Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. V ZB 178/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3507

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[X.]BESCHLUSS V ZB 178/08 vom 14. Mai 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Mai 2009 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden die [X.] der 6. Zivilkammer des [X.] vom 31. Oktober 2008 und des [X.] vom 22. August 2008 aufgehoben. [X.] wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-rückverwiesen. Gründe: [X.] Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) mit [X.]uss vom 20. November 2007 die Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsrechts wegen Ansprüche der Gläubigerin auf Hausgeldrückstände in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.] angeordnet und den weitergehenden Antrag der Gläubigerin, ihren Beitritt zu diesem Ver-fahren in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zuzulassen, als unzuläs-sig verworfen. Ihre dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg ([X.], [X.]. v. 17. April 2008, [X.], [X.], 1956). Den neuerlichen [X.] der Gläubigerin, ihren Beitritt nach Mitteilung des [X.] durch das Finanzamt zuzulassen, hat das Vollstreckungsgericht mit [X.]uss vom 22. 1 - 3 - August 2008 zurückgewiesen. Die neuerliche Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene erneute Rechtsbeschwerde der Gläubigerin, mit welcher diese ihren Beitritt in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erreichen will. I[X.] Das Beschwerdegericht hält den Beitrittsantrag der Gläubigerin weiterhin für unbegründet. Entgegen der Ansicht des [X.] sei der [X.] für die Kostenerhebung nicht nötig und auch nicht anzufordern. Die Kosten würden erst nach dem [X.] fällig. Dann aber bestimmten sie sich nach dem zu diesem Zeitpunkt bereits festgesetzten Verkehrswert. Au-ßerdem sei der Einheitswert nicht verwertbar, weil er nur für die Zwecke der Kostenerhebung mitgeteilt werde. Es möge zwar sein, dass der Gesetzgeber versäumt habe, der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Mitteilung des Verkehrswerts zu verschaffen. Eine Gesetzeslücke bestehe aber dennoch nicht, weil der Schuldner zur Auskunft verpflichtet sei. 2 II[X.] Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht Stand. 3 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem eigenen Zwangsversteige-rungsverfahren, das im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.] betrieben wird, im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beitreten (Senat, [X.]. v. 17. April 2008, [X.], [X.], 1956, 1957). Ein solcher Beitritt setzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] i. V. m. § 18 Abs. 2 Satz 2 WEG voraus, dass die zu vollstreckende 4 - 4 - Forderung eine Mindesthöhe von drei Prozent des [X.] des [X.] überschreitet. Das Überschreiten dieser Mindesthöhe ist in § 10 Abs. 3 Satz 1 [X.] als Zwangsversteigerungsvoraussetzung ausgestaltet und deshalb von dem Gläubiger in der Form des § 16 Abs. 2 [X.] nachzuweisen (Senat, [X.]. v. 17. April 2008, [X.], aaO). Eine dieser Form genü-gende Urkunde über den Einheitswert hat die Gläubigerin bislang nicht vorge-legt. 2. Das Vollstreckungsgericht durfte den Beitritt dennoch nicht zurückwei-sen. 5 a) Die Gläubigerin hat wie jede Wohnungseigentümergemeinschaft nach geltendem Recht keine Möglichkeit, ohne Mitwirkung des Schuldners eine Be-kanntgabe des Einheitswertbescheids für die zu versteigernde Eigentumswoh-nung an sich zu erreichen. Eine solche Bekanntgabe setzt mangels Einwilligung des Schuldners ein zwingendes öffentliches Interesse voraus, das bislang von der Finanzrechtsprechung verneint wird (FG Düsseldorf [X.] 2009, 81, 83). Das bedeutet aber nicht, dass der erforderliche Nachweis in absehbarer Zeit nicht erbracht werden könnte und der Beitritt mangels Nachweises der Min-desthöhe der Forderung ohne weiteres zurückzuweisen wäre. Der Nachweis ist vielmehr entweder durch eine Mitteilung des Finanzamts auf ein Ersuchen des Vollstreckungsgerichts nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG oder durch die Feststel-lung des Verkehrswerts nach § 74a Abs. 5 Satz 1 [X.] möglich. 6 b) Zu einem dieser beiden Nachweise wird es im Verlauf des Zwangs-versteigerungsverfahrens in jedem Fall kommen. Die Durchsetzung der ihr von dem Gesetzgeber zugedachten Rechte im [X.] hängt ent-scheidend von der Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts ab. Daran muss 7 - 5 - das Vollstreckungsgericht die Handhabung der Verfahrensvorschriften ausrich-ten. Danach ist die Entscheidung über den Beitritt (zum eigenen oder fremden Verfahren) im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zurückzustellen, bis entweder das Finanzamt den Einheitswert mitgeteilt oder das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 [X.] festgesetzt hat (Senat, [X.]. v. 7. Mai 2009, [X.], zur Veröff. bestimmt). Über den Beitritt durfte [X.] noch nicht entschieden werden. [X.][X.] ist nicht entscheidungsreif. Ihre Entscheidungsreife hängt von dem weiteren Verlauf des [X.] ab. [X.] ist deshalb nicht an das Beschwerdegericht, sondern unmittelbar an das [X.] zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 8 1. Das Vollstreckungsgericht kann das Finanzamt entgegen der Annah-me des [X.] nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG um Mitteilung des [X.] ersuchen. Es hat nämlich nach § 15 Abs. 1 [X.] spätestens bei der Bestimmung des Versteigerungstermins einen Vorschuss in Höhe des [X.] der - wertabhängigen - Gebühr für die Abhaltung eines Versteigerungs-termins zu erheben. Den Vorschuss kann es auch schon früher erheben (Senat, [X.]. v. 7. Mai 2009, [X.], aaO). Der dazu von dem Finanzamt nach Maßgabe von § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitzuteilende Einheitswert ist für das Zwangsversteigerungsverfahren verwertbar und zu verwerten (Senat wie vor). 9 - 6 - 2. Unzutreffend ist auch die weitere Annahme des [X.], bei Absehen von einem Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG könne eine Wohnungseigentümergemeinschaft die Voraussetzungen für eine Anordnung der Zwangsversteigerung im Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] oder einen [X.] zu einem (eigenen oder anderen) Zwangsversteigerungsverfahren in die-sem Rang nicht in der Form des § 16 Abs. 2 [X.] nachweisen. Der Nachweis kann vielmehr auch mit dem [X.]uss des Vollstreckungsgerichts über den Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 [X.] geführt werden (Senat, [X.]. v. 2. April 2009, [X.], zur Veröff. bestimmt). 10 V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar können die Vorschrif-ten der §§ 91 ff. ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden sein. Das setzt aber voraus, dass bei dem zu entscheidenden Streit das [X.] zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im Vordergrund steht (Senat, [X.]Z 170, 378, 381). Eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor, wenn die Entscheidung über den Beitritt entscheidend von der außerhalb des [X.] liegenden Frage abhängt, ob die 11 - 7 - Vollstreckungssumme die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 [X.] überschreitet (Se-nat, [X.]. v. 7. Mai 2009, [X.], aaO). [X.] Klein Lemke
[X.]: [X.], Entscheidung vom 22.08.2008 - 50 K 323/07 - [X.], Entscheidung vom 31.10.2008 - 6 T 74/08 b -

Meta

V ZB 178/08

14.05.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2009, Az. V ZB 178/08 (REWIS RS 2009, 3507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3507

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