Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2018, Az. 2 StR 317/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 9814

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:020518B2STR317.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 317/17
vom
2. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 2. Mai
2018
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
Januar 2017 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25.
August 2015 wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheits-strafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dieses Ur-teil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen auf-gehoben (Beschluss vom 3.
Mai 2016

2
StR 157/16). Mit der nunmehr [X.] Entscheidung hat das [X.] den Angeklagten (erneut) wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formel-len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg (§
349 Abs.
2 [X.]).
1
-
3
-
Der näheren Erörterung bedarf nur die Rüge des Angeklagten, der von den Verteidigern in der Hauptverhandlung erhobene Einwand der vorschrifts-widrigen Besetzung der [X.] in der Person der Haupt-
und [X.] sei zu Unrecht zurückgewiesen worden (§
338 Nr.
1 Buchst.
b) [X.]).
Der Senat kann dahin stehen lassen, ob die Rüge zulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]) erhoben worden ist, weil die Revision nicht auch die Anlagen mit-teilt, auf die in den [X.] vom 5. und vom 12. September 2016 jeweils Bezug genommen wird. Die Rüge hat jedenfalls in der Sache kei-nen Erfolg.
Ob ein Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstleistung aus berufli-chen Gründen oder wegen Urlaubs entbunden werden kann, weil die [X.] unzumutbar ist (vgl. §
54 Abs.
1 Satz
2 [X.]), hat der zur Entscheidung
berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Schöffen, des [X.] und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4.
Februar 2015

2
StR 76/14, [X.]R [X.] §
54 Abs.
1 Verhinderung
1 und vom 14.
Dezember
2016

2
StR 342/15,
[X.], 160, 161
mwN).
Die auf der Grundlage des §
77 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
54
Abs.
1 [X.] erfolgte Entscheidung über die Entbindung von Schöffen ist ange-sichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des §
54 Abs.
3
Satz
1 [X.], §
336 Satz
2 Alt.
1 [X.] vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, son-dern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des §
54 [X.] als unvertretbar und damit als objektiv willkür-lich erweist ([X.], Beschluss vom 5.
August 2015

5
StR 276/15, [X.]R [X.] 2
3
4
5
-
4
-
§
54 Abs.
1 Verhinderung
2; Senat, Urteil vom 14.
Dezember 2016

2
StR 342/15, [X.], 160, 161 mwN; vgl. auch BT-Drucks. 8/976, S.
66).
Die [X.] genügen mit Blick auf den Inhalt der
E-Mails der Schöffinnen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung [X.] haben und damit hier auch dem Dokumentationserfordernis des §
54 Abs.
3 Satz
2 [X.] ausreichend Rechnung tragen (vgl. dazu [X.],
Beschluss vom 5.
August 2015

5
StR 276/15, [X.]R [X.] §
54 Abs.
3 Satz
2
Verhinde-rung
1; Senat, Urteil vom 14.
Dezember 2016

2
StR 342/15, [X.], 160, 161), den vorgenannten Maßstäben und erweisen sich nicht als willkürlich.

Schäfer Appl Zeng

Ri[X.] Dr. Grube

befindet sich im Urlaub

und ist deshalb gehindert

zu unterschreiben.

Schäfer Schmidt
6

Meta

2 StR 317/17

02.05.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2018, Az. 2 StR 317/17 (REWIS RS 2018, 9814)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9814

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