Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2009, Az. V ZB 48/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2546

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[X.]BESCHLUSS V ZB 48/09 vom 10. Juli 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2009 durch den [X.] [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke, [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 2009 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 die Zwangsversteigerung der eingangs bezeichneten Eigen-tumswohnung wegen Ansprüchen der Gläubigerin auf Hausgeldrückstände in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 [X.] angeordnet. Mit Verfügung vom selben Tag hat es den Antrag der Gläubigerin, die Finanzbehörde zur Feststel-lung der Voraussetzungen für einen Beitritt zu dem Verfahren in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] um Mitteilung des [X.] zu ersuchen, zurückgewiesen. 1 Die Erinnerung der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die [X.] - 3 - te zu 1 die Mitteilung des [X.] durch die Finanzbehörde erreichen möchte. I[X.] Das Beschwerdegericht hält den Antrag für unbegründet. Das Amtsge-richt sei nicht verpflichtet, die Finanzbehörde um Mitteilung des [X.] zu ersuchen. § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG biete dafür keine Grundlage. Es bestehe kein Anlass, den Wert für die Verfahrenskosten festzusetzen und dazu nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG das Finanzamt um Mitteilung des [X.] zu er-suchen. Hinzu komme, dass die Ergebnisse einer Auskunft des Finanzamts nicht verwertbar wären. 3 II[X.] Diese Erwägungen treffen zwar nicht zu. Das Amtsgericht ist aber gleichwohl nicht verpflichtet, die Finanzbehörde um Mitteilung des [X.] zu ersuchen. 4 1. Entgegen der Ansicht des [X.] bietet § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG durchaus eine Grundlage für ein Ersuchen an die Finanzbehörde. Zwar wird gemäß § 7 Abs. 1 GKG mit Erlass der Anordnung der [X.] nur die nicht vom Wert abhängige Festgebühr für die Anordnung des [X.] nach Nr. 2210 des [X.] in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ([X.]) fällig (Satz 1 der Vorschrift). Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass das Vollstreckungsgericht schon nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Gebührenvorschuss 5 - 4 - anfordern und für dessen Berechnung die Finanzbehörde um Mitteilung des [X.] ersuchen kann (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, [X.], [X.], 2066, 2067). 2. Anders als das Beschwerdegericht meint, wäre eine Mitteilung der [X.] nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG im Zwangsversteigerungsverfahren auch verwertbar (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, [X.], [X.], 2066, 2067 f.). 6 3. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Vollstreckungsgericht aber nicht verpflichtet, einen Vorschuss anzufordern und dazu die Finanzbe-hörde um Mitteilungen des [X.] zu ersuchen. Es darf vielmehr die Festsetzung des Verkehrswerts nach § 74a [X.] abwarten, muss dann [X.] auch die Entscheidung über einen Beitritt zum Zwangsversteigerungsver-fahren in der [X.] nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bis dahin zurückstellen (Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, [X.], [X.], 2066, 2068). Denn der Nachweis, dass die Wertgrenze des § 10 Abs. 3 [X.] überschritten ist, kann auch mit dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts über den Verkehrswert nach § 74a V [X.] geführt werden (Senat, Beschl. v. 2. April 2009, [X.], [X.], 1888, 1889). 7 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Zwar können Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO auch im Zwangsversteigerungsverfahren anzuwenden sein. 8 - 5 - Das setzt aber voraus, dass bei dem zu entscheidenden Streit das Vollstre-ckungsrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger im [X.] steht (Senat, [X.], 378, 381). Daran fehlt es hier. [X.] Klein Lemke
Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2008 - 1 K 311/08 - [X.], Entscheidung vom 17.03.2009 - 19 T 486/08 -

Meta

V ZB 48/09

10.07.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2009, Az. V ZB 48/09 (REWIS RS 2009, 2546)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2546

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