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PDF anzeigen5 [X.]/08 [X.] vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. April 2008 beschlossen: 1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 8. [X.] 2007 wird dem Angeklagten [X.]auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt. Damit ist der Beschluss des [X.] vom 5. Dezember 2007 gegenstandslos. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Ur-teil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird auf die Revision des Angeklagten S. B. das Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] dahin abgeändert (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Angeklagte wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt wird. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. - 3 - Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist unbegründet. Der dem Angeklagten [X.]erteilte rechtliche Hinweis war hier ausreichend. [X.] Raum [X.] Jäger
Meta
17.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. 5 StR 70/08 (REWIS RS 2008, 4408)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4408
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