Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2021, Az. 7 AZR 212/20

7. Senat | REWIS RS 2021, 6408

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Gegenstand

Sachgrundlose Befristung - Höchstdauer - Dienstreise - Verlängerung


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2020 - 10 [X.]/19 - insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. März 2019 - 13 [X.]/18 - zurückgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. März 2019 - 13 [X.]/18 - abgeändert, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer sachgrundlosen Befristung.

2

[X.]er Kläger bewarb sich im Juli 2016 auf eine von dem [X.] ausgeschriebene Stelle als [X.] in der Vorbereitung von Asylentscheidungen am Standort [X.] [X.]ie Beklagte teilte ihm mit E-Mail vom 24. August 2016 mit, dass er für eine Einstellung vorgesehen sei. [X.]ie E-Mail lautet auszugsweise:

        

„Es ist beabsichtigt, Sie - vorbehaltlich der Vorlage eines Führungszeugnisses ohne Eintrag sowie der Zustimmung aller zu beteiligenden Gremien - zum 05.09.2016 bis zum 04.03.2017 als Anhörer beim [X.] einzustellen. Es handelt sich um einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag der [X.] E12 TVö[X.] des [X.].

        

Sie sind für einen Einsatz in der Außenstelle [X.] des [X.]es für Migration und Flüchtlinge vorgesehen. Bitte teilen Sie uns bis zum 27.08.2016 per Mail mit, ob Sie die angebotene Stelle annehmen möchten.

        

Vor Beginn der Tätigkeit werden Sie durch entsprechende Schulungen gezielt auf die zukünftige Tätigkeit vorbereitet. [X.]ie [X.] beträgt etwa drei Wochen.

        

Bitte kommen Sie zur Unterzeichnung Ihres Arbeitsvertrages am 29.08.2016 um 13:00 Uhr an folgende Adresse: …

        

Vor Beginn der Tätigkeit werden Sie durch eine entsprechende Schulung gezielt auf die zukünftige Tätigkeit vorbereitet.

        

Bitte melden Sie sich für Ihre Schulung am 05.09.2016 um 9:00 Uhr.

        

Art der Schulung: Qualifizierung Anhörer

        

Ort: [X.]

        

…       

        

Sie erhalten für die gesamte [X.]auer Ihrer Schulung ggf. eine amtlich unentgeltliche Unterkunft (Einzelzimmer) einschließlich Frühstück. Wir bitten Sie, ein Hotel aus beiliegender Hotelübersicht (in Mail als Anhang enthalten) zu wählen und selbst zu buchen. Bitte beachten Sie das beigefügte Merkblatt.

        

…       

        

Eventuelle Reisekosten werden Ihnen im Rahmen der Möglichkeiten des [X.]reisekostengesetzes ebenfalls erstattet. [X.]ähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Einstellungstermin. Bitte bringen Sie alle vorab erhaltenen Unterlagen ausgefüllt mit.“

3

Mit E-Mail vom 25. August 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er das Angebot annehme. Am 29. August 2016 unterzeichnete der Kläger den von einem Vertreter der Beklagten bereits am 24. August 2016 unterschriebenen Arbeitsvertrag. [X.]ieser lautet auszugsweise:

        

„§ 1   

        

Herr P

        

wird ab 05.09.2016

        

☒ als Vollzeitbeschäftigte/r befristet eingestellt.

        

…       

        

[X.]as Arbeitsverhältnis wird befristet

        

☒ ohne sachlichen Grund (§ 14 Abs. 2 [X.]) bis zum 04.03.2017.

        

…       

                 
                 
        

§ 2     

        

[X.]as Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen [X.]ienst (TVö[X.]), den besonderen Regelungen für die Verwaltung (TVö[X.] - Besonderer Teil Verwaltung), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des [X.] in den TVö[X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) und die diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des [X.] jeweils geltenden Fassung.

        

…       

        

§ 4     

        

[X.]er Tarifbeschäftigte ist in die [X.] E12 TVö[X.], Stufe 1 eingruppiert.

        

[X.]er Arbeitgeber ist berechtigt, den Beschäftigten aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der [X.] zuzuweisen.

        

…       

        

§ 6     

        

Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages einschließlich von [X.]ebenabreden sowie Vereinbarungen weiterer [X.]ebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. [X.]ies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.“

4

Mit einer E-Mail vom 3. September 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er vom 4. September 2016 bis zum 13. September 2016 ein Hotelzimmer am Schulungsort [X.] reserviert habe und mit dem Omnibus nach [X.] anreise. Zugleich bat er um Übernahme der Anreise- sowie der Übernachtungskosten. Er reiste am Sonntag, dem 4. September 2016, mit dem Bus zum Schulungsort in [X.] und übernachtete dort in dem gebuchten Hotel. Ab dem 5. September 2016 nahm er an der dreiwöchigen Schulung für die Tätigkeit als [X.] im Asylverfahren teil. Mit E-Mail vom 5. September 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde dem Hotel eine Kostenübernahmeerklärung übersenden. In der E-Mail heißt es weiter auszugsweise:

        

„[X.]ie Fahrtkosten müssen Sie separat beim [X.] über die Reisekostenabrechnung anfordern.“

5

Auf entsprechenden Antrag des [X.] übernahm die Beklagte die Kosten für die Anreise zur Schulung.

6

Im [X.] an die Schulung wurde der Kläger als [X.] im Asylverfahren in der Außenstelle [X.] beschäftigt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 lud die Beklagte den Kläger zur Teilnahme an der „Aufschulung vom/von [X.]/in zum/zur Entscheider/in ([X.]), für „[X.]“ für den Zeitraum vom 20. bis zum 24. Februar 2017 ein. Mit einem schriftlichen Vertrag vom [X.] Februar 2017 vereinbarten die Parteien folgende Änderung des Arbeitsvertrags vom 24./29. August 2016:

        

„[X.]ie unter § 1 des o.g. Arbeitsvertrages genannte Vertragslaufzeit wird gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz ohne sachlichen Grund verlängert und befristet bis zum 04.09.2018.“

7

Im [X.] an die erfolgreiche Teilnahme an der Aufbauschulung wurde der Kläger von der Beklagten als Entscheider in [X.] eingesetzt.

8

Mit seiner am 24. September 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 2. Oktober 2018 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der im Änderungsvertrag vom [X.] Februar 2017 vereinbarten Befristung sowie die vorläufige Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Er hat die Ansicht vertreten, die nach § 14 Abs. 2 [X.] zulässige zweijährige [X.] sei überschritten. Sein Arbeitsverhältnis habe bereits am 4. September 2016 mit der Anreise zum Schulungsort in [X.] begonnen. Mit dem Antritt der [X.]ienstreise habe er sich den Anweisungen der Beklagten unterstellt und am [X.]ienstreisetag nicht über seine Freizeit verfügen können, sondern vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht. Ferner sei der Ausgangsvertrag im Februar 2017 nicht lediglich verlängert worden, da die Parteien zugleich eine Änderung der Arbeitsbedingungen vom [X.] zum Entscheider vereinbart hätten. Außerdem sei seine Beschäftigung ohne Zustimmung der Personalvertretung erfolgt.

9

[X.]er Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Änderungsvertrag vom 7. Februar 2017 nicht am 4. September 2018 endete,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn als Tarifbeschäftigten weiterzubeschäftigen.

[X.]ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 4. September 2018 sei ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 [X.] wirksam. [X.]as Arbeitsverhältnis habe erst am 5. September 2016 begonnen. Veränderte Arbeitsbedingungen seien im Februar 2017 nicht vereinbart worden, sie habe lediglich von dem ihr zustehenden [X.]irektionsrecht Gebrauch gemacht.

[X.]as Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie in der Revision noch anhängig ist - stattgegeben. [X.]as [X.] hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. [X.] fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

I. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe nicht aufgrund der Befristung im Änderungsvertrag vom [X.] Februar 2017 am 4. September 2018 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Sie ist entgegen der Auffassung des [X.]s nach § 14 Abs. 2 [X.] ohne Sachgrund gerechtfertigt. Einer Zustimmung des Personalrats zu der Befristung bedurfte es nicht.

1. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 [X.] gerechtfertigt.

a) [X.]ach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Die zulässige Höchstdauer von zwei Jahren betrifft den [X.]rahmen für das Arbeitsverhältnis, nicht die [X.] vom [X.]sschluss bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ([X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 13 mw[X.]).

b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

aa) Die zulässige [X.] von zwei Jahren ist nicht überschritten. Das Arbeitsverhältnis dauerte vom 5. September 2016 bis zum 4. September 2018 und damit zwei Jahre. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe bereits am 4. September 2016 begonnen. Die vom [X.] insoweit vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist rechtsfehlerhaft.

(1) Ein Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich durch einen Arbeitsvertrag begründet (vgl. [X.] ArbR-HdB/[X.] 18. Aufl. § 29 Rn. 8), aus dem sich die Verpflichtung zur weisungsgebundenen Tätigkeit ergibt. Das Erfordernis einer vertraglichen Begründung der Arbeitspflicht als Voraussetzung des Arbeitnehmerstatus (sog. [X.]stheorie) ist grundsätzlich unverzichtbar ([X.] 27. Mai 2020 - 5 [X.] - Rn. 17, [X.]E 170, 311). Der [X.] muss eine Einigung über den notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. [X.]ach § 611 Abs. 1 [X.] (seit dem 1. April 2017: § 611a Abs. 1 [X.]) gehören hierzu die „versprochenen Dienste“ und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung.

(2) Verträge kommen durch auf den [X.]sschluss gerichtete, einander entsprechende Willenserklärungen zustande, indem das Angebot („Antrag“) der einen [X.]spartei gemäß den §§ 145 ff. [X.] von der anderen [X.]spartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten ([X.] und deren konkludente Annahme) abgegeben werden ([X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 18; 12. Juli 2016 - 9 [X.] - Rn. 19). Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. [X.]ach §§ 133, 157 [X.] sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist ([X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 36, [X.]E 134, 269). Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider [X.]spartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des [X.]s und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen [X.]swortlaut durch ([X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 36 mw[X.], aaO). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, wie vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte [X.] iSd. §§ 310 Abs. 3 [X.] auszulegen sind (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 37, aaO) und bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. [X.] 22. Juli 2014 - 9 [X.] - Rn. 13, [X.]E 148, 349). Lediglich für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, also für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte [X.]sbedingungen, sind individuelle Umstände nicht aussagekräftig (vgl. [X.] 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 37, aaO).

(3) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 [X.]) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr., vgl. [X.] 14. Dezember 2016 - 7 [X.] - Rn. 19; 20. September 2016 - 3 [X.] - Rn. 32; 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.]E 156, 157; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] - Rn. 26). Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung nichttypischer Willenserklärungen die Auslegung nur dann selbst vornehmen, wenn das [X.] den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr., zB [X.] 24. September 2014 - 5 [X.] - Rn. 30 mw[X.], [X.]E 149, 144). Diese Grundsätze gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt ([X.] 24. August 2016 - 5 [X.] - Rn. 20, aaO; 10. Dezember 2014 - 7 [X.] - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.]E 134, 269). Die Auslegung von typischen Erklärungen wie Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 [X.]r. 2 [X.] durch das Berufungsgericht unterliegt hingegen einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen [X.]achprüfung ([X.] 17. Juni 2020 - 7 [X.] - Rn. 16; 19. [X.]ovember 2019 - 7 [X.] - Rn. 25 mw[X.]).

(4) Es kann offenbleiben, ob es sich bei den Vereinbarungen der Parteien um nichttypische oder typische Erklärungen handelt. Die Auslegung des [X.]s, aufgrund der erforderlichen Anreise zu der Schulung vor dem 5. September 2016 habe ein übereinstimmender Parteiwille zur Begründung des Arbeitsverhältnisses bereits am 4. September 2016 bestanden, hält auch einer nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

(a) Das [X.] hat angenommen, das Arbeitsverhältnis habe trotz der Angabe des [X.]sbeginns am 5. September 2016 in dem Ausgangsvertrag vom 24./29. August 2016 bereits am 4. September 2016 begonnen. Bei der Datumsangabe „05.09.2016“ handele es sich um eine „falsa demonstratio“. Die Beklagte habe den Kläger vor bzw. bei dem Abschluss des [X.] angewiesen, ab dem 5. September 2016 um 9:00 Uhr an der im dienstlichen Interesse liegenden Schulung in [X.] teilzunehmen. Dies habe eine Anreise des [X.] nach [X.] bereits am 4. September 2016 erfordert, was der Kläger der Beklagten mit E-Mail vom 3. September 2016 mitgeteilt habe. Die Beklagte habe die entsprechenden Reise- und Übernachtungskosten übernommen und dies dem Kläger bereits per E-Mail vom 5. September 2016 in Aussicht gestellt. Daraus ergebe sich, dass der [X.]sbeginn einvernehmlich auf den 4. September 2016 festgelegt worden sei.

(b) Diese Würdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

(aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch den schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24./29. August 2016 begründet. In diesem [X.] ist als Beginn des Arbeitsverhältnisses der 5. September 2016 festgelegt. Soweit das [X.] meint, bei der Datumsangabe „05.09.2016“ handele es sich um eine „falsa demonstratio“, wird dies nicht durch die Tatsachenfeststellungen des [X.]s getragen. [X.]ach dem Rechtsgrundsatz „falsa demonstratio non nocet“ gilt das von den Parteien übereinstimmend Gewollte, auch wenn sie dafür eine falsche Bezeichnung verwenden (vgl. grundlegend [X.] - [X.] 99, 147 - [Haakjöringsköd]; siehe auch [X.] 22. Oktober 1969 - 3 [X.] - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 22, 169; MüKo[X.]/[X.] 8. Aufl. § 155 Rn. 7). Das übereinstimmend Gewollte hat den Vorrang vor einer irrtümlichen oder absichtlichen Falschbezeichnung ([X.] 18. Januar 2008 - [X.]/06 - Rn. 12 mw[X.]; [X.]/[X.] [X.] 80. Aufl. § 133 Rn. 8).

([X.]) Das [X.] stützt seine Annahme einer falsa demonstratio darauf, es habe dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprochen, dass der Kläger schon am 4. September 2016 zur Schulung nach [X.] anreist. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Feststellung für den Senat bindend ist, da sie sich nicht zwingend aus den vom [X.] herangezogenen Umständen ergibt. Das [X.] hat seine Annahme zunächst auf die E-Mail der Beklagten vom 24. August 2016 gestützt. In dieser E-Mail heißt es jedoch ausdrücklich, dass beabsichtigt sei, den Kläger „zum 05.09.2016“ einzustellen. Er wird ferner darin gebeten, sich für die Schulung „am 05.09.2016“ am Ort der Schulung zu melden. Der Rückschluss allein aus der Angabe der Uhrzeit „um 9:00 Uhr“ auf einen Willen der Beklagten - bzw. der für sie handelnden Vertreter - dahingehend, dass der Kläger am Vortag nach [X.] anreist, erscheint nicht zwingend. Zum einen ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die zuständigen Personen bei der Beklagten über den [X.]punkt der Anreise des [X.] keine Gedanken gemacht haben. Zum anderen enthält die E-Mail vom 24. August 2016 keine Hinweise darauf, warum die Anreise gerade am 4. September 2016 erfolgen sollte und der Kläger gehindert gewesen wäre, bereits an einem anderen Tag vor dem Beginn der Schulung oder auch erst am 5. September 2016 von einem anderen - näher gelegenen - Ort als seinem Wohnort anzureisen. Soweit das [X.] seine Annahme ferner auf die E-Mail des [X.] vom 3. September 2016, die E-Mail der Beklagten vom 5. September 2016 und die Reisekostenerstattung der Beklagten stützt, liegen diese Ereignisse alle nach dem [X.]punkt des [X.]sschlusses und sind daher nicht ohne weiteres geeignet, einen vom [X.]swortlaut abweichenden Willen der Parteien bei Abschluss des [X.]s zu begründen. Letztlich können diese Bedenken jedoch dahinstehen. Auch wenn eine Anreise des [X.] nach [X.] schon am 4. September 2016 dem Willen der Parteien entsprochen haben sollte, hätte das [X.] zu Unrecht angenommen, dass daraus zugleich ein übereinstimmender Wille folgt, den [X.] bereits an diesem Tag beginnen zu lassen.

([X.]b) Das [X.] hat insoweit verkannt, dass eine Anreise des [X.] zu der Schulung nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich war. Aus dem Umstand, dass betrieblich veranlasste Reisezeiten im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses regelmäßig - vorbehaltlich einer abweichenden Vergütungsvereinbarung - vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellen, folgt nicht zugleich, dass die Anreise des [X.] zu der Schulung nur auf der Grundlage eines bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich war. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Fünften und Sechsten Senats des [X.] in den Urteilen vom 17. Oktober 2018 (- 5 [X.] -Rn. 13 f., 17, [X.]E 164, 57), vom 25. April 2018 (- 5 [X.] - Rn. 18 mw[X.]) und vom 15. [X.]ovember 2018 (- 6 [X.] - Rn. 23 ff.). Diese Entscheidungen betreffen Fälle, in denen die An- und Abreise zu einer auswärtigen Arbeitsstelle oder einer Fortbildungsveranstaltung im Rahmen eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses erforderlich war. Sie enthalten weder Aussagen dazu, ob bereits für die [X.] der einvernehmlichen Anreise des Arbeitnehmers zu einer bei [X.]sbeginn ersten auswärtigen Arbeitsstelle oder einer Schulungsveranstaltung ein Arbeitsvertrag begründet wird, noch dazu, ob die [X.] der Anreise grundsätzlich vergütungspflichtig ist, wenn sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Fünfte Senat entsprechende An- und Abreisezeiten als „versprochene Dienste“ iSv. § 611 Abs. 1 [X.] bezeichnet. Damit sind nur im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses „versprochene Dienste“ gemeint. Ob und zu welchem [X.]punkt Dienste auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses versprochen sind, ist eine Frage der Auslegung der Erklärungen der Parteien.

Das [X.] hat auch rechtsfehlerhaft angenommen, „Arbeit“ als Leistung versprochener Dienste sei nur im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich. Zwar kann in dem einvernehmlichen Austausch von Dienstleistung und Vergütung der übereinstimmende Wille der Parteien zum Ausdruck kommen, einander zu den tatsächlich erbrachten Leistungen arbeitsvertraglich verbunden zu sein (vgl. [X.] 17. Januar 2017 - 9 [X.] - Rn. 18, [X.]E 158, 6; 9. April 2014 - 10 [X.] - Rn. 26). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf den Abschluss eines [X.]s durch schlüssiges Verhalten im Wege der [X.] und deren konkludenter Annahme durch ein Verhalten über einen längeren [X.]raum. Eine einvernehmliche Beschäftigung zur Erbringung von Arbeitsleistungen begründet aber nicht stets einen Arbeitsvertrag. Dies hat das [X.] verkannt. So entspricht es etwa der gefestigten Rechtsprechung des [X.], dass die Prozessbeschäftigung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs kein Arbeitsverhältnis begründet (vgl. [X.] 27. Mai 2020 - 5 [X.] - Rn. 25 mw[X.], [X.]E 170, 311). Auch das anerkannte Rechtsinstitut des „faktischen bzw. fehlerhaften Arbeitsverhältnisses“ zeigt, dass die Erbringung von Arbeit nicht notwendig zum Abschluss eines Arbeitsvertrags führt. Ein faktisches (genauer: fehlerhaftes) Arbeitsverhältnis besteht, wenn ein Arbeitnehmer ohne wirksame [X.]sgrundlage Arbeit leistet ( [X.] 27. Mai 2020 - 5 [X.] - Rn. 28, aaO; 3. [X.]ovember 2004 - 5 [X.]  - zu I 2 a der Gründe, [X.]E 112, 299 ).

([X.]) Das [X.] hat auch nicht berücksichtigt, dass die Erstattung von Reise- und Übernachtungskosten nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses in Betracht kommt. Der Arbeitgeber kann sogar rechtlich verpflichtet sein, schon für die Teilnahme an einem Bewerbungsgespräch dem Bewerber Reise- und Übernachtungskosten zu erstatten (vgl. [X.] 29. Juni 1988 - 5 [X.] -), obwohl im [X.]punkt der Anreise zum Bewerbungsgespräch unzweifelhaft noch kein Arbeitsverhältnis besteht. Auch das [X.], auf das die Beklagte bereits in der E-Mail an den Kläger vom 24. August 2016 hingewiesen hatte, und das nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 24./29. August 2016 und § 44 Abs. 1 des darin in Bezug genommenen [X.] [X.] auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, sieht die Möglichkeit zur Erstattung von Reisekosten nicht nur in einem bestehenden Beamten- bzw. Arbeitsverhältnis vor. [X.]ach § 11 Abs. 3 [X.]r. 1 [X.] kann Reisekostenvergütung gewährt werden für [X.] vor dem Wirksamwerden der Ernennung zur Beamtin, zum Beamten, zur [X.]in, zum [X.], zur Soldatin oder zum Soldaten. Damit sind auch sogenannte [X.] vor Begründung des Beamtenverhältnisses reisekostenerstattungsfähig, obwohl Personen, die vor ihrer Ernennung Reisen zur Einstellung in den [X.] ausführen, durch den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 [X.] noch nicht erfasst werden ([X.]/[X.] Reisekosten im öffentlichen Dienst Stand Februar 2021 § 11 [X.] Rn. 63). Übertragen auf Arbeitnehmer bedeutet dies, dass nach § 44 Abs. 1 [X.] [X.] iVm. § 11 Abs. 3 [X.]r. 1 [X.] auch Reisekostenvergütung gewährt werden kann für [X.] vor dem Wirksamwerden des Arbeitsverhältnisses bzw. vor dem Beginn des Arbeitsvertrags. Sieht das Reisekostenrecht also die Möglichkeit vor, die Anreise bei entsprechender Kostenerstattung vor Beginn des Arbeitsverhältnisses durchzuführen, kann dem Einverständnis der Beklagten mit der Anreise und der Erklärung der Kostenübernahme allein ohne besondere Umstände nicht der Erklärungsinhalt entnommen werden, sie habe damit bereits ein Arbeitsverhältnis begründen wollen.

([X.]) Dies kann der Senat abschließend entscheiden. Darin liegt weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des [X.] in einer Rechtsfrage iSd. § 45 Abs. 2 ArbGG noch ist eine Vorabentscheidung des [X.] über die Auslegung des Unionsrechts geboten. Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] geklärt, dass sich die Richtlinie 2003/88/[X.] und des Rates vom 4. [X.]ovember 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten besonderen Falles des bezahlten Jahresurlaubs darauf beschränkt, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten ([X.] 26. Juli 2017 - [X.]/16 - Rn. 25 mw[X.]; [X.]/[X.] 3. Aufl. [X.] 2003/88/[X.]. 1 Rn. 3 mw[X.]). Sie findet grundsätzlich weder Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer noch regelt sie die Frage, wann ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis beginnt.

([X.]) Andere Gründe, warum das Arbeitsverhältnis entgegen der ausdrücklichen Regelung in § 1 des Arbeitsvertrags vom 24./29. August 2016 nicht am 5. September 2016, sondern schon am 4. September 2016 begonnen haben sollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Parteien den [X.] vom 24./29. August 2016 insofern nicht nachträglich (konkludent) abgeändert. Das Verhalten der Parteien nach dem Abschluss des schriftlichen [X.]s lässt nicht auf den Willen zum Abschluss eines [X.] schließen. Weder lag in der Bitte des [X.] um Kostenerstattung für das Busticket in der E-Mail vom 3. September 2016 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags für die Dauer der Reisezeit, noch konnte der Kläger das Verhalten der Beklagten - die Erstattung des Ticketpreises - als eine entsprechende Willenserklärung verstehen. Daher kann offenbleiben, ob dem Abschluss eines konkludenten [X.] bereits die in § 6 des Arbeitsvertrags vereinbarte qualifizierte Schriftformklausel entgegensteht.

[X.]) Bei der in dem Arbeitsvertrag vom [X.] Februar 2017 vereinbarten Befristung handelt es sich um eine Verlängerung des am 24./29. August 2016 abgeschlossenen [X.] iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Folgezeit nicht - wie bis dahin - als [X.], sondern als Entscheider beschäftigt wurde.

(1) Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 [X.] eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 [X.] sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass das Hinausschieben des [X.] noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen [X.]s in schriftlicher Form vereinbart wird und der [X.]sinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl. [X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 37; 20. Februar 2008 - 7 [X.] 786/06 - Rn. 9; 16. Januar 2008 - 7 [X.] 603/06 - Rn. 7, [X.]E 125, 248; 23. August 2006 - 7 [X.] 12/06 - Rn. 11, [X.]E 119, 212 jeweils mw[X.]). Die Zuweisung einer anderweitigen Tätigkeit im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts erfordert indes keine [X.]sänderung und steht daher der Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht entgegen.

(2) Danach stellt der Änderungsvertrag vom [X.] Februar 2017 eine Verlängerung des [X.] vom 24./29. August 2016 iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] dar. Der Abschluss des [X.] erfolgte vor dem Ablauf der [X.]slaufzeit des [X.] am 4. März 2017. Der Änderungsvertrag enthält als einzige Regelung das neue Beendigungsdatum. Entgegen der Auffassung des [X.] ist der [X.]sinhalt im Übrigen unangetastet geblieben. Der im Februar 2017 erfolgte [X.] vom „[X.]“ zum „Entscheider“ stellt keine [X.]sänderung im Sinne der Rechtsprechung des Senats dar. Dies folgt schon daraus, dass die Parteien im Arbeitsvertrag vom 24./29. August 2016 keine konkrete Tätigkeit (sondern lediglich die Eingruppierung des [X.]) vereinbart haben. Die Beklagte konnte daher dem Kläger die Tätigkeit eines Entscheiders im Rahmen ihres Direktionsrechts nach § 106 [X.] zuweisen, da ihr Weisungsrecht durch den [X.] lediglich insoweit beschränkt war, als sie dem Kläger nur Tätigkeiten zuweisen konnte, die nach [X.] 12 [X.] zu vergüten sind. Unstreitig ist auch die Tätigkeit eines Entscheiders nach dieser [X.] zu vergüten.

Selbst wenn bei [X.]sschluss - trotz einer fehlenden ausdrücklichen Vereinbarung im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 24./29. August 2016 - eine Beschäftigung des [X.] als [X.] vereinbart gewesen sein sollte, war die Zuweisung der Tätigkeit als Entscheider im Rahmen des Direktionsrechts möglich, da sich die Beklagte in § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vom 24./29. August 2016 ausdrücklich die Möglichkeit vorbehalten hatte, dem Kläger aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der [X.] zuzuweisen. Selbst unterstellt, die Beklagte hätte sich mit dieser Klausel vorbehalten, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als [X.] später zu ändern, hielte die Klausel einer Angemessenheitskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] stand (zur Erforderlichkeit einer Angemessenheitskontrolle bei [X.] vgl. [X.] 25. August 2010 - 10 [X.] 275/09 - Rn. 23 ff., [X.]E 135, 239). Dadurch, dass sich die Beklagte nur vorbehalten hat, eine andere Tätigkeit im Rahmen der [X.] zuzuweisen, ist die Gleichwertigkeit der neu zugewiesenen Arbeit gewährleistet.

Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob der Kläger unter Berücksichtigung der in § 6 des Arbeitsvertrags vom 24./29. August 2016 vereinbarten qualifizierten Schriftformklausel überhaupt schlüssig dargetan hat, wann und wie die Parteien eine aus seiner Sicht vereinbarte Tätigkeit als [X.] im Zusammenhang mit der Verlängerung einvernehmlich in eine Tätigkeit als Entscheider geändert haben sollen, obwohl dies im schriftlichen Änderungsvertrag vom [X.] Februar 2017 nicht erwähnt ist.

2. Die Befristung ist nicht aus personalvertretungsrechtlichen Gründen unwirksam.

a) Die Befristung bedurfte nicht der Zustimmung des Personalrats. Der Personalrat hat nach den Bestimmungen des für die Beklagte einschlägigen [X.] kein Mitbestimmungsrecht bei der Befristung von Arbeitsverträgen (vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 32 mw[X.]).

b) Soweit der Kläger gerügt hat, seine Beschäftigung sei ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats erfolgt, ist dies nicht geeignet, die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags vom [X.] Februar 2017 in Frage zu stellen.

Die fehlende Zustimmung des Personalrats zu der Einstellung, zu der auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags gehört, führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung oder des abgeschlossenen Arbeitsvertrags. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten hat nur dann die Unwirksamkeit der Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer zur Folge, wenn diese den Arbeitnehmer belastet. Dies ist beim Abschluss eines Arbeitsvertrags nicht der Fall. Deshalb ist bei fehlender Zustimmung der Personalvertretung zur Einstellung zwar die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb, dh. dessen Beschäftigung, unzulässig. Der Arbeitsvertrag bleibt jedoch wirksam ([X.] 26. Juni 2002 - 7 [X.] 92/01 - zu II 2 der Gründe mw[X.]; [X.]. § 75 Rn. 25).

II. [X.] fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die Vorinstanzen haben den Antrag zutreffend als allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag im Sinne der Rechtsprechung des Großen Senats des [X.] (vgl. [X.] 27. Februar 1985 - [X.] 1/84 - [X.]E 48, 122) verstanden. Dieser bezieht sich nur auf die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Bestandsstreitigkeit. Durch die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage ist die Bestandsstreitigkeit rechtskräftig abgeschlossen.

III. [X.] folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Klose    

        

        

        

    Steininger    

        

    Mertz    

                 

Meta

7 AZR 212/20

28.04.2021

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 22. März 2019, Az: 13 Ca 5609/18, Urteil

§ 14 Abs 2 S 1 TzBfG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 1 BGB, § 106 GewO, § 44 Abs 1 TVöD BT-V, § 11 Abs 3 Nr 1 BRKG 2005, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.04.2021, Az. 7 AZR 212/20 (REWIS RS 2021, 6408)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 3675 MDR 2021, 1542-1543 REWIS RS 2021, 6408

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Referenzen
Wird zitiert von

6 Sa 212/22

14 Sa 822/21

Zitiert

3 AZR 77/15

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