Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2013, Az. III R 20/12

3. Senat | REWIS RS 2013, 164

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Gegenstand

Kindergeldberechtigung von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in einem Staat der Karibik


Leitsatz

NV: Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Arbeitslohn für die Beschäftigung in einer im Drittland (hier in einem Staat der Karibik) liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt beziehen, haben für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie im Ausland als sog. Ortskräfte ständig ansässig sind und dort der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der [X.]lägerin und [X.] ([X.]lägerin) --einer in einem [X.]staat lebenden [X.] [X.] [X.]indergeld nach dem Einkommensteuergesetz für ihre dort in ihrem Haushalt lebenden [X.]inder zusteht.

2

Die [X.]lägerin lebte mit ihren [X.]indern [X.] (geboren am …) und [X.] (geboren am …) in einem Staat der [X.]. Sie war zunächst bei der [X.]lughafenverwaltung in [X.] tätig. Seit November 2003 ist sie als sog. Ortskraft bei der Deutschen Botschaft in [X.] beschäftigt. Die Dienstbezüge erhielt sie von der Besoldungsstelle des [X.]uswärtigen [X.]mtes auf ihr in [X.] geführtes Bankkonto überwiesen. Das [X.]uswärtige [X.]mt führte hiervon die einbehaltene Lohnsteuer an ein [X.] [X.]inanzamt und Sozialversicherungsbeiträge ab. Die [X.]lägerin wurde bislang nicht zur Einkommensteuer veranlagt.

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin ([X.]amilienkasse) lehnte den [X.] der [X.]lägerin ab. Hiergegen legte die [X.]lägerin Einspruch ein. Die [X.]amilienkasse wies diesen Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 15. November 2007 als unbegründet zurück.

4

Mit der [X.]lage begehrte die [X.]lägerin [X.]indergeld für [X.] ab November 2003 und für [X.] ab Mai 2007. Die [X.]lage war im Wesentlichen erfolgreich. Das [X.]inanzgericht ([X.]G) hob den [X.]blehnungsbescheid sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung auf und verpflichtete die [X.]amilienkasse, über den [X.]ntrag der [X.]lägerin auf Gewährung von [X.]indergeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung führte das [X.]G aus:

5

Die [X.]amilienkasse habe den [X.] zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es bestünde keine [X.]indergeldberechtigung nach § 62 [X.]bs. 1 Nr. 2 Buchst a i.V.m. § 1 [X.]bs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen [X.]assung (EStG). Die [X.]lägerin erfülle ab November 2003 die in § 1 [X.]bs. 2 EStG genannten Voraussetzungen. Insbesondere werde sie --wie § 1 [X.]bs. 2 Satz 2 EStG fordere-- in dem [X.]staat lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen. Dies gelte erst recht, wenn --wie im [X.] im Wohnsitzstaat keine Einkommensteuerpflicht bestehe. Die für die Besteuerung von Beschäftigten ausländischer [X.] maßgebliche Vorschrift des [X.]rt. 299 des Einkommensteuerrechts des [X.]staates (EStR-[X.]) laute, dass nicht dieser Steuer unterliegen würden "die Gehälter und sonstigen Bezüge der diplomatischen oder konsularischen Entsandten und anderen Beamten oder ausländischen [X.]ngestellten eines ausländischen Staates für die in der … geleistete [X.]rbeit. ...".

6

Dies entspreche den völkerrechtlichen Grundsätzen nach [X.]rt. 34, [X.]rt. 37 [X.]bs. 2 des [X.] über diplomatische Beziehungen ([X.]) vom 18. [X.]pril 1961 ([X.] 1964, 959) und [X.]rt. 49 des [X.] über konsularische Beziehungen vom 24. [X.]pril 1963 ([X.] 1969, 1587), wonach die Privilegien der Steuerfreiheit von [X.]bgaben im Empfangsstaat grundsätzlich auch für die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission ([X.]uslandsvertretung) und der zu ihrem Haushalt gehörenden [X.]amilienmitglieder gelten würden. Der [X.]nwendungsbereich des § 1 [X.]bs. 2 EStG erfasse auch nicht nur aus dem Herkunftsstaat "entsandte" Personen, sondern auch sog. Ortskräfte. Ebenso beschränke sich die Norm nicht nur auf Personen mit diplomatischem oder konsularischem Status, die nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen steuerrechtliche Privilegien im Beschäftigungsstaat genießen würden. Die [X.]lägerin besitze zwar --soweit ersichtlich-- keinen solchen völkerrechtlichen Status. Vielmehr sei sie aufgrund ihrer persönlichen Bindungen und ihres langjährigen [X.]ufenthalts in dem [X.]staat als dort ansässig anzusehen. Diesen Umständen komme jedoch keine Bedeutung zu, weil sie keinen Niederschlag im Wortlaut des § 1 [X.]bs. 2 EStG gefunden hätten. Im Ergebnis besitze die [X.]lägerin nach dem Einkommensteuerrecht ihres Wohnsitzstaates eine über die völkerrechtlichen Vereinbarungen hinausgehende Exterritorialität.

7

Dass die [X.]lägerin bislang nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden sei, sei unerheblich. Das Besteuerungsverfahren habe keine Bindungswirkung für das [X.]indergeldverfahren.

8

Hiergegen wendet sich die [X.]amilienkasse mit der Revision. Das [X.]G-Urteil beruhe auf einer unzutreffenden [X.]uslegung des § 62 [X.]bs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 1 [X.]bs. 2 EStG. Zur Begründung trägt die [X.]amilienkasse unter Bezugnahme auf die Dienstanweisung zur Durchführung des [X.]amilienleistungsausgleichs nach dem X. [X.]bschnitt des Einkommensteuergesetzes im Wesentlichen vor, dass Personen, die bereits vor ihrer Dienstaufnahme im [X.]usland als sog. Ortskräfte ständig ansässig gewesen seien, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, nicht unter § 1 [X.]bs. 2 EStG fielen. [X.]ußerdem erfolge nach [X.]rt. 37 [X.]bs. 2 [X.] nur dann eine Gleichstellung der Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer Mission mit Personen mit diplomatischem Status, wenn sie weder [X.]ngehörige des [X.] noch dort ständig ansässig seien. Die [X.]lägerin sei jedoch in dem [X.]staat ständig ansässig.

9

Die [X.]amilienkasse beantragt, das Urteil des [X.]G aufzuheben und die [X.]lage abzuweisen.

Die [X.]lägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 [X.]bs. 2 der [X.]inanzgerichtsordnung --[X.]GO--).

Entscheidungsgründe

II. Die Familienkasse … der [X.] ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der [X.] Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der [X.], Ausgabe Mai 2013, Seite 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der [X.] eingetreten (vgl. Urteil des [X.] --BFH-- vom 22. August 2007 [X.], [X.], 533, [X.], 109, unter II.1.).

III.

Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]O). Die Vorentscheidung verletzt § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Feststellungen des [X.] reichen nicht aus, um abschließend zu beurteilen, ob die Klägerin in dem [X.] lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichem Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.

1. Da die in dem [X.] lebenden Kinder der Klägerin weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der [X.] oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, kann für jene Kinder nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG nur dann ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn sie im Haushalt eines Berechtigten i.S. des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben.

2. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist kindergeldberechtigt, wer nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

a) Das [X.] hat zwar zutreffend die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG bejaht, wonach unbeschränkt einkommensteuerpflichtig auch [X.] Staatsangehörige sind, die --wie die [X.] im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen Kasse beziehen. Da § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG keine weiteren Voraussetzungen nennt, ist insoweit auch unerheblich, ob die Klägerin eine sog. Ortskraft ist oder einen bestimmten völkerrechtlichen Status besitzt.

b) Es hat aber zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG mit der Begründung bejaht, die Klägerin unterliege aufgrund des Art. 299 EStR-K dort keiner Einkommensteuerpflicht. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichem Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

aa) Sinn und Zweck von § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG ist es, den [X.] [X.]r staatlicher Stellen die personenbezogenen Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht für sich und ihre Haushaltsangehörige zu erhalten. Umgekehrt soll verhindert werden, dass ein Steuerpflichtiger sowohl in seinem Wohnsitzstaat als auch über § 1 Abs. 2 EStG in der [X.] diese Vorteile mehrfach in Anspruch nehmen kann ([X.]/[X.], in: [X.][X.], EStG, § 1 Rz [X.] 61). Demnach bedarf es dieser erweiterten unbeschränkten Einkommensteuerpflicht dann nicht, wenn die Person nach den Regeln des maßgeblichen ausländischen Steuerrechts unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und dadurch im Ausland die Berücksichtigung der persönlichen Merkmale gesichert ist (BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 88/00, [X.] 2002, 623, unter [X.]; [X.]/[X.], EStG, 32. Aufl., § 1 Rz 35 f.).

Ob eine Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird (§ 1 Abs. 2 Satz 2 EStG), ist nach den Vorschriften des maßgebenden ausländischen Steuerrechts zu prüfen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 271/81, [X.], 44). Dabei sind allerdings die nach dem [X.]n Einkommensteuerrecht prägenden Merkmale der beschränkten Steuerpflicht zu beachten ([X.] in [X.], EStG, 12. Aufl., § 1 Rz 11). Bei dieser Prüfung ist daher insbesondere zu berücksichtigen, ob im [X.] oder Aufenthaltsstaat nur die inländischen Einkünfte (nicht das Welteinkommen) erfasst werden (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2006 I R 60/05, [X.], 468, [X.], 106) und persönliche Verhältnisse weitgehend außer Betracht bleiben (zum Ganzen [X.]/[X.], in: [X.][X.], EStG, § 1 Rz [X.] 67; Stapperfend in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 1 EStG Rz 175). Allein der Bezug steuerfreier Einkünfte ist dem nicht gleich zu stellen, weil dies eine unbeschränkte Steuerpflicht im [X.] oder Aufenthaltsstaat nicht ausschließt (BFH-Urteil vom 19. September 2013 V R 9/12, [X.] 2014, 90, Rz 19 ff.; [X.]/[X.], a.a.[X.], § 1 Rz 36). Im Übrigen ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige in seinem [X.] oder Aufenthaltsstaat tatsächlich besteuert wird. Maßgeblich ist allein die objektive Rechtslage (BFH-Urteil in [X.], 468, [X.], 106, m.w.N.).

Dabei obliegt die Feststellung des ausländischen Rechts dem [X.] (§ 155 [X.]O i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts sind für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 155 [X.]O i.V.m. § 560 ZPO). Sie sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (z.B. Senatsurteil vom 13. Juni 2013 III R 10/11, [X.], 562).

bb) Das [X.]-Urteil entspricht nicht diesen Rechtsgrundsätzen. Das [X.] hat aus Art. 299 EStR-K geschlossen, die Klägerin unterliege dort keiner Einkommensteuerpflicht. Diese Ableitung verstößt gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG, weil sie nicht unter Beachtung der die [X.] beschränkte Einkommensteuerpflicht prägenden Merkmale erfolgt ist. Die Vorschrift des Art. 299 EStR-K regelt lediglich die sachliche Steuerfreiheit von Gehältern und Bezügen bestimmter Personengruppen. Das [X.] hat daher unzutreffend aus dem Eingreifen einer sachlichen Steuerbefreiung darauf geschlossen, dass die Klägerin nach objektiver Rechtslage in dem [X.] überhaupt keiner Einkommensteuerpflicht unterliegt bzw. dort nicht mit ihrem Welteinkommen besteuert wird (ebenso BFH-Urteil in [X.] 2014, 90).

3. Die Vorentscheidung erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die Klägerin aufgrund der Regelungen (Besteuerungsvorrechte) des [X.] in ihrem Wohnsitzstaat nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG nur in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichem Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. Insoweit kann dahinstehen, ob die völkerrechtlichen Besteuerungsvorrechte überhaupt zu einer der beschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Besteuerung i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG führen (dies bejahend [X.]/[X.], § 1 EStG Rz 232; [X.]/[X.], in: [X.][X.], EStG, § 1 Rz [X.] 67; [X.] in [X.], EStG, [X.] 2011, § 1 Rz 35; dies in Betracht ziehend BFH-Urteil in [X.], 468, [X.], 106, unter [X.]; u.U. verneinend: [X.]/Stapperfend, § 1 EStG Rz 175). Denn nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]O) kämen diese Privilegien für die Klägerin ohnehin nicht zum Zuge.

Das [X.] hat --zutreffend-- festgestellt, dass die völkerrechtlichen Besteuerungsvorrechte (vgl. Art. 34 Buchst. d [X.]) nach Art. 37 Abs. 2 [X.] für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer Mission nur dann eingreifen können, wenn diese Personen weder Angehörige des [X.] noch in demselben "ständig ansässig" sind. "Ständig ansässig" in diesem Sinne sind alle Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung von der Mission bereits längere Zeit im Empfangsstaat ihren Wohnsitz hatten (Senatsurteil vom 25. Juli 2007 III R 56/00, juris; [X.], [X.] Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen, 2010, 2. Aufl., Art. 38 [X.] Rz 3 Buchst. a). Im Streitfall ist das [X.] insoweit in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Klägerin, die bereits vor ihrer Arbeitsaufnahme in der [X.] in dem [X.] gelebt und gearbeitet hat, dort aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts ansässig ist.

4. Die Sache ist nicht spruchreif. Es fehlen Feststellungen zum maßgeblichen ausländischen Recht. Das [X.] wird daher im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob die Klägerin nach objektiver --in ihrem Wohnsitzstaat geltender-- Rechtslage als dort Ansässige nach dem Welteinkommensprinzip oder nur mit [X.] unter weitgehender Außerachtlassung der persönlichen Verhältnisse zu besteuern ist.

Sollte die Klägerin nach dem in ihrem Wohnsitzstaat geltenden Einkommensteuerrecht nicht nach dem Welteinkommensprinzip, sondern nur mit den [X.] unter weitgehender Außerachtlassung der persönlichen Verhältnisse besteuert werden, wäre der Umstand, dass die Klägerin bisher nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurde, für die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG unschädlich. Denn diese Kindergeldberechtigung ist nicht von der einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Antragstellers abhängig (Senatsurteil vom 24. Mai 2012 III R 14/10, [X.], 239, [X.], 897).

Meta

III R 20/12

18.12.2013

Bundesfinanzhof 3. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 22. Februar 2011, Az: 1 K 4803/07, Urteil

§ 1 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 63 Abs 1 S 3 EStG 2002, § 155 FGO, § 560 ZPO, Art 34 DiplBezÜbk, Art 37 Abs 2 DiplBezÜbk, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.12.2013, Az. III R 20/12 (REWIS RS 2013, 164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 164

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