Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 219/07

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1796

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 219/07 vom 24. September 2008 in dem Verfahren - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 24. September 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 25. Juli 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Wert: 265.694 •

Gründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ih-re Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf [X.] hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des [X.]s beantwortet. Hiernach ist die Re-vision in der Sache unbegründet. Der [X.] nimmt Bezug auf den [X.] vom 26. Juni 2008: 1 [X.] Zwischen den Parteien gelten die [X.] ([X.]). Nach § 2 I (1) Satz 1 und 2 [X.] fallen 2 - 3 -

Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Ver-sicherungsschutz. Dieser besteht nur dann, wenn die Störung durch ein "unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis" - das heißt durch ein Un-fallereignis im Sinne von § 1 III [X.] - verursacht war.
1. Der [X.] hat zuletzt im Urteil vom 17. Mai 2000 ([X.] - [X.], 1090 unter 3 a) ausgeführt, dass eine Bewusst-seinsstörung i.S. des § 3 (4) Satz 1 [X.], der inhaltlich dem § 2 I (1) Satz 1 [X.] entspricht, nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit vor-aussetzt, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigun-gen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die ge-botene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen ([X.]surteil aaO m.w.[X.]). 3 Die Klägerin selbst hat vorgetragen, sie habe eine sonnen- und hitzebedingte [X.] erlitten, in deren Folge sie zusammenge-sackt und mit dem Hinterkopf auf die Betonkante eines Blumenbeetes geschlagen sei. Sie hat damit eine gesundheitliche Beeinträchtigung dar-gestellt, die ihr eine Reaktion auf die drohende Gefahr - das Aufschlagen des Kopfes auf den Boden - nicht mehr gestattete. Das stellt - unbescha-det der Dauer der Beeinträchtigung - eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Klausel dar. Das Berufungsgericht durfte davon ausgehen, dass sich die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte diesen Vortrag der Klägerin zu Eigen gemacht hat; es hat daher zu Recht einen Aus-schluss nach § 2 I (1) Satz 1 [X.] angenommen. 4 2. Die Voraussetzungen für einen Wiedereinschluss nach § 2 I (1) Satz 2 [X.] sind hingegen nicht dargetan. 5 - 4 -

6 Die Klägerin macht geltend, sich am 21. Oktober 2003 an den [X.] begeben zu haben und dort im Schatten unter einem Sonnen-schirm eingeschlafen zu sein. Während des Schlafes habe sich der [X.] verändert, so dass sie schließlich in der prallen Sonne liegend aufgewacht sei.
Mit Fällen allmählicher Einwirkungen von Witterungsbedingungen hat sich der [X.] bereits in den Beschlüssen vom 21. Februar 1996 ([X.] - nicht veröffentlicht) und vom 26. Juni 1996 ([X.] - nicht veröffentlicht) befasst. Durch diese Beschlüsse wurden Revisionen gegen Urteile des [X.] (veröffentlicht in [X.], 176) und des [X.] (nicht veröffentlicht) nicht angenommen. In der Sa-che hat der [X.] damit entschieden, dass in solchen Fällen ein [X.]S. des § 1 III [X.] nur dann angenommen werden kann, wenn der Versicherte durch ein [X.] äußeres Ereignis in [X.] Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt wird, dass er den Einwirkungen von z.B. Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt ist (grundlegend hierzu be-reits [X.], Urteil vom 15. Februar 1962 - [X.]/60 - [X.], 341). 7 Auf dieser Grundlage ist die Ablehnung des [X.] nach § 2 I (1) Satz 2 [X.] durch das Berufungsgericht nicht zu [X.]. Es fehlt an einem der Sonneneinstrahlung vorausgehenden, von außen auf den Körper der Klägerin einwirkenden und sie in ihrer Bewegungsfähigkeit derart einschränkenden Ereignis, dass sie der [X.] hilflos ausgeliefert gewesen wäre. Das behauptete [X.] kann bereits deshalb kein solches Ereignis sein, weil es kein von außen wirkender, sondern ein innerer Vorgang ist. 8 - 5 -

9 I[X.] Somit kommt es auf die weiteren aufgeworfenen Fragen nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Ausführungen der Klägerin in ih-rem Schriftsatz vom 6. August 2008 hat der [X.] zur Kenntnis genom-men; sie geben zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.12.2006 - 26 O 720/05 - [X.], Entscheidung vom 25.07.2007 - 5 U 19/07 -

Meta

IV ZR 219/07

24.09.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2008, Az. IV ZR 219/07 (REWIS RS 2008, 1796)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1796

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5 U 19/07

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