Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 3 StR 158/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4590

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 158/12
vom
17.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag
-
am 17.
Juli 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO analog
einstimmig
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2011, soweit es ihn [X.], im Schuldspruch dahin geändert
sowie neu gefasst, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes, wegen vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen gefährlicher
Körperverletzung verurteilt ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger S.

im Revisionsver-fahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes"
sowie gefährlicher Körperverletzung in
zwei Fällen unter Einbeziehung dreier
weiterer Verurteilungen zu der Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner hierge-gen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1
-
3
-
Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang [X.]; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1. Der [X.] hat den Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der [X.] hinsichtlich der Tat vom 9. Januar 2010 ([X.] 1
der Urteilsgründe) wegen besonders schweren Raubes verurteilt ist. Die [X.] hat den [X.]n insoweit rechtsfehlerfrei einer Tat nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB für schuldig befunden, ohne dies allerdings im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen. Dies holt
der
[X.] nach, weil die von § 260 Abs.
4 Satz 1 StPO gefor-derte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der begangenen Qualifikation erfordert ([X.], Beschluss vom 3. September 2009 -
3 [X.], [X.], 101; [X.], Beschluss vom 12. Juni 2012 -
3 [X.]/12).
2. Der Schuldspruch für die unter B. I.
der Urteilsgründe
festgestellte Tat vom 29.
Mai 2010 hat keinen Bestand. Der [X.] ändert diesen in entspre-chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO dahin ab, dass sich der [X.] nur einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Der [X.] über die [X.] bleibt davon unberührt.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen schlug
der [X.], der sich in einer Gruppe Jugendlicher aufhielt, die mit der Gruppe um den Geschädigten R.

in einen zunächst verbal ausgetragenen Streit ge-raten war, diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, so dass er zu Boden fiel. Dabei war dem Angeklagten klar, dass er sich in der nun erwartungsgemäß folgenden Schlägerei auf seine Freunde verlassen könne. Tatsächlich kam es in der Folge zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den [X.] der beiden Gruppen, in deren Verlauf es zu weiteren Straftaten eines [X.] kam, die dem Angeklagten aber nicht zuzurechnen waren.

2
3
4
-
4
-
b)
Danach hat sich der Angeklagte nicht der gefährlichen Körperverlet-zung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB schuldig gemacht.
Zur Erfüllung dieses
Qualifikationstatbestandes genügt es zwar, wenn ein
am [X.] anwesender
Tatgenosse die Wirkung der [X.] des [X.] bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Verletzten zu verschlechtern geeig-net ist ([X.], Urteil
vom 3. September 2002 -
5 [X.], [X.]St 47, 383). Daran fehlt es hier indes. Den Feststellungen kann nur entnommen werden,
dass der Angeklagte auf die Hilfe seiner Freunde bei der erwarteten folgenden Schlägerei vertraute, nicht aber, dass diese ihn zum Zeitpunkt seiner anfängli-chen [X.] in irgendeiner Form unterstützt hätten.
Unter den gegebenen Umständen kann der [X.] ausschließen, dass eine neue Hauptverhandlung
zu weitergehenden, einen Schuldspruch nach §
224 Abs. 1 Nr.
4 StGB rechtfertigenden Feststellungen führen könnte. Er [X.] den Schuldspruch daher insoweit dahin ab, dass der Angeklagte nur einer vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs.
1 StGB) schuldig ist. Dem steht §
265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als gesche-hen hätte verteidigen können.
c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Ausspruch über die Strafe unberührt. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann noch [X.] entnommen werden, dass das [X.] rechtsfehlerfrei schädliche Neigungen des Angeklagten im Sinne des §
17 Abs.
2 [X.] angenommen hat. Der [X.] kann im Hinblick auf die beiden anderen abgeurteilten Taten sowie die drei
einbezogenen Urteile ausschließen, dass das [X.]
im Falle ei-ner Verurteilung nur wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer milderen Strafe gelangt wäre, zumal es die abgeurteilte [X.] als minderschweren Fall gewertet hat.
5
6
7
-
5
-
Der geringe Teilerfolg rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Becker

Schäfer

Mayer

Gericke
Spaniol

8

Meta

3 StR 158/12

17.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 3 StR 158/12 (REWIS RS 2012, 4590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4590

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 158/12 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung: Gemeinschaftliches Handeln bei Anwesenheit von Tatgenossen am Ort einer Schlägerei


4 StR 506/05 (Bundesgerichtshof)


3 StR 165/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 165/16 (Bundesgerichtshof)

Gefährliche Körperverletzung: Mittäterschaft oder Tatbeihilfe bei billigender Inkaufnahme der Verletzung des Opfers im Rahmen eines …


2 StR 177/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.