Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. 4 StR 117/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6208

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 117/12

vom
22. Mai
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.
a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am 22.
Mai 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten L.

wird das Urteil
des [X.] vom 12.
Dezember 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben,
a)
in den Fällen
III.
1., 4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe,
b)
im Gesamtstrafenausspruch
und
c)
im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten L.

und
die Revision des Angeklagten B.

werden verworfen.
4.
Der Angeklagte B.

hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten L.

wegen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 9.000

d-net. Den Angeklagten B.

hat es wegen unerlaubter Einfuhr von Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe eines Betrages von 500

wenden sich beide Angeklagte mit ihren Revisionen und rügen die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten L.

hat den aus
der [X.] ersichtlichen Teilerfolg, während das Rechtsmittel des [X.] B.

erfolglos bleibt.
I.
1.
Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-teln setzt [X.] voraus. [X.] handelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewinn an-kommt (st.
Rspr., vgl. [X.], Urteile vom 21.
Februar 1979

2
StR
663/78, [X.]St 28, 308, 309, und vom 24.
Juni 1986

5
StR
153/86, [X.]St 34, 124, 125). Eine solche [X.] des Angeklagten L.

belegen die Fest-
stellungen in den Fällen
III.
1., 4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe nicht.
a)
Im Fall
III.
1. der Urteilsgründe sollte der frühere Mitangeklagte und Abnehmer des Rauschgifts S.

genau die 8.400

en, die der nie-
1
2
3
-
4
-
derländische Lieferant

G.

seinerseits dafür verlangt hatte. Anhalts-
punkte dafür, dass sich der Angeklagte L.

sonstige persönliche Vorteile
aus dem Geschäft versprach, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Dementsprechend hat die Strafkammer dem Angeklagten L.

im Rahmen
der Strafzumessung ausdrücklich zu [X.] gehalten, dass er dem S.

ur-
sprünglich nur in einem Fall behilflich sein und als Vermittler zu G.

tätig
werden wollte. Wer nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den
Eigennutz eines anderen unterstützen will, ist Gehilfe (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
August 2009

3
StR
305/09 Rn.
6). Der [X.] sieht davon ab, den Schuld-spruch auf Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge umzustellen, da nicht auszuschließen ist, dass in der neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung des Angeklagten L.

wegen täterschaftlichen Handeltreibens
tragen.
b)
Auch in den Fällen
III.
4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe ist nicht belegt, dass der Angeklagte L.

einen Gewinn aus den Geschäften erzie-
len wollte. In allen Fällen fehlt die Feststellung, welchen Preis der Angeklagte L.

mit dem Lieferanten G.

vereinbart hatte. Im Fall
III.
6. der Urteils-
gründe bleibt daher unklar, ob es sich bei den von der Ehefrau des Angeklagten L.

aus dem von S.

übergebenen Kaufpreis entnommenen 370

um dessen Gewinn handelte. In den Fällen
III.
7., 8. und 9. der Urteilsgründe fehlen auch Feststellungen dazu, welchen Preis der Angeklagte L.

mit
S.

vereinbart hatte. Soweit im Urteil ausdrücklich angegeben ist, dass
das Rauschgift gewinnbringend verkauft wurde oder verkauft werden sollte, be-ziehen sich diese Feststellungen jeweils auf die früheren Mitangeklagten St.

und S.

.
4
-
5
-
2.
Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen
III.
1.,
4., 6., 7., 8. und 9. der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in diesen Fällen, der Gesamtstrafe und der Anordnung des Verfalls von Wertersatz. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, dass die Höhe einer gegebenenfalls festzu-stellenden
Gewinnerwartung auch für die Strafzumessung bedeutsam sein kann. Hinsichtlich der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wird bei der Er-mittlung des [X.] zu beachten sein, dass der Angeklagte L.

nach
den bisherigen Feststellungen im Fall
III.
1. der Urteilsgründe keine Einnahmen erzielt hat.
II.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten B.

nicht ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Die feh-
lerhaften Feststellungen hinsichtlich des Tatbestands des unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bei dem Angeklagten
L.

wirken sich auf die Verurteilung des Angeklagten B.

wegen tat-
einheitlicher Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
5
6
-
6
-
nicht geringer
Menge nicht aus, weil die Urteilsgründe unzweifelhaft [X.] auch zu Gunsten der früheren Mitangeklagten St.

und S.

belegen.
Ernemann
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 117/12

22.05.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. 4 StR 117/12 (REWIS RS 2012, 6208)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6208

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