4
StR
533/03, [X.], 499; Senatsbeschluss vom 25.
September 2007

4
StR
348/07; vgl. [X.], [X.], 55.
Aufl., §
353 Rn.
15a; LR-[X.]/[X.], 26.
Aufl., §
354 Rn.
43 mwN). Das [X.] hätte daher ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang insge-samt getroffenen Feststellungen neue, eigene Feststellungen
zum gesamten Tatgeschehen und damit auch zum Verhalten der früheren Mitangeklagten
S.

, K.

und B.

treffen müssen. Dies wird der neue Tatrichter nachho-
len müssen.
[X.] Dr.
Mutzbauer ist
ur-laubsabwesend und daher
an der Unterschrift gehindert.
Roggenbuck
Roggenbuck
Cierniak

[X.]
Reiter

Meta

4 StR 485/12

23.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. 4 StR 485/12 (REWIS RS 2013, 6409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6409

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