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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:030516B2STR157.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/16
vom
3. Mai
2016
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Mai 2016 gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. August 2015 mit den Feststellungen aufge-hoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des
§ 275 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des unbedingten Revisionsgrundes des
§ 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 25. August 2015
nach 30
Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 23.
November 2015
1
2
-
3
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und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 10. November 2015
-
mit Gründen zu den Akten gebracht worden ist.
Dass Hinderungsgründe im Sinne des
§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorge-legen hätten oder dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden wäre, ist nicht ersichtlich.
Das Überschreiten der in
§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten Frist begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler
beruhen
kann.
[X.]Mutzbauer Eschelbach
Ott Zeng
3
4
Meta
03.05.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2016, Az. 2 StR 157/16 (REWIS RS 2016, 11925)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11925
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 542/19 (Bundesgerichtshof)
5 StR 542/19 (Bundesgerichtshof)
Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: Irrtümliche Überschreitung der Frist zur Absetzung der Urteilsgründe
5 StR 333/13 (Bundesgerichtshof)
4 StR 390/13 (Bundesgerichtshof)
2 StR 317/17 (Bundesgerichtshof)
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