Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. 4 StR 42/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6563

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 42/12

vom
10.
Mai
2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am
10.
Mai
2012
gemäß §
154 Abs.
2, §
349 Abs.
2 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten A.

gegen das
Urteil des [X.] vom 11.
Oktober 2011 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte

A.

unter [X.] Fall
I.
2
e der Urteilsgründe verur-
teilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-geklagten;
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte A.

des Bandendiebstahls
in vier Fällen schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten A.

und die Revisionen der Angeklagten H.

und B.

ge-
gen das vorgenannte Urteil werden verworfen.
3.
Der Angeklagte [X.] trägt die
verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Den Angeklagten H.

und B.

fallen die Kosten ihrer Revisionen zur Last.

Gründe:
Der Senat stellt das Verfahren gegen den Angeklagten A.

auf
Antrag des [X.] aus prozessökonomischen Gründen gemäß 1
-
3
-
§
154 Abs.
2 StPO ein, soweit der Angeklagte unter [X.] Fall
I.
2
e der Urteils-gründe wegen vollendeten Diebstahls gemäß §
242 Abs.
1 StGB verurteilt [X.] ist. Nach den Urteilsfeststellungen enthielt [X.] entgegen den Erwartungen des Angeklagten und seiner Tatgenossen kein Bargeld, son-dern lediglich Krankenhausunterlagen und Datenträger, welche als für die Täter wertlos zusammen mit [X.] auf nicht näher aufgeklärte Weise entsorgt wurden. Damit ist lediglich eine
versuchte Diebstahlstat gegeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Januar 2011 -
4
StR
633/10, [X.]R StGB §
242 Abs.
1 Zueignungsabsicht
14; vom 8.
September 2009 -
4
StR
354/09, [X.], 22; vom 6.
Juni 2000 -
4
StR
91/00, [X.], 343).
Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der [X.] von neun Monaten zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden vier Einzel-strafen von jeweils einem Jahr und neun Monaten aus, dass die [X.] ohne die die eingestellte Tat betreffende Einzelstrafe auf eine niedrigere Ge-samtfreiheitsstrafe als zwei Jahre und drei Monate erkannt hätte.
Die Revision des Angeklagten A.

in dem nach der Teileinstel-
lung verbleibenden Umfang und die Rechtsmittel der Angeklagten H.

und
B.

sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der
2
3
-
4
-
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Ernemann
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 42/12

10.05.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. 4 StR 42/12 (REWIS RS 2012, 6563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6563

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