Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 4 StR 485/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6406

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Gegenstand

Strafverfahren: Umfang der von dem neuen Tatrichter nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils zu treffenden Feststellungen


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Juli 2012 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 8. Juli 2010 vom Vorwurf der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung und zur Nötigung in zehn Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Auf die insoweit wirksam beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat die Entscheidung des [X.]s mit Urteil vom 20. Oktober 2011 mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit der Angeklagte in den [X.], [X.] 9 und [X.] 16 der Urteilsgründe freigesprochen worden war. Das [X.] hat den Angeklagten nunmehr wegen unterlassener Hilfeleistung in zwei Fällen (Fälle [X.] 1 und [X.] 16 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt und ihn im Übrigen (Fall [X.] 9 der Urteilsgründe) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

2

Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg und führt zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das [X.].

3

1. Das Urteil hat keinen Bestand, weil es zu den [X.] und [X.] 16, die die Grundlage der Verurteilung bilden, keine in sich geschlossene Darstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten Tatgeschehens enthält (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 – 4 [X.], [X.], 352 mwN). Eine solche Darstellung des Sachverhalts, die erkennen lassen muss, durch welche bestimmten Tatsachen die einzelnen gesetzlichen Merkmale des äußeren und inneren Tatbestands erfüllt werden, ist für die revisionsrechtliche Prüfung erforderlich. Fehlt diese Darstellung oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2007 aaO). So verhält es sich hier.

4

2. Die Strafkammer hat sich hinsichtlich der den Mitangeklagten vorgeworfenen Taten, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Anknüpfungspunkte für den dem Angeklagten angelasteten Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung bilden, damit begnügt, das im ersten Durchlauf ergangene und hinsichtlich der Mitangeklagten rechtskräftig gewordene Urteil des [X.]s Siegen vom 8. Juli 2010 auszugsweise zu verlesen. Lediglich im Hinblick auf das dem Angeklagten vorgeworfene Tatgeschehen hat es eine förmliche Beweisaufnahme durchgeführt und mehrere Zeugen vernommen. So durfte es indes hier nicht verfahren. Nach Aufhebung eines freisprechenden Urteils hat der neue Tatrichter ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang zum Nachteil von früheren Mitangeklagten getroffenen Feststellungen insgesamt neue Feststellungen zu treffen, da der freigesprochene Angeklagte das Urteil insoweit nicht hätte anfechten können (Senatsurteil vom 18. März 2004 – 4 [X.], [X.], 499; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 – 4 [X.]; vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., § 353 Rn. 15a; LR-[X.]/[X.], 26. Aufl., § 354 Rn. 43 mwN). Das [X.] hätte daher ohne Bindung an die im ersten Rechtsgang insgesamt getroffenen Feststellungen neue, eigene Feststellungen zum gesamten Tatgeschehen und damit auch zum Verhalten der früheren Mitangeklagten [X.], [X.]und [X.]treffen müssen. Dies wird der neue Tatrichter nachholen müssen.

[X.] Dr. Mutzbauer ist
urlaubsabwesend und daher an
der Unterschrift gehindert.

     

     Roggenbuck

     

     Cierniak

Roggenbuck

     

     

     

     

     

     [X.]

     

     [X.]

     

Meta

4 StR 485/12

23.04.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Siegen, 11. Juli 2012, Az: 22 KLs 22 Js 477/08 - 1/12

§ 353 StPO, § 358 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2013, Az. 4 StR 485/12 (REWIS RS 2013, 6406)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6406

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 39/15

4 StR 30/19

4 StR 485/12

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