Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. V ZB 142/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3638

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[X.]BESCHLUSS [X.] 142/08 vom 7. Mai 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 15, 54 Abs. 1 Satz 4; [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 a) Über einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] darf erst entschieden werden, wenn entweder der [X.]bescheid nach § 54 Abs. 1 Satz 4 [X.] erfolgreich angefordert oder der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 [X.] festgesetzt ist. b) Der nach § 54 Abs. 1 Satz 4 [X.] mitgeteilte Einheitswert ist für die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einen Beitritt in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verwertbar. [X.], [X.]uss vom 7. Mai 2009 - [X.] 142/08 - [X.] [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2009 durch den [X.], [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden die [X.] der 25. Zivilkammer des [X.] vom 23. Sep-tember 2008 und des [X.] vom 11. August 2008 aufgehoben. [X.] wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-rückverwiesen. Gründe: [X.] Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit [X.]uss vom 30. Juli 2008 die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten [X.] wegen Ansprüche der Gläubigerin auf Hausgeldrückstände in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.] angeordnet. Den Antrag der Gläubige-rin, ihren Beitritt zu diesem Verfahren in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zuzulassen, hat es mit [X.]uss vom 11. August 2008 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Gläubigerin [X.] die Zulassung ihres Beitritts in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erreichen. 1 - 3 - I[X.] Das Beschwerdegericht hält den Beitrittsantrag der Gläubigerin für unbe-gründet. Die Gläubigerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre Forderung die Mindesthöhe von drei Prozent des [X.] gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG überschreite. Sie sei zwar außerstande, den Einheitswert des Versteigerungsobjekts nachzuweisen. Eine "Vermittlung des Vollstreckungsgerichts" komme aber nicht in Betracht. Es bestehe kein An-lass, den Wert für die Verfahrenskosten festzusetzen und dazu nach § 54 Abs. 1 Satz 4 [X.] das Finanzamt um Mitteilung des [X.] zu ersu-chen. Hinzu komme, dass die Ergebnisse einer Auskunft des Finanzamts nicht verwertbar wären. 2 II[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 3 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem eigenen Zwangsversteige-rungsverfahren, das im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.] betrieben wird, im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beitreten (Senat, [X.]. v. 17. April 2008, [X.] 13/08, [X.], 1956, 1958). Ein solcher Beitritt setzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG voraus, dass die zu vollstreckende Forderung eine Mindesthöhe von drei Prozent des [X.] des [X.] überschreitet. Das Überschreiten dieser Mindesthöhe ist in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Zwangsversteigerungsvoraussetzung ausgestaltet und deshalb von dem Gläubiger in der Form des § 16 Abs. 2 [X.] nachzuweisen 4 - 4 - (Senat, [X.]. v. 17. April 2008, [X.] 13/08, aaO S. 1957). Eine dieser Form genügende Urkunde über den Einheitswert hat die Gläubigerin bislang nicht vorgelegt. 2. Das Vollstreckungsgericht durfte den Beitritt dennoch nicht zurückwei-sen. 5 a) Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Gläubigerin wie jede [X.] nach derzeitiger Rechtslage keine Möglichkeit hat, ohne Mitwirkung des Schuldners eine Bekanntgabe des [X.]be-scheids für die zu versteigernde Eigentumswohnung an sich zu erreichen. Eine solche Bekanntgabe setzt mangels Einwilligung des Schuldners ein zwingendes öffentliches Interesse voraus. Ein solches Interesse wird in der Finanzrecht-sprechung bislang verneint ([X.] [X.] 2009, 81, 83). Selbst der [X.], dass damit das von dem Gesetzgeber angestrebte Ziel, der Wohnungs-eigentümergemeinschaft eine Möglichkeit zu verschaffen, Hausgeldrückstände in der Zwangsversteigerung erfolgreich geltend zu machen (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze in [X.]. 16/887 S. 13, 43), leer zu laufen droht, soll daran nichts ändern (so ausdrücklich [X.] aaO). 6 b) Das bedeutet aber nicht, dass der erforderliche Nachweis in [X.] nicht erbracht werden könnte und der Beitritt mangels Nachweises der Mindesthöhe der Forderung ohne weiteres zurückzuweisen wäre. Der Nachweis ist vielmehr (dazu unten [X.] 3) durch eine Mitteilung des Finanzamts auf ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 54 Abs. 1 Satz 4 [X.] oder durch die Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74a Abs. 5 Satz 1 [X.] möglich. Im Verlauf des [X.] wird es in jedem Fall entweder zu 7 - 5 - der Mitteilung des [X.] durch das Finanzamt oder zur Festsetzung des Verkehrswerts durch das Vollstreckungsgericht kommen. c) Damit steht aber fest, dass der erforderliche Nachweis im Verlaufe des Verfahrens geführt wird. Art und Umfang der Führung dieses Nachweises ste-hen auch nicht im Belieben der Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubi-gerin. Die Durchsetzung der ihr von dem Gesetzgeber zugedachten Rechte im [X.] hängt vielmehr entscheidend von der Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts ab. Daran muss das Vollstreckungsgericht die Handhabung der Verfahrensvorschriften ausrichten. Das gilt nicht nur für den Schutz des Eigentums bei der Entscheidung über den Zuschlag ([X.] 49, 220, 235; 51, 150, 156 f.; [X.], [X.]. v. 5. November 2004, [X.] 27/04, [X.] 2005, 295, 296). Diese Grundsätze sind vielmehr auch bei der Entschei-dung über den Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu beachten. Dazu ist die Entscheidung [X.] den Beitritt (zum eigenen oder fremden Verfahren) im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zurückzustellen, bis entweder das Finanzamt den Einheitswert [X.] oder das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 [X.] festgesetzt hat. 8 d) Im vorliegenden Fall ist weder ein Ersuchen an das Finanzamt nach § 54 Abs. 1 Satz 4 [X.] gerichtet noch der Verkehrswert festgesetzt worden. Über den Beitritt durfte deshalb nicht entschieden werden. Die Entscheidung ist bis dahin zurückzustellen. 9 - 6 - [X.] [X.] ist nicht entscheidungsreif. Vielmehr kommt es auf den weite-ren Verlauf des [X.] an. [X.] ist deshalb nicht an das Beschwerdegericht, sondern unmittelbar an das [X.] zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der [X.] hin: 10 1. Das Vollstreckungsgericht kann entgegen der Annahme des Be-schwerdegerichts das Finanzamt nach § 54 Abs. 1 Satz 4 [X.] um Mitteilung des [X.] ersuchen. 11 a) Richtig ist zwar, dass gemäß § 7 Abs. 1 [X.] mit Erlass der Anord-nung der Zwangsversteigerung nur die nicht vom Wert abhängige Festgebühr für die Anordnung des [X.] nach Nr. 2210 des [X.] in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ([X.]) fällig wird (Satz 1 der Vorschrift). Die im Zwangsversteigerungsverfahren entstehen-den wertabhängigen Gebühren nach Nr. 2211 bis 2216 [X.] werden [X.] erst zu einem Zeitpunkt fällig, in dem der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 [X.] durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt ist, der bei der Berech-nung der Gebühren nach § 54 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorgeht. 12 b) Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass nach § 15 Abs. 1 [X.] spätestens bei der Bestimmung des Versteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten der - wertabhängigen - Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungstermins zu erheben ist. Schuldner des Vorschusses ist jeder betreibende Gläubiger ([X.], [X.], 10. Aufl., § 26 [X.]. 3), auch der einem fremden Verfahren beitretende ([X.], [X.], 39. Aufl., § 26 [X.] [X.]. 2). 13 - 7 - Bei Bestimmung des Versteigerungstermins wird zwar eine Wertfestsetzung meist vorliegen (so [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 74a [X.]. 57), weil in der [X.] nach § 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] unter anderem auch der Verkehrswert angegeben werden soll. Das bedeutet aber keineswegs, dass das Vollstreckungsgericht den [X.] vor diesem Zeitpunkt nicht anfordern dürfte. Es besteht im Gegenteil Einigkeit darüber, dass das Vollstreckungsgericht den Vorschuss sogar schon im [X.] (so: [X.], aaO, § 15 [X.]. 3), jedenfalls aber nach Anordnung der Zwangsversteigerung (so: [X.], aaO, § 15 [X.] [X.]. 1) nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 [X.], einfordern darf. Dies kann wegen der späten Fälligkeit der [X.] schon kostenrechtlich zweckmäßig sein. c) Das Ergebnis einer Auskunft des Finanzamts wäre, anders als das Beschwerdegericht meint, im [X.] auch verwertbar. Zwar wird dem Zweck des § 54 Abs. 1 Satz 4 [X.] das Verbot entnommen, die [X.] für andere Zwecke als die der Kostenberechnung zu verwenden (so: [X.] [X.] 2009, 81, 83). Das führt aber nicht dazu, dass die Mitteilung über den Einheitswert im Rahmen von § 10 Abs. 3 [X.] unverwertbar wäre. Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 4 [X.] dient auch dazu, dem [X.] die Anforderung eines Vorschusses zu ermöglichen. Außerdem schließt der Zweck des § 54 [X.] die Erteilung einer ordnungsgemäßen und nachvoll-ziehbaren Kostenrechnung mit ein. Ohne diese wäre die Vorschrift sinnlos. Aus der Kostenrechnung muss der Kostenschuldner aber bei [X.] und [X.] auch entnehmen können, von welchem Wert das Voll-streckungsgericht ausgegangen ist. Das gilt erst recht, wenn er selbst keine Möglichkeit hat, diese Berechnungsgrundlage in Erfahrung zu bringen. Der [X.] darf der Wohnungseigentümergemeinschaft als Vorschussschuldnerin 14 - 8 - mitgeteilt werden. Unabhängig hiervon darf das Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder auf einen Beitritt zu ei-nem Zwangsversteigerungsverfahren im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nicht zurückweisen, wenn es weiß, dass die Wertgrenze überschritten ist. 3. [X.] ist schließlich die weitere Annahme des [X.], bei Absehen von einem Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 [X.] könne eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Voraussetzungen für eine Anord-nung der Zwangsversteigerung im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] oder einen Beitritt zu einem (eigenen oder anderen) Zwangsversteigerungsverfahren in diesem Rang nicht in der Form des § 16 Abs. 2 [X.] nachweisen. Der [X.] kann vielmehr auch mit dem [X.]uss des Vollstreckungsgerichts über den Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 [X.] geführt werden (Senat, [X.]. v. 2. April 2009, [X.] 157/08, zur Veröff. bestimmt). 15 V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar können Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden sein. Das setzt aber voraus, dass bei dem zu entscheidenden Streit das Vollstre-ckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im [X.] steht (Senat, [X.] 170, 378, 381). Eine solche Fallgestaltung ist zwar bei dem Streit um die Anordnung des Verfahrens und auch bei einem Streit um den Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren regelmäßig anzu-nehmen (Senat, aaO). Die Entscheidung über den Beitritt hängt hier aber ent-scheidend von der außerhalb des [X.] liegenden Frage 16 - 9 - ab, ob die Vollstreckungssumme die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 [X.] über-schreitet. [X.] [X.] Lemke

Schmidt-Räntsch [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.08.2008 - 80 K 44/08 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 [X.]/08 -

Meta

V ZB 142/08

07.05.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. V ZB 142/08 (REWIS RS 2009, 3638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3638

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