Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.10.2015, Az. 7 AZR 40/14

7. Senat | REWIS RS 2015, 4323

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Befristung - Vertragsverlängerung - Schriftform - Fortsetzung der Tätigkeit nach Fristablauf


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2013 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr bis zum 31. Dezember 2011 befristet vereinbartes Arbeitsverhältnis über diesen [X.]punkt hinaus unbefristet fortbesteht.

2

Der Kläger wurde von der [X.] mit Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2010 befristet für die [X.] vom 7. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2010 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Er wurde als Fachassistent im [X.] bei der [X.] beschäftigt. Mit [X.] vom 3. Dezember 2010 und vom 30. Juni 2011 vereinbarten die Parteien befristete Vertragsverlängerungen bis zum 30. Juni 2011 bzw. 31. Dezember 2011.

3

Während des Laufs des letzten befristeten Arbeitsvertrags erklärte der Kläger auf eine entsprechende Frage seines Vorgesetzten seine Bereitschaft, weiterhin im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses für die Beklagte zu arbeiten. Daraufhin beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2011 die Zustimmung des Personalrats zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die [X.] vom 1. Januar 2012 bis zum 6. Juni 2012. Der Personalrat erteilte am 28. November 2011 seine Zustimmung.

4

Am 22. Dezember 2011 wandte sich die Fachkraft Personaladministration R telefonisch an den Kläger, um mit ihm einen Termin zur Unterzeichnung der [X.] zu vereinbaren. Der Kläger äußerte, seine dienstlichen Termine seien unbeständig, weshalb er keinen konkreten Termin bestätigen könne. Hierauf erklärte [X.], dass ohne eine Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 2011 keine Vertragsverlängerung zustande komme und sein Arbeitsverhältnis in diesem Fall am 31. Dezember 2011 ende. Darauf erwiderte der Kläger, er wolle seine Termine überprüfen und sich mit einem Terminvorschlag melden.

5

Am 27. Dezember 2011 um 08:07 Uhr sandte der Kläger eine E-Mail an [X.], in der es auszugsweise heißt:

        

„…    

        

wie Sie [X.] telefonisch am 22.12.2011 mitteilten, sind Sie nun meine Ansprechpartnerin bezüglich der Unterzeichnung meiner Arbeitsvertragsverlängerung. Da … momentan ein sehr hohes Arbeitsaufkommen vorliegt, ist es für [X.] sehr schwierig, feste Termine zu vereinbaren. Daher würde ich gern heute, Di. 27.12.2011 im Laufe des Tages bei Ihnen vorbeikommen, um meine Arbeitsvertragsverlängerung zu unterzeichnen.“

6

[X.] antwortete per E-Mail um 08:27 Uhr, dass es bei ihr von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr leider nicht möglich sei, der Kläger aber ansonsten bis 16:00 Uhr vorbeikommen könne. Ob der Kläger am 27. Dezember 2011 eine zum 6. Juni 2012 befristete Vertragsverlängerung unterzeichnete, ist zwischen den Parteien streitig.

7

Nach dem 1. Januar 2012 setzte der Kläger seine Tätigkeit für die Beklagte unverändert fort und erhielt hierfür die vereinbarte Vergütung. Mit Schreiben vom 23. Mai 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein befristetes Arbeitsverhältnis ende mit Ablauf des 6. Juni 2012. Am 31. Mai 2012 nahm der Kläger Einsicht in seine Personalakte und bat darum, ihm den Arbeitsvertrag und sämtliche [X.] zu kopieren. Hierbei wurde festgestellt, dass in der Personalakte eine schriftliche (Änderungs-)Vereinbarung über eine Vertragsverlängerung ab dem 1. Januar 2012 fehlte. Eine solche konnte in der Folgezeit von der [X.] auch nicht aufgefunden werden.

8

Am 7. Juni 2012 erschien der Kläger um 07:30 Uhr im Betrieb der [X.] und nahm seine Arbeit auf. Nachdem dies gegen 08:00 Uhr von seinem Vorgesetzten festgestellt worden war, forderte dieser den Kläger auf, die Arbeit einzustellen und das Haus zu verlassen. Dem kam der Kläger nach.

9

Mit seiner am 13. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der [X.] am 25. Juni 2012 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis bestehe über den 31. Dezember 2011 hinaus unbefristet fort. Das Arbeitsverhältnis gelte gemäß § 15 Abs. 5 [X.] als auf unbestimmte [X.] verlängert, weil er ohne wirksame [X.] über den 31. Dezember 2011 hinaus für die Beklagte gearbeitet habe. Zur Unterzeichnung einer Vertragsverlängerung sei es am 27. Dezember 2011 nicht gekommen, da er den geplanten Termin nicht habe wahrnehmen können. Die von der [X.] unterbreitete neue [X.] ab dem 1. Januar 2012 sei nicht [X.] zustande gekommen und nichtig. Deshalb sei gemäß § 16 [X.] ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Seine Arbeitsaufnahme nach dem 31. Dezember 2011 sei auch als ein auf den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot zu werten, welches die Beklagte durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen habe.

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bis zum 31. Dezember 2011 befristete Arbeitsverhältnis über diesen [X.]punkt hinaus unbefristet fortbesteht;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 entsprechend seinem Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2010 zu unveränderten Bedingungen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V (§ 14 Abs. 1 TV-BA) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe durch Fristablauf am 6. Juni 2012 geendet. Der Beschäftigung des [X.] über den 31. Dezember 2011 hinaus habe ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag zugrunde gelegen. Der Kläger sei am 27. Dezember 2011 bei [X.] erschienen und habe eine Verlängerungsvereinbarung für die [X.] vom 1. Januar 2012 bis zum 6. Juni 2012 unterzeichnet. Nach beidseitiger Unterzeichnung sei dem Kläger von [X.] ein Exemplar ausgehändigt und ein weiteres zur Personalakte genommen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die in der Revisionsinstanz allein noch anhängige Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

A. Die Feststellungsklage ist zulässig.

I. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich nicht lediglich um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 [X.], sondern in erster Linie um eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der richtig verstandenen Interessenlage des [X.] (vgl. hierzu [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN). Zwar hat sich der Kläger auch darauf berufen, die von der [X.] behauptete Befristung zum 6. Juni 2012 sei mangels Schriftform unwirksam. In erster Linie hat er jedoch geltend gemacht, ab dem 1. Januar 2012 sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, da er seine Tätigkeit über den 31. Dezember 2011 hinaus mit Wissen der [X.] fortgesetzt habe, ohne dass ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag unterzeichnet worden sei. Diese Rechtsfolge ergebe sich zumindest aus § 15 Abs. 5 [X.]. Dieses Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. [X.] 18. Oktober 2006 - 7 [X.] 749/05 - Rn. 10; 20. Februar 2002 - 7 [X.] 662/00 - zu B I der Gründe).

II. Die allgemeine Feststellungsklage genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der [X.] ab dem 1. Januar 2012 alsbald festgestellt wird, da die [X.] von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines zum 6. Juni 2012 befristeten Arbeitsvertrags ausgeht und sie damit den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses seit dem 1. Januar 2012 bestreitet.

B. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus unbefristet fortbestanden. Die Klage ist nach den Feststellungen des [X.]s und dem eigenen Vorbringen des [X.] unbegründet, so dass es auf die Einwendung der [X.], das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] genügenden und auch im Übrigen nach § 14 Abs. 2 [X.] wirksamen Befristung am 6. Juni 2012 geendet, nicht ankommt. Unter Zugrundelegung des tatsächlichen Vorbringens des [X.] haben die Parteien für die [X.] nach dem 31. Dezember 2011 weder eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, noch ist durch vertragliche Vereinbarung oder nach § 15 Abs. 5 [X.] ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Zwischen den Parteien bestand daher seit dem 1. Januar 2012 lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, von dem sich die [X.] jederzeit lösen konnte.

I. Unter Zugrundelegung des Sachvortrags des [X.] und der Feststellungen des [X.]s ist für die [X.] ab dem 1. Januar 2012 kein (befristeter oder unbefristeter) Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, da es an den dazu erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien nach §§ 145 ff. [X.] fehlt. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag den von der [X.] vorbereiteten schriftlichen Verlängerungsvertrag nicht unterzeichnet. Einen mündlichen Vertragsschluss hat er nicht behauptet. Durch die tatsächliche Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2011 ist nicht konkludent ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, da die [X.] das Zustandekommen eines befristeten Verlängerungsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Kläger abhängig gemacht hatte.

1. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags bedarf nicht der Schriftform. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 [X.] gilt nur für die Befristung des Arbeitsvertrags. Schließen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag, ist die Befristung nach § 125 Satz 1 [X.] nichtig. Das hat zur Folge, dass nach § 16 Satz 1 [X.] ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene [X.] nach § 14 Abs. 4 [X.], § 125 Satz 1 [X.] nichtig mit der Folge, dass bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 [X.] ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (vgl. hierzu [X.] 16. März 2005 - 7 [X.] 289/04 - zu I 2 der Gründe, [X.]E 114, 146). Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 [X.] entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich ([X.] 16. April 2008 - 7 [X.] 1048/06 - Rn. 12).

2. Obwohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als solcher formfrei möglich ist, kann der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 [X.] genügende Annahmeerklärung angenommen werden. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 [X.]) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 [X.] ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 [X.] genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann ([X.] 16. April 2008 - 7 [X.] 1048/06 - Rn. 14). Der Arbeitnehmer kann in Fällen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformerfordernisses abhängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem [X.]punkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt ([X.] 16. April 2008 - 7 [X.] 1048/06 - Rn. 14). Dabei kann dahinstehen, ob die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den zuvor vereinbarten Bedingungen angesehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 [X.] abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen ([X.] 16. April 2008 - 7 [X.] 1048/06 - Rn. 14).

3. Danach ist im Streitfall unter Zugrundelegung des Vorbringens des [X.] keine mündliche vertragliche Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge der Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Vertragsbeginn gemäß § 14 Abs. 4 [X.], § 125 Satz 1 [X.] iVm. § 16 Satz 1 [X.] zustande gekommen. Ebenso wenig haben die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart.

Zugunsten des [X.] kann unterstellt werden, dass die [X.] ihm bereits mit der Aufforderung, die befristete Vertragsverlängerung noch vor dem 31. Dezember 2011 zu unterzeichnen, ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags unterbreitet hat und es dann - entsprechend seiner von der [X.] bestrittenen Behauptung - nicht zur Unterzeichnung kam. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens dieses Angebot jedenfalls nicht wirksam angenommen hat. Eine eigene ausdrückliche Annahmeerklärung - sei es die Unterzeichnung des Vertrags oder eine mündlichen Erklärung - hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat auch nicht konkludent durch seine Arbeitsaufnahme in der [X.] nach dem 1. Januar 2012 ein Angebot der [X.] auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags angenommen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und damit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des [X.]s hatte die [X.] durch Frau R im Telefonat vom 22. Dezember 2011 gegenüber dem Kläger erklärt, dass ohne eine Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 2011 keine Vertragsverlängerung zustande komme und sein Arbeitsverhältnis dann am 31. Dezember 2011 ende. Damit hat die [X.] ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Kläger bis zum 31. Dezember 2011 abhängig gemacht. Der Kläger konnte ihr Angebot daher nicht konkludent durch seine Arbeitsaufnahme, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Die vom [X.] festgestellte Erklärung der [X.] im Telefonat vom 22. Dezember 2011 musste der Kläger dahingehend verstehen, dass die [X.] die Annahme ihres Vertragsangebots an die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags durch den Kläger gebunden hatte. Deswegen konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass die [X.] ein etwaiges in der Arbeitsaufnahme liegendes Angebot seinerseits auf Abschluss eines Arbeitsvertrags durch die Entgegennahme seiner Arbeitsleistung konkludent angenommen hat.

II. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des [X.]s und des Vorbringens des [X.] ist auch nicht nach § 15 Abs. 5 [X.] ab dem 1. Januar 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, da die [X.] einer unbefristeten Fortsetzung des zum 31. Dezember 2011 befristeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls rechtzeitig widersprochen hat.

1. Nach § 15 Abs. 5 [X.] gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte [X.] verlängert, wenn es nach Ablauf der [X.], für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift regelt - ebenso wie § 625 [X.] für die Fortsetzung von Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 5 [X.] - die stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 15 Abs. 5 [X.] ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, durch die ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrags zustande kommt. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ([X.] 11. Juli 2007 - 7 [X.] 501/06 - Rn. 23; 3. September 2003 - 7 [X.] 106/03 - zu 4 a der Gründe, [X.]E 107, 237). Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht nach § 15 Abs. 5 [X.] nicht, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht. Ein Widerspruch iSv. § 15 Abs. 5 [X.] kann als rechtsgeschäftliche empfangsbedürftige Willenserklärung bereits kurz vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklärt werden ([X.] 11. Juli 2007 - 7 [X.] 501/06 - Rn. 25, 27; 5. Mai 2004 - 7 [X.] 629/03 - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 110, 295; vgl. auch [X.] 22. Juli 2014 - 9 [X.] 1066/12 - Rn. 25, [X.]E 148, 349).

2. Danach ist zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, da die [X.] der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kurz vor dem Ende der Vertragslaufzeit widersprochen hat. Die [X.] hat dem Kläger die Unterzeichnung eines zum 6. Juni 2012 befristeten schriftlichen Arbeitsvertrags angeboten und dies mit der Erklärung verbunden, ohne eine Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 2011 komme keine Vertragsverlängerung zustande, das Arbeitsverhältnis ende dann am 31. Dezember 2011. Damit hat die [X.] der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch vor dem Ende der Vertragslaufzeit widersprochen und dadurch den Eintritt der gesetzlichen Fiktion des § 15 Abs. 5 [X.] verhindert (vgl. hierzu [X.] 5. Mai 2004 - 7 [X.] 629/03 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 110, 295). Aufgrund der Erklärung der [X.] bestand für die gesetzliche Fiktion kein Raum. Die [X.] hatte dem Kläger unmissverständlich zu erkennen gegeben, mit einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden zu sein. Dies hinderte auch für die [X.] der tatsächlichen Beschäftigung des [X.] den Eintritt der in § 15 Abs. 5 [X.] bestimmten Fiktion. Das gilt auch angesichts der mehr als fünfmonatigen Dauer der Beschäftigung des [X.] nach dem 31. Dezember 2011. Allein aus der Dauer der Beschäftigung konnte der Kläger ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht folgern, dass die [X.] an ihrem Widerspruch nicht festhalten wollte. Umstände, die auf eine Aufgabe des Widerspruchs und den Willen der [X.] schließen lassen könnten, den Kläger trotz der fehlenden Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags und damit dauerhaft weiterzubeschäftigen, hat der Kläger nicht dargelegt.

III. Damit bestand nach den Feststellungen des [X.]s und dem eigenen Vorbringen des [X.] zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2012 lediglich ein sog. faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis (vgl. [X.] 16. April 2008 - 7 [X.] 1048/06 - Rn. 14). Von diesem konnte sich die [X.] jederzeit durch einseitige Erklärung lösen (vgl. [X.] 14. August 2002 - 7 [X.] 372/01 - zu [X.] 2 a der Gründe mwN).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

    Gräfl     

        

        

        

    Krollmann    

        

    Maaßen     

                 

Meta

7 AZR 40/14

07.10.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Dresden, 4. Oktober 2012, Az: 5 Ca 1997/12, Urteil

§ 14 Abs 4 TzBfG, § 15 Abs 5 TzBfG, § 126 Abs 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.10.2015, Az. 7 AZR 40/14 (REWIS RS 2015, 4323)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 1403 REWIS RS 2015, 4323

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

7 AZR 797/14 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung - Auslegung der Befristungsabrede - Schriftform


7 AZR 223/15 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung eines Arbeitsvertrags - Schriftform - Befristungsvereinbarung "im Vorgriff" auf einen schriftlich abzuschließenden befristeten Arbeitsvertrag …


7 AZR 756/14 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung - Schriftform


7 AZR 49/15 (Bundesarbeitsgericht)

Sachgrundlose Befristung - Vertragslaufzeit - Verkürzung


7 AZR 142/15 (Bundesarbeitsgericht)

Befristung - Schriftform


Referenzen
Wird zitiert von

36 Ca 15296/20

6 Ca 4912/15

3 Sa 257/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.