Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.09.2013, Az. V R 9/12

5. Senat | REWIS RS 2013, 2648

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Gegenstand

Kindergeld von Ortskräften einer Deutschen Botschaft in der Dominikanischen Republik


Leitsatz

Deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und Arbeitslohn für die Beschäftigung in einer im Drittland (hier: Dominikanische Republik) liegenden Deutschen Botschaft vom Auswärtigen Amt beziehen, haben keinen Anspruch auf inländisches Kindergeld für ihre in ihrem Haushalt lebenden Kinder, wenn sie als sog. Ortskräfte ständig im Ausland ansässig sind und dort der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob eine [X.] Staatsangehörige, die als Ortskraft der [X.] in der [X.] (DO) Dienstbezüge aus inländischen öffentlichen Kassen bezieht, für ihre dort in ihrem Haushalt lebenden Kinder ab Juni 2003 kindergeldberechtigt ist.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist [X.] Staatsangehörige und Mutter zweier in ihrem Haushalt lebender Kinder. Sie war von Juni 2003 bis "Februar oder März" 2009 als sog. Ortskraft bei der [X.] in der DO beschäftigt, bevor sie zu einem [X.] Unternehmen wechselte. Ihre Dienstbezüge wurden von der Besoldungsstelle des [X.] auf ihr in der [X.] ([X.]) geführtes Bankkonto überwiesen, wobei Lohnsteuer an ein [X.]s Finanzamt ([X.]) und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Für 2004 und 2005 wurde sie nach einer telefonischen Auskunft des [X.] nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Einkommensteuer veranlagt, während für 2003 und 2006 nur Lohnsteuer abgeführt wurde.

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den im Mai 2007 gestellten Antrag auf Kindergeld mit der Begründung ab, die Kinder hätten weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der [X.] und auch nicht in einem Staat, für das das Abkommen über den [X.] gelte. Die Klägerin sei auch nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig, weil das [X.] die Klägerin nach § 1 Abs. 3 EStG für zwei Jahre zur Einkommensteuer veranlagt habe.

4

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage auf rückwirkende Gewährung von Kindergeld ab Juni 2003 hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) hob den Ablehnungsbescheid vom 1. August 2007 auf und verpflichtete die Familienkasse, unter Beachtung der Rechtsauffassung des [X.] über den [X.] erneut zu entscheiden und weitere Feststellungen zum Bezugszeitraum zu prüfen. Zur Begründung führte das [X.] in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 1984 veröffentlichten Urteil aus:

5

Die Familienkasse habe den [X.] zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, das [X.] habe die Klägerin als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG und nicht nach § 1 Abs. 2 EStG angesehen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 EStG, weil sie als [X.] Staatsangehörige im Dienste einer inländischen Person des öffentlichen Rechts stehe und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse ([X.]) beziehe. Auch die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach die Person in dem Aufenthaltsland "lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werde", sei erfüllt, denn dies gelte erst recht, wenn der Steuerpflichtige im [X.] überhaupt keine dort steuerpflichtigen Einkünfte erziele. Die Klägerin unterliege mit ihren Einkünften aus der Tätigkeit bei der Botschaft nicht der Steuerpflicht der DO, wie sich aus Art. 299 des Einkommensteuerrechts der [X.] ergebe, wonach nicht steuerpflichtig sind "Gehälter und sonstige Vergütungen der diplomatischen oder konsularischen Entsandten und anderen Beamten oder ausländischen Angestellten eines ausländischen Staates für die in der [X.] geleistete Arbeit ...".

6

Dies entspreche völkerrechtlichen Grundsätzen nach den Art. 34, 37 Abs. 2 und 49 des [X.] vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen --WÜD-- ([X.] 1964, 957), wonach die Privilegien der Steuerfreiheit von Abgaben auch für die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder gelten. Entgegen Ziffer 62.3.2 Abs. 2 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FamEStG) solle das gesamte Personal der diplomatischen Vertretung steuerlich so gestellt sein, als hätte es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] beibehalten. Zwar sei die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Bindungen und ihres jahrelangen Aufenthaltes in der DO als dort "ansässig" anzusehen. Im Wortlaut von § 1 Abs. 2 EStG sei eine derartige Einschränkung auf einen diplomatischen oder konsularischen Status eines Beziehers von inländischen Geldern aus öffentlichen Kassen jedoch nicht geregelt und die Klägerin werde auch nicht als in der DO einkommensteuerpflichtig behandelt. [X.] sei auch, dass das [X.] die unbeschränkte Steuerpflicht der Klägerin statt auf § 1 Abs. 2 EStG auf § 1 Abs. 3 EStG gestützt habe, da keine Bindungswirkung bestehe. Ob die Steuerpflicht der Klägerin nach § 1 Abs. 2 oder § 1 Abs. 3 EStG erfolge, sei für das [X.] unerheblich gewesen.

7

Hiergegen wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Die Rechtsaufassung des [X.] widerspreche der [X.] Personen, die bereits vor der Dienstaufnahme ständig im Ausland als sog. Ortskräfte ansässig gewesen seien, fielen nicht unter § 1 Abs. 2 EStG, auch wenn sie [X.] seien.

8

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision der Familienkasse ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] (§ 126 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Die Vorentscheidung ist aufzuheben. Das [X.] verletzt § 1 Abs. 2, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, indem es die beschränkte Steuerpflicht mit sachlicher Steuerfreiheit gleichsetzt. Es hat überdies keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin in der [X.] der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und ob eine Sperrwirkung durch eine Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG besteht.

1. Da die in der [X.] lebenden Kinder der Klägerin weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der [X.] oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (Drittlandskind), besteht ein Kindergeldanspruch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG nur, wenn die Kinder im Haushalt eines Berechtigten nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG leben. Voraussetzung für den Kindergeldanspruch ist somit, dass der anspruchsberechtigte Elternteil nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hingegen würde eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG wegen der ausdrücklichen Verweisung in § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG auf § 1 Abs. 2 EStG (und nicht auf § 1 Abs. 3 EStG) nicht genügen.

2. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG sind (erweitert) unbeschränkt steuerpflichtig [X.] Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

a) Die Klägerin hat weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, weil sie sich als [X.] Staatsangehörige langjährig und ständig in der [X.] aufhält.

b) Die Klägerin steht auch in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und erhält dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse, weil sie als Angehörige der [X.] in der [X.] vom [X.] Arbeitslohn bezieht. Da § 1 Abs. 2 EStG nur auf den Bezug von Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen abstellt, kommt es nicht darauf an, ob sie den Arbeitslohn als Diplomatin oder als Mitarbeiterin erhält. Eine Unterscheidung nach der Position innerhalb einer Botschaft enthält auch Art. 37 [X.] nicht, das dem EStG als [X.] vorgeht (§ 2 der Abgabenordnung i.V.m. Art. 59 des Grundgesetzes), denn die Steuerbefreiung der Diplomaten nach Art. 34 [X.] gilt auch für das Verwaltungs- und technische Personal der Botschaft (Art. 37 [X.]).

c) Der Kindergeldanspruch setzt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ferner voraus, dass die Person in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, "lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen" wird.

aa) Sinn und Zweck dieser Einschränkung ist es, den [X.] [X.]r staatlicher Stellen die Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht für sich und ihre Haushaltsangehörigen zu erhalten, die sie nach ihrer Entsendung wegen des durch ihre berufliche Stellung bedingten fehlenden Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht erlangen können ([X.]/[X.], in: [X.][X.], EStG, § 1 Rz C 5), denn bei nur beschränkter Steuerpflicht werden die besonderen persönlichen Merkmale und die damit verbundenen Steuervorteile nicht berücksichtigt. Zudem soll verhindert werden, dass ein Steuerpflichtiger sowohl im Wohnsitzstaat als auch über § 1 Abs. 2 Satz 1 EStG in [X.] die persönlichen Vergünstigungen erfährt, die die unbeschränkte Steuerpflicht mit sich bringt (Stapperfend in [X.]/Heuer/ [X.], § 1 EStG Rz 174).

Dieser erweiterten, unbeschränkten Steuerpflicht bedarf es jedoch dann nicht, wenn die Person bereits im Ausland nicht nur höchstens "zu einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang herangezogen" wird, sondern nach den Regeln des ausländischen Steuerrechts unbeschränkt steuerpflichtig ist und dadurch im Ausland die Berücksichtigung der persönlichen Merkmale gesichert ist (vgl. Urteil des [X.] --[X.]-- vom 5. September 2001 I R 88/00, [X.] 2002, 623).

bb) Hierzu hat der [X.] (Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 271/81, [X.]E 145, 44) bereits entschieden, dass für die Prüfung, ob die Voraussetzung einer unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegt, die Vorschriften des ausländischen Steuerrechts maßgebend sind und dabei die Feststellung des ausländischen Steuerrechts dem [X.] grundsätzlich bindend obliegt (§ 155 [X.]O i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung; vgl. dazu auch [X.]-Urteil vom 4. August 2011 III R 36/08, [X.] 2012, 184).

cc) Nach diesen Maßstäben ist der [X.] im Streitfall nicht gebunden; vielmehr liegt eine Rechtsverletzung (Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Satz 2 EStG) des [X.] vor. Das [X.] hat das Fehlen der unbeschränkten Steuerpflicht in der [X.] unzutreffend aus dem Vorliegen einer sachlichen Steuerbefreiung (§ 299 EStG der [X.]) für [X.] geschlossen. Der Bezug steuerfreier Einkünfte schließt eine unbeschränkte Steuerpflicht in der [X.] nicht aus (vgl. [X.]-Urteil in [X.] 2002, 623; [X.] in [X.], EStG, § 1 Rz 37).

Dafür, dass die Klägerin in der [X.] unbeschränkt steuerpflichtig war, spricht auch der Umstand, dass nach der völkerrechtlich bindenden Regelung des [X.] die Steuerbefreiung nach Art. 34 und 37 [X.] für die Mitglieder des verwaltungs- und technischen Personals einer Mission und der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder nicht gilt, wenn der [X.] Angehöriger des Empfangsstaates oder in demselben ständig ansässig ist.

Der völkerrechtliche Ansässigkeitsbegriff stellt hierbei auf den [X.] ab, nämlich darauf, ob der Wohnsitz ausschließlich wegen der (vielfach mehrjährigen) Entsendung begründet worden ist ([X.]/[X.], in: [X.] [X.], EStG, § 1 Rz C 106). Daran fehlt es bei Ortskräften, die bereits längere [X.] vor der Entsendung im Ausland ihren Wohnsitz hatten und ihn nicht wegen einer Entsendung begründet haben ([X.]-Urteil vom 25. Juli 2007 III R 56/00, Rz 19, juris). Dementsprechend geht auch Art. 39 [X.] regelmäßig davon aus, dass den [X.]n ihre Vorrechte von dem [X.]punkt an zustehen, in dem sie in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen, um ihren Posten anzutreten, und auslaufen, wenn sie wieder ausreisen. "Ständig ansässig" --und damit grundsätzlich der ausländischen Einkommensteuer unterliegend-- sind daher [X.], wenn sie im [X.]punkt ihrer Anstellung bereits längere [X.] im Empfangsstaat ihren Wohnsitz hatten (vgl. [X.]-Urteil vom 25. Juli 2007 III R 56/00, juris).

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der [X.] kann als Revisionsinstanz nicht selbst prüfen, ob die Klägerin in der [X.] unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hierzu fehlen Feststellungen des [X.].

Das [X.] wird daher festzustellen haben, ob die Klägerin in der [X.] aufgrund einer Ansässigkeit bereits vor Aufnahme der [X.] unbeschränkt steuerpflichtig war, wobei [X.] Kennzeichen einer unbeschränkten Steuerpflicht die Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen in einer Steuerveranlagung ist (vgl. [X.]/[X.], in: [X.][X.], EStG, § 1 Rz C 67). Das [X.] wird weiterhin prüfen müssen, ob der Annahme einer erweiterten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG die für zwei von vier Streitjahren laut telefonischer Auskunft des [X.] erfolgte Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG entgegensteht. Eine Bindungswirkung besteht in der Regel jedenfalls dann nicht, wenn das [X.] --entsprechend dem Vortrag der [X.] den für diese Veranlagung nach § 1 Abs. 3 EStG erforderlichen Antrag des Steuerpflichtigen nur unterstellt hat (vgl. [X.]-Urteile vom 24. Mai 2012 III R 14/10, [X.]E 237, 239, [X.], 897; vom 18. Juli 2013 III R 59/11, juris).

4. Der während des Revisionsverfahrens durch den Beschluss des [X.] vom 18. April 2013 Nr. 21/2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (Amtliche Nachrichten der [X.], Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) eingetretene [X.] führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 22. August 2007 [X.], [X.]E 218, 533, [X.], 109, m.w.N.).

Meta

V R 9/12

19.09.2013

Bundesfinanzhof 5. Senat

Urteil

vorgehend FG Köln, 22. Februar 2011, Az: 1 K 3560/08, Urteil

§ 63 Abs 1 S 3 EStG 2002, § 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002, § 1 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 1 Abs 2 S 2 EStG 2002, § 37 DiplBezÜbk, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.09.2013, Az. V R 9/12 (REWIS RS 2013, 2648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2648

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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