Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. XII ZR 20/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4659

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:6. Februar 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ: neinBGB §§ 1603, 1610Zur Frage des [X.] eines unterhaltsberechtigten Kindes nach [X.] § 1610 Abs. 3 BGB durch das [X.] vom 6. April 1998 zum1. Juli 1998 (- [X.] - [X.], [X.], U[X.]eil vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 - [X.] AG Pirmasens- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. November 2001 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das U[X.]eil des 5. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 21. Dezember 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die vom [X.]n getrenntlebende Klägerin macht gegen ihn in [X.] [X.] die gemeinsamen Kinder geltend.Aus der im Juli 1989 geschlossenen Ehe der Pa[X.]eien sind die Tochter[X.], geboren am 4. Dezember 1990, und der Sohn [X.], [X.] am 28. Dezember 1993, hervorgegangen. Die Kinder leben seit [X.] der Eltern Ende Juni 1998 bei der Klägerin, die sie betreut und diedas staatliche Kindergeld erhält. An seinen nicht aus der Ehe stammenden- 3 -Sohn [X.], geboren am 6. April 1998, zahlt der [X.] monatlich300 DM Unterhalt.Der [X.] arbeitet als Verwaltungsbeamter in [X.]. Sein monatli-ches Nettoeinkommen betrug 1998, bereinigt um Kranken- und Pflegeversiche-rungsbeitr, rund 4.700 DM. Die [X.] ist Lehrerin und verdient [X.] ebenfalls rund 4.700 DM.Die Pa[X.]eien sind je zur Hlfte Miteigentmer eines mit Krediten [X.] Anwesens, in dem die [X.] mit den gemeinsamen Kindern verblie-ben ist. Sie [X.] rwiegenden Teil dieser Kreditverbindlichkeiten. [X.] macht [X.] sich weitere monatliche Kreditverbindlichkeiten in Höhe von1.425 DM geltend. Außerdem zahlt er [X.] einen im Mrz 1998 geleasten Pkw,auf den er eine Sonderleistung von 10.000 DM erbracht hat, monatliche Ratenvon rund 672 DM. Mit dem Pkw [X.] er arbeitstlich von seiner Wohnung zuseiner Arbeitsstelle rund 110 Kilometer.Die [X.] bezieht seit Dezember 1998 Leistungen nach dem Unter-haltsvorschußgesetz [X.] [X.] in Höhe von monatlich 299 DM und [X.][X.] von 224 DM. Der [X.] hat nach der Trennung an die [X.] beide Kinder einen einmaligen [X.] von insge-samt 500 DM und von Januar bis November 1999 monatlich 299 DM [X.] [X.] und 244 DM [X.] [X.] an die Verwaltungsbehörde gezahlt. [X.] die auf sirgegangenen Unterhaltsansprche der Kinder auf die Kle-rin [X.].Das Amtsgericht hat den [X.]n unter Abweisung des [X.] veru[X.]eilt, an die [X.] rckstigen Unterhalt [X.] beideKinder [X.] Juli und August 1998 in Höhe von insgesamt 1.142 DM zu zahlen,- 4 -ferner [X.] die [X.] vom 1. September 1998 bis 31. Dezember 1998 jeweils mo-natlich 460 DM [X.] [X.] und 361 DM [X.] [X.], sowie [X.] Januar 1999 jeweils monatlich 418 DM [X.] [X.] und 322 DM [X.][X.].Gegen dieses U[X.]eil haben beide Pa[X.]eien Berufung eingelegt.Der [X.] hat geltend gemacht, er schulde wegen seiner anderweiti-gen Verbindlichkeiten und der anfallenden Fah[X.]kosten von monatlich 583 [X.] den Unterhalt nach der Einkommensgruppe 1 der [X.]eldorfer [X.]elle ab-zliclftigen Kindergeldes, [X.] die [X.] ab Januar 1999 somit [X.] [X.] monatlich 299 DM und [X.] [X.] 224 DM.Die [X.] hat mit der Berufung die Arung des amtsgerichtlichenU[X.]eils dahingehend begeh[X.], [X.] [X.] vom 1. Juli 1998 bis 31. Dezem-ber 1998 restlicher Unterhalt von insgesamt 5.547 [X.] 1. Januar 1999 [X.] [X.] monatlich 595 DM abzlich bis ein-schlieûlich November 1999 monatlich gezahlter 299 DM und [X.] [X.]monatlich 469 DM abzlich bis einschlieûlich November 1999 monatlich ge-zahlter 224 DM an sie zu zahlen seien.Das [X.] hat die Berufung des [X.]n [X.] auf die Berufung der [X.] unter Arung des amtsgerichtlichenU[X.]eils den [X.]n veru[X.]eilt, an die [X.] [X.] die [X.] vom 1. Juli 1998 bis30. November 1999 rckstigen Unterhalt [X.] [X.] in [X.] und [X.] [X.] in [X.] 2.890 DM sowie ab [X.] beide Kinder monatlich je 427 DM zu zahlen.Mit der zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein [X.] Begehren [X.] 5 [X.]:Die Revision [X.] zur Aufhebung des U[X.]eils und Zurckverweisung [X.] an das [X.].A.I. Das [X.], dessen U[X.]eil in [X.], 765 f. verf-fentlicht ist, hat den Bedarf [X.] die Kinder der Pa[X.]eien nach der [X.], Einkommensgruppe 5 ermittelt. Dies ergab [X.] die am 4. [X.] geborene [X.] in der [X.] vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999monatlich 543 DM ([X.]. [X.]., Stand 1. Juli 1998, Altersstufe 2) und ab [X.] monatlich 552 DM ([X.].[X.]., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2). [X.] 28. Dezember 1993 geborenen [X.] hat es den Bedarf entsprechend[X.] die [X.] vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 mit 447 DM ([X.]. [X.]., [X.], Altersstufe 1), [X.] die [X.] vom 1. Juli 1999 bis 30. November 1999mit monatlich 455 DM ([X.]. [X.]., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 1) und [X.] Dezember 1999 mit 552 DM ([X.]. [X.]., Stand 1. Juli 1999, Altersstufe 2)angenommen.Fr die [X.] ist das [X.] dabei zchstrichtig und von der Revision nicht beanstandet von einem durchschnittlichen,um Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrverminde[X.]en Nettoeinkommendes [X.]n in [X.] monatlich rund 4.700 DM [X.] das Jahr 1998 und in[X.] rund 4.450 [X.] ausgegangen. Von diesem Ein-kommen hat es - unter Bercksichtigung der Fah[X.]en des [X.]n zur [X.] -beitsstelle - eine Pauschale von 5 % [X.] berufsbedingte Aufwendungen abge-zogen, so [X.] es zu einem bereinigten Nettoeinkommen von monatlich [X.] und von 4.228 [X.] gelangt ist.Die Bercksichtigung der monatlichen Leasingraten [X.] den Pkw des [X.]nin [X.] rund 672 DM hat es abgelehnt, da diese Verpflichtung in keinerWeise der finanziellen Gesamtsituation entspreche und auch nicht berufsbe-dingt notwendig sei.1. Insoweit ist nicht zu beanstanden, [X.] das [X.] [X.] dieFah[X.]en zur Arbeitsstelle nur die Pauschale von 5 % und nicht die geltend ge-machten konkreten Fah[X.]kosten von monatlich 583 DM vom [X.] hat. Da es sich bei [X.] um Massenerscheinungen han-delt, ist aus [X.] pauschalierende Berechnungsme-thode notwendig ([X.]su[X.]eil vom 16. April 1997 - [X.]/95 [X.] 1997, 806, 807). Dies [X.] zwar die Bercksichtigung konkreterAufwendungen nicht aus, soweit diese notwendig und angemessen sind. [X.] sich aber im Rahmen der revisionsrechtlich nur [X.] rprfbarentatrichterlichen Bewe[X.]ung, wenn das [X.] es [X.] zumutbar ge-halten hat, [X.] der [X.] mit ffentlichen Verkehrsmitteln zur [X.] oder den Wohnsitz an den Diensto[X.] verlegt. Rechtsfehler sind nichtersichtlich und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Die Bemessungder Aufwendungen mit 5 % lt sich ebenfalls im Rahmen des tatrichterlichenErmessens ([X.]su[X.]eil vom 19. Juli 2000 - [X.] - [X.],1492, 1493).2. Entgegen der Revision kann sich der [X.] auch nicht darauf be-rufen, von seinem Einkommen seien weitere Verbindlichkeiten in [X.]672 DM Leasingraten [X.] 7 [X.] Kinder ohne Einkfte besitzen keine eigene unterhalts-rechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leitenihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Elternab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der an-dere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grund-stzlich nach den Einkommens- und Vermsverltnissen des barunter-haltspflichtigen Elternteils. Da der [X.] die Unterhaltsbemessung [X.] im wesentlichen durch tatschlich vorhandene Mittel gep[X.]ist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach [X.]. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zubercksichtigen ([X.]su[X.]eil vom 25. Oktober 1995 - [X.] - FamRZ1996, 160, 161). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich bercksichti-gungsfig sind, ist unter umfassender Interessenabwzu beu[X.]eilen, [X.] es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeit, den [X.]punkt und dieA[X.] ihrer Entstehung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andereUmstkommt ([X.]su[X.]eile vom 7. November 1990 - [X.] [X.] 1991, 182, 184 und vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161).Im Rahmen dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Interes-senabwist das [X.] - bei der Prfung der Leistungsfig-keit - zu dem Ergebnis gelangt, [X.] die monatlichen Leasingraten von 672 [X.] einen der finanziellen Gesamtsituation nicht entsprchen und zum ande-ren nicht berufsbedingt notwendig seien. Der [X.] kiese Raten [X.] eines preiswe[X.]en Gebrauchtwagens oder ffentlicher Verkehrsmittelin zumutbarer Weise vermeiden, so [X.] seine Kinder sich diese Verpflichtungnicht entgegenhalten lassen mûten. Dies [X.] Rechtsfehler nicht erkennen.Die Revision zeigt solche auch nicht auf.- 8 -II. Zu Recht [X.] jedoch die Revision, das [X.] habe [X.] der Kinder nicht ig von der wi[X.]schaftlichen Situation des [X.] mit dem Existenzminimum gleichsetzen und ihn darauf verweisr-fen, die ehebedingten Verbindlichkeiten in [X.] 120.000 DM, die er mitmonatlich 1.425 DM zurck[X.]e, zu [X.] Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, obdiese Verbindlichkeiten - wie der [X.] unter Beweisantritt behauptet hat -als ehebedingt anzusehen sind oder aber zur Wahrnehmung perslicher Be-rfnisse des [X.]n aufgenommen wurden. Dies ist [X.] die Frage ihrer Be-rcksichtigung von Bedeutung ([X.]su[X.]eil vom 18. Mrz 1992 - [X.] [X.] 1992, 797, 798). In der Revisionsinstanz ist daher zugunsten des [X.] zu unterstellen, [X.] es sich um ehebedingte Schulden handelt. [X.] die monatlichen Kreditraten von 1.425 DM in voller Hrcksichtigt,[X.] sich das bereinigte Nettoeinkommen des [X.]n im Jahre 1998 von4.466 DM auf 3.041 DM und im Jahre 1999 von 4.228 DM auf 2.803 DM ver-mindern, was der Einkommensgruppe 3 der [X.]eldorfer [X.]elle und einemUnterhaltsbedarf von 484 DM (ab 1. Juli 1999 492 DM) in der Altersstufe 2 undvon 398 DM (ab 1. Juli 1999 405 DM) in der Altersstufe 1 entsprche. [X.] der [X.] zwar mehr als den Regelbetrag, aber weniger als den vom[X.] angenommenen "Mindestbedarf" zu zahlen.Das [X.] hat dazu ausge[X.], den ehegemeinschaftlichenKindern stehe wenigstens ein Mindestbedarf im Sinne des zur Sicherung [X.] erforderlichen [X.] zu. Die Lebensstellungeines minderjrigen Kindes leite sich vom barunterhaltspflichtigen [X.]. Der Unterhaltsanspruch genieûe grundstzlich keinen Bestandsschutz [X.] 9 -sichtlich der tatschlichen Lebensverltnisse. Das Kind [X.] deshalb hin-nehmen, wenn nur noch ein geringerer - den Mindestbedarf allerdings nichtunterschreitender - [X.] geschuldet werde.Die Festlegung des [X.] sei mit dem Inkrafttreten des [X.] aufgrund der Aufhebung der Verweisung in § 1610Abs. 3 BGB a.F. aufgegeben worden. Der Regelbetrag nach der [X.] (= Einkommensgruppe 1 der [X.]eldorfer [X.]elle) liege unterdem Existenzminimum und solle nicht bedarfsdeckend sein, sondern dieneprimr als Bemessungsgrûe [X.] das vereinfachte Verfahren. Ihm sei daher [X.] immanent, weshalb er nicht mehr dem Mindestbedarf entspreche.Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben sei [X.] den Mindestbedarf auf dasnach dem [X.] ermittelte Existenzminimum abzustellen. [X.] bei einer Ve[X.]eilung auf die drei Altersstufen ab 1996 431 DM, 510 [X.] 631 DM, ab 1999 461 DM, 544 DM und 670 DM. Die genannten Betrseien nicht genau in die [X.] einzupassen, da sie zwischen [X.] 4 bis 6 der [X.]elle [X.] Deshalb sei es angemessen,den Mindestbedarf unter Zuordnung zur Einkommensgruppe 5 zu bemessen.Dieser Mindestbedarf stehe den Kindern in jedem Falle zu. Da der [X.]drei Kindern unterhaltspflichtig sei, sei eine Hrstufung nicht angezeigt.2. Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]s,[X.] es seit dem am 1. Juli 1998 in [X.] getretenen [X.] 6. April 1998 ([X.]-[X.], 666) keine gesetzliche Bestimmung des[X.] minderjriger Kinder im Unterhaltsrecht mehr gibt (so [X.]/[X.] 1998, 778, 779; [X.]/[X.], Unterhaltsrecht,5. Auf[X.], § 2 [X.]. 127 a f.).- 10 -Bis zum 30. Juni 1998 definie[X.]e § 1615 f Abs. 1 Satz 2 [X.] den[X.] als den Betrag (Regelbedarf), der zum Unterhalt eines nichte-helichen Kindes, das sich in der Pflege seiner Mutter befindet, bei einfacherLebenshaltung im Regelfall erforderlich sei. Verlangte ein eheliches Kind Ba-runterhalt, so galt als Bedarf mindestens der [X.] ein nichteheliches Kind derentsprechenden Altersstufe festgesetzte Regelbedarf, § 1610 Abs. 3 BGB a.F..Durch A[X.]. 1 Nr. 8, 16, A[X.]. 6 [X.] wurden § 1610 Abs. 3 BGB und [X.] den [X.] nichtehelicher Kinder aufgehoben.§ 1610 Abs. 3 BGB war nicht mehr erforderlich, da in § 1612 a Abs. 1 BGB [X.]alle Kinder die Mlichkeit geschaffen wurde, die [X.] zu ma-chen. Damit war die Definition des [X.] im Unterhaltsrecht entfallen.Die [X.] als Basiswe[X.]e der [X.]n und als Be-zugsgrûen [X.] die Unterhaltsanpassung dienen (Regierungsentwurf - im [X.]: [X.] -, BT-Drucks. 13/7338, S. 22; Stellungnahme des [X.] - im folgenden: RA -, BT-Drucks. 13/9596, [X.]). In [X.](im [X.] noch [X.] genannt) sollte das Kind von der [X.] und Beweislast [X.] seinen Bedarf sowie [X.] die Leistungsfigkeit [X.] be[X.]eit sein ([X.] aaO [X.]). Die Festlegung eines[X.] erfolgte [X.] nicht (Bericht des RA aaO S. 31 f.). Die Emp-fehlung des [X.], den im Regierungsentwurf verwendeten Begriff "Re-gelunterhalt" durch den Begriff "Mindestunterhalt" zu ersetzen, und die Forde-rung, der Mindestunterhalt der Kinder [X.] sich an deren Bedarf orientierenund mindestens deren Existenzminimum abdecken (Stellungnahme des Bun-desrats, BT-Drucks. 13/7338, [X.]), sind nicht Gesetz geworden. In ihrer Ge-ûerung hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, [X.] nicht der [X.] erweckt werden solle, ein Mindestunterhalt sei ig von der Lei-stungsfigkeit des Verpflichteten geschuldet (BT-Drucks. 13/7338, [X.]9).- 11 -Insbesondere im Hinblick auf das Ziel des Entwurfs, die verfahrensrechtlicherleichte[X.]e Durchsetzung der Regelbetrzu ermlichen, wurde auf einedem § 1615 f Abs. 1 [X.] entsprechende Definition der Regelbetrver-zichtet. Es war bekannt, [X.] eine erhebliche [X.] dazu [X.]en [X.], [X.] die gesetzlich vorgesehenen Betr[X.]die Mehrzahl der Berechtigten wegen der eingeschrkten Leistungsfigkeitder Verpflichteten nicht erreichbar wren. [X.] sollten Mehrkosten [X.]gesteige[X.]e Leistungen nach dem [X.] und eine erhebli-che Mehrbelastung der Justiz durch die Geltendmachung von Unterhaltsbetr-gen, die nicht der Leistungsfigkeit des Pflichtigen entsprechen, vermiedenwerden (Gûerung der Bundesregierung, aaO S. 60; Bericht des [X.]). Die wesentliche Bedeutung des [X.] sollte daher nicht inder Festlegung eines [X.], sondern darin liegen, [X.] mit ihm eineBezugsgrûe [X.] den Zugang zum vereinfachten Verfahren und [X.] die imZweijahresrhythmus erfolgende Anpassung der Unterhaltsansprche geschaf-fen werden sollte (vg[X.] § 645 ZPO). [X.] die [X.] dem [X.], sei unsclich, da das vereinfachte Verfahren auch [X.]Unterhaltsbetrin [X.] und sogar [X.] sei (Bericht des RA aaO S. 31, 36, vg[X.] auch [X.]/[X.] aaO).Die gegenteilige Auffassung, der Regelbetrag sei auch nach Inkrafttre-ten des [X.]es entsprechend dem [X.]ren [X.]dem Mindestbedarf gleichzusetzen, wi[X.]pricht daher dem im [X.] gekommenen Willen des Gesetzgebers (so aber: [X.]; [X.] FamRZ 1999, 884; [X.] [X.],307,308; [X.] [X.], 313; [X.] [X.], 1432,1433; [X.]/[X.], [X.], 2. Auf[X.], [X.]. 3025).- 12 -b) Die Auffassung, ein Mindestbedarf sei in [X.] Eineinhalbfachendes [X.] festzulegen, weil dieser Betrag nach § 645 ZPO im verein-fachten Verfahren ohne weitere Darlegung der wi[X.]schaftlichen [X.]segeltend gemacht werden k(so [X.]/[X.]/[X.], [X.] Auf[X.], § 1610 [X.]. 17 und § 1612 a [X.]. 12), wird vom [X.]zutreffend abgelehnt. Die erweite[X.]e Zulssigkeit des vereinfachten Verfahrens[X.] Betrin [X.] 150 % des [X.] ist auf Vorschlag [X.] in das Gesetz aufgenommen worden, wrend der [X.] in § 645 ZPO nur die Geltendmachung des [X.] vorsah(Bericht des RA aaO S. 11). Dabei hat der [X.] aber den [X.] zwischen dem nicht festgesetzten materiell-rechtlichen Mindestunter-haltsanspruch und der Verbesserung der prozessualen Situation der Kinderbetont (Bericht des RA aaO S. 31). Angesichts des auch im Gesetz zum Aus-druck gekommenen Willens des Gesetzgebers kann daher aus § 645 ZPO keinMindestbedarf in entsprechender Hrgeleitet werden. Soweit in der Lite-ratur gelegentlich be[X.]wo[X.]et wird ([X.]/[X.]/[X.] aaO § 1610[X.]. 17 und § 1612 a [X.]. 12; [X.] NJW 2001, 249, 253), die Regelung desvereinfachten Verfahrens aus [X.] ins Klageverfahren zurnehmen, vermag der [X.] dem nicht zu folgen. Ein vorausgegangenesvereinfachtes Verfahren kann weder Wirkungen [X.] den materiellen [X.] und -anspruch noch [X.] die Darlegungs- und Beweislast im streitigenProzeû begr.c) Der [X.] folgt andererseits auch nicht der vom [X.]und Teilen der Rechtsprechung und Literatur ([X.] [X.],1431; [X.] (18. ZS) [X.], 376; abweichend davon OLGStuttga[X.] (16. ZS), U[X.]eil vom 6. September 2001 - 16 UF 146/01; Gin-ger/[X.], Unterhaltsrecht, 7. Auf[X.] [X.]. 362; [X.] 1998, 225; [X.]/[X.], [X.] § 1612 a [X.]. 13; [X.] 1999, 105, 107mit eingehender Darstellung des Streitstandes und Nachweisen; [X.]. [X.], 334, 335; [X.]Greûmann, [X.] [X.]. 58 ff.; vg[X.] [X.] den Überblick bei Miesen, Neuere Entwicklung im Familienrecht bis [X.], [X.], [X.] f.) ve[X.]retenen Auffassung, [X.] es geboten sei, an-stelle des im Unterhaltsrecht seit 1. Juli 1998 nicht mehr definie[X.]en [X.] nunmehr auf das von der Bundesregierung auf der Grundlage des [X.] ermittelte, steuer[X.]ei zu stellende rechtliche [X.] Kindes abzustellen ([X.] das Jahr 1996: 524 DM (BT-Drucks. 13/381,[X.]); [X.] das Jahr 1999: 558 DM (BT-Drucks. 13/9561, [X.]); [X.] das [X.]: 564 DM (BT-Drucks. 14/1926, [X.])). Aus dem [X.] alle Kinder [X.] Jahre unterschiedslos ermittelten Existenzminimum sollten gestaffelte We[X.]e[X.] die drei Altersstufen nach § 1612 a Abs. 3 BGB errechnet werden (vg[X.] [X.] bei [X.]Greûmann aaO [X.]. 58 ff.). Die gewonnenen Ergebnisseentsprchen allerdings nicht den Betrr [X.]eldorfer [X.]elle, [X.] nach Altersstufe im Bereich der Einkommensgruppen 4 bis 6. Deshalbsollte im Wege der Interpolation der Mindestbedarf einheitlich nach der [X.] festgesetzt werden, wie es hier auch das [X.]vorgeschlagen hat.aa) Fr diese Auffassung wird teilweise ange[X.], der [X.]habe die aus dem Bericht der Bundesregierung vom 2. Februar 1995 ersichtli-chen durchschnittlichen Sozialhilfebetrsdrcklich als Existenzminimumvon Kindern bezeichnet. Deshalb seien in einem Nicht-[X.] mindestensdiese Stze geschuldet ([X.] 1998 aaO [X.]). Diese Ansicht wider-spricht den bereits dargelegten Beratungen des Ausschusses, der [X.] vonder Festsetzung eines [X.] in [X.] abge-- 14 -sehen hat (Gûerung der Bundesregierung aaO [X.]9; Bericht des [X.]).bb) Auch die Rechtsprechung des [X.] zur steu-errechtlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Familienleistungs-ausgleich (vg[X.] nur [X.] FamRZ 1999, 285 ff. und 291 ff.) zwingt nicht [X.] eines entsprechenden [X.]. Danach [X.] dem Steuer-pflichtigen von seinem Einkommen so viel verbleiben, wie er zur [X.] notwendigen Lebensunterhalts rfe (Existenzminimum). [X.] sei der sich aus A[X.]. 1 i.V.m. A[X.]. 20 Abs. 1GG ergebende Grundsatz, [X.] der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkom-men insoweit steuer[X.]ei belassen [X.], als es zur Schaffung der Mindestvor-aussetzungen [X.] ein menschenwrdiges [X.] werde ([X.]E 82,60, 85, [X.] FamRZ 1999 aaO [X.]). Der existenznotwendige Bedarf bildevon [X.] wegen die Untergrenze [X.] den Zugriff durch die Einkommen-steuer ([X.]E 87, 153, 169; FamRZ 1999 aaO [X.]). A[X.]. 6 Abs. 1 GG ge-biete darr hinaus, [X.] bei der Besteuerung einer Familie das [X.] smtlicher Familienmitglieder steuer[X.]ei bleiben [X.] ([X.]FamRZ 1999 aaO S. 287; FamRZ 1999 aaO, [X.] jew. [X.]). Dabei mûtendie von [X.] wegen zu [X.] existenzsichernden Auf-wendungen nach dem tatschlichen Bedarf - realittsgerecht - bemessen wer-den ([X.]E 91, 93, 111; [X.] FamRZ 1999 aaO [X.] [X.]). [X.] sei durch die Sozialhilfeleistungen konkretisie[X.], die das im Sozi-alstaat anerkannte Existenzminimum gewrleisten sollten, verbrauchsbezo-gen ermittelt und auch [X.] den ver[X.]en [X.] werden. Mindestens das, was der Gesetzgeber dem Brftigen zurBe[X.]iedigung seines existenznotwendigen Bedarfs aus ffentlichen Mitteln [X.], [X.] er auch dem Einkommensbezieher von dessen Er-- 15 -werbsbezlassen ([X.]E 87 aaO S. 171; 91, aaO [X.] aaO [X.]). Letzteres gelte sinngemû [X.] die Ermittlung desschlichen Existenzminimums von Kindern ([X.]E 82, 60, 93 f.), bei [X.] nach der neueren Rechtsprechung zustzlich ab 1. Januar 2000 [X.] und ab 1. Januar 2002 auch der [X.] im Rah-men des steuerlichen Existenzminimums der Kinder zu bercksichtigen sei([X.]E 99, 216, 233 f., 240 f., 242).Diese Grundstze werden bei der Festlegung eines [X.] teil-weise auf das Unterhaltsrecht [X.]ragen ([X.] [X.], 376;[X.] [X.], 1431; Ginger/Wax/[X.] aaO [X.]. 362;[X.] 1998, 225; [X.]/[X.] aaO § 1612 a [X.]. 13; [X.] 1999,105, 107 [X.]; [X.]. [X.], aaO 335; [X.]Greûmann aaO [X.]. 58 [X.], aaO [X.] f.), vereinzelt unter Hinweis auf die der Sozialhilfe vorrangigeVerwandtenunterhaltspflicht ([X.] NJW 2001 aaO [X.] f.). Dabei [X.] die unterschiedliche Struktur und Funktion des zivilrechtlichen Unter-haltsrechts auf der einen Seite sowie des Einkommensteuer- und Sozialhilfe-rechts auf der anderen Seite nicht ausreichend beachtet.Die Entscheidungen des [X.] zum [X.] und zum [X.] betreffen das [X.] des Staateszu seinen [X.]n. Das [X.] forde[X.], [X.] der vermin-de[X.]en Leistungsfigkeit der [X.], die Kindern unterhaltspflichtig sind, [X.] entsprechende steuerliche Entlastung im Vergleich zu kinderlosen Steuer-zahlern Rechnung getragen wird. Der sozialhilferechtlich anerkannte Bedarf alsda[X.] entscheidende Bemessungsgrûe ist naheliegend, da diese [X.] nach dem Verstis des Sozialstaates und dem [X.] zur Sicherung eines menschenwrdigen Daseins si-- 16 -chern. Aus den Entscheidungen ergeben sich also in erster Linie Pflichten desStaates, wrend sich zivilrechtliche Unterhaltsansprche nach wie vor nachden Regelungen im Verwandtenunterhaltsrecht richten ([X.]/[X.] aaO § 2[X.]. 127 b).cc) An[X.] als der im Steuerrecht [X.] alle [X.] festzusetzende,r dem Zugriff des Staates gesctzte Grenzbetrag geht das Unter-haltsrecht von einem individuell zu bemessenden Unterhaltsanspruch aus. [X.] bestimmt sich das [X.] des zu gewrenden angemesse-nen Unterhalts grundstzlich nach der Lebensstellung des Brftigen (§ 1610Abs. 1 BGB). Jedoch wird Unterhalt nicht geschuldet, soweit der [X.] bei Bercksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Ge[X.]-dung seines eigenen angemessenen Unterhalts zur Zahlung auûerstande ist(§ 1603 Abs. 1 BGB). Das Recht des Kindesunterhalts ist dadurch gekenn-zeichnet, [X.] minderjrige Kinder ohne Einkfte keine eigene unterhalts-rechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB besitzen.Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichti-gen Eltern ab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und lei-stet der andere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des [X.] grundstzlich nach den Einkommens- und Vermsverltnissen desbar-unterhaltspflichtigen Elternteils. An dieser individuellen Bemessung deszivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs hat die Rechtsprechung des [X.] zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimum nichts[X.]. Ist nach diesen unterhaltsrechtlichen, dem § 1610 Abs. 1 BGB zuentnehmenden Grundstzen der Unterhaltspflichtige (und auch ein andererunterhaltspflichtiger Verwandter) nicht in der Lage, das sozialhilferechtlich er-mittelte Existenzminimum sicherzustellen, so hat insoweit der Staat im [X.] das Sozialstaatsprinzip die notwendigen Leistungen zu erbringen. [X.] 17 -dagegen der Unterhaltspflichtige den Unterhalt selbst sicherstellen kann, ist [X.] subsidir.Im rigen zeigt die gerichtliche Praxis, [X.] das sozialhilferechtlicheExistenzminimum, das als Bedarf nach der Einkommensgruppe 5 (um berufs-bedingte Aufwendungen bereinigtes Nettoeinkommen 1998 bis Juni 2001 min-destens 3.500 DM, ab Juli 2001 mindestens 3720 DM) angesetzt wird, von [X.] der [X.] nicht geleistet werden kann. Dies wuûteauch der Gesetzgeber, als er auf die Festsetzung eines entsprechenden [X.] verzichtete (Gûerung der Bundesregierung aaO S. 60).dd) Die Rechtsprechung hat zwar an den [X.]r kodifizie[X.]en [X.] eine Reihe von Folgen gekft. So konnte etwa im Wege der einstweili-gen Ver[X.] der Mindestbedarf als Notunterhalt verlangt werden. [X.] hat jedoch nach dem Inkrafttreten des [X.]es [X.] verloren (so auch [X.] [X.] aaO S. 336). Denn nach§ 644 ZPO kann nunmehr im [X.] und weiterhin wrend einesScheidungsverfahrens nach § 620 ZPO Unterhalt im Wege einstweiliger An-ordnung und damit ohne die zeitlichen und betragsmûigen [X.] einstweiligen Verfltend gemacht werden ([X.], 662).Auch soweit die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bisher den ge-setzlich festgelegten Mindestbedarf im [X.] als Einsatzbetrag herange-zogen hat (vg[X.] nur [X.]eldorfer [X.]elle - Stand 1. Januar 1996 [X.] 1995, 1323, 1324 unter [X.]), tigt dies nicht zu einer [X.] Existenzminimums als Mindestbedarf. Die Ermittlung des zu [X.] mit Hilfe von Einsatzbetr, z.B. der [X.]stze der[X.]eldorfer [X.]elle, beruht nicht auf einer mathematisch exakten Rechenope-- 18 -ration, die das Gesetz auch in § 1610 Abs. 2, § 1603 Abs. 1 BGB nicht [X.]. Vielmehr sind die We[X.]e nur Hilfsmittel [X.] die Unterhaltsbemessung.Deshalb ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Um-sts Einzelfalles stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheithin zrprfen, und zwar gleicltig, ob es sich um einen [X.] han-delt oder nicht ([X.]su[X.]eil vom 19. Juli 2000, aaO 1493). Die Vorgehenswei-se [X.] die Berechnung der Unterhaltsansprche im [X.] ist daher von [X.] eines [X.] nicht ig.Von maûgeblicher Bedeutung war der gesetzliche Mindestbedarf gemû§ 1610 Abs. 3 BGB a.F. allerdings [X.] die Darlegungs- und Beweislast. Da der[X.] als Mindestbedarf "galt", war eine weitere Darlegung der [X.] erforderlich (st.Rspr., vg[X.] nur [X.]su[X.]eil vom 22. Oktober1997 - [X.] - FamRZ 1998, 357, 359). Nach Aufhebung dieser [X.] die allgemeine Darlegungs- und Beweislast [X.] Unterhaltsan-sprche eingreifen. Das minderjrige Kind wre [X.] die [X.] des barunterhaltspflichtigen Elternteils und dessen Lei-stungsfigkeit in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig (so [X.], 655). Dies [X.] eine Verschlechterung der unterhalts-rechtlichen Position minderjriger Kinder bedeuten, die der Intention des [X.] zuwider liefe, der mit dem [X.] die [X.] verbessern wollte. In der [X.] wird [X.] darauf hingewiesen, [X.] in [X.] [X.]s das Kind von der Darlegungs- und Beweislast [X.] seinenBedarf sowie [X.] die Leistungsfigkeit des Unterhaltsverpflichteten be[X.]eit [X.] (BT-Drucks. 13/7338, [X.]). Dieses Ziel ist auch mit der im Regierungs-entwurf noch vorgesehenen Formulierung des § 1612 a Abs. 1 Satz 1 [X.]"Ein minderjriges Kind kann ... den [X.] verlangen." ([X.] aaO- 19 -[X.]) zum Ausdruck gekommen. Als in den Beratungen des [X.] auf den Anspruch auf [X.] verzichtet wurde, hat man dessenFunktion [X.] die Darlegungs- und Beweislast rsehen. Der [X.]hat ausge[X.], ein materiell rechtlicher Anspruch auf einen das [X.] nicht abdeckenden und nur unter den Gesichtspunkten der [X.] zu rechtfe[X.]igenden [X.] erscheine zur Verwirklichung [X.] nicht erforderlich (Bericht des RA aaO S. 31). Daraus [X.] sich nurherleiten, [X.] der Gesetzgeber jedenfalls nicht zu Lasten des Kindes von derbisherigen Rechtslage abweichen und ihm die Beweiserleichterung im Rahmendes [X.] nehmen wollte. Es kann aber nicht geschlossen werden,[X.] der Gesetzgeber das Kind bis zur [X.] vollstigvon der Darlegungs- und Beweislast [X.]eistellen wollte (im Ergebnis ebenso[X.]/[X.] aaO [X.]. 3025).Soweit der bisherige Mindestbedarf als "relative Grenze" [X.] die [X.] von Drittverbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners herangezogenwurde, rechtfe[X.]igt und erforde[X.] dies ebenfalls keine Festsetzung eines [X.]. Aus § 1603 Abs. 1 BGB ergibt sich, [X.] es nicht schlechthin aus-geschlossen ist, Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners bei der [X.] des Unterhalts zu bercksichtigen. Dies galt vor dem 1. Juli 1998 auchdann, wenn der Mindestunterhalt nach § 1610 Abs. 3 BGB a.F. nicht gewah[X.]werden konnte (st.Rspr., vg[X.] nur [X.]su[X.]eile vom 9. Mai 1984 - [X.]/82 - FamRZ 1984, 657, 659 und vom 11. Dezember 1985 - [X.]/84 [X.] 1986, 254, 257). Allerdings war in diesen Fllen die Bercksichtigungvon Verbindlichkeiten nur in [X.] mlich, insbesondere deshalb,weil den Kindern, denen der Verpflichtete nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ver-scrft unterhaltspflichtig ist, jegliche Mlichkeit fehlt, durch eigene [X.] -gungen zur Deckung des notwendigen [X.] beizutragen ([X.]s-u[X.]eil vom 18. Mrz 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 797, 798).Auch nach Wegfall des [X.] hat eine umfassende [X.] erfolgen. Dabei bleiben die in der Rechtsprechung herausge-arbeiteten Gesichtspunktig vom nicht mehr bestimmten [X.] von Bedeutung.3. Auch nach dem 1. Januar 2001 ist ein Mindestbedarf [X.] das Kind ge-setzlich nicht festgelegt (so auch [X.], U[X.]eil vom 9. November 2001- 12 UF 43/01 -; [X.] [X.], 1409, 1412; [X.] [X.], 740;[X.]/[X.] aaO Nachtrag zu § 2 zu [X.]. 2/127 b; [X.]. [X.], 1541,1545). Zu diesem [X.]punkt ist das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Er-ziehung und zur Änderung des [X.] vom 2. November 2000([X.] 1479) hinsichtlich der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen in [X.]getreten. Dadurch wurde § 1612 b Abs. 5 BGB insoweit [X.], als eine An-rechnung des Kindergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der [X.] auûerstande ist, Unterhalt in [X.] 135 % des [X.]nach der [X.] zu leisten. Daraus wird in [X.] Literatur rwiegend gefolge[X.], [X.] nunmehr der gesetzliche [X.] bei 135 % des [X.] nach der [X.] liege([X.] FamRZ 2002, 52; [X.], 16. Zivilsenat, U[X.]eil vom6. September 2001 - 16 UF 146/01 -; [X.] [X.], 73; [X.]NJW 2001, aaO 252, 253; [X.] [X.], 334, 336; [X.], [X.] [X.]; Vossenkmper [X.], 1547, 1551; [X.][X.], 742, 744).a) Den Ve[X.]retern dieser Auffassung ist einzurmen, [X.] der [X.] mit der Änderung des § 1612 b Abs. 5 BGB beabsichtigt hat, das [X.] 21 -stenzminimum des Kindes zu sichern (Bericht des [X.]. 14/3781,S. 8). Dies war allerdings nicht der Ausgangspunkt [X.] die erst im Rahmen [X.] zum Gesetzentwurf zur chtung der Gewalt in [X.] vorgenommene nderung (Bericht des RA aaO S. 6). Vielmehr [X.] auf die Entscheidung des [X.] vom 10. November1998 (FamRZ 1999, 285 ff.) Bezug genommen, in der es - ig von [X.] der Betreuung - den Betreuungsbedarf der Kinder stets als Bestandteil [X.] angesehen hat ([X.] FamRZ 1999 aaO [X.]). Ein ent-sprechender Steuer[X.]eibetrag wurde zum 1. Januar 2000 durch das Familien-[X.]derungsgesetz einge[X.]. In Erzung dazu sollten die [X.] auch unterhaltsrechtlich entlastet werden. Nur durch eine unterhaltsrechtli-che Neuregelung ksichergestellt werden, [X.] das Existenzminimum [X.] nicht nur steuerrechtlich [X.]eigestellt, sondern auch Ankfungspunkt[X.] die Ve[X.]eilung bzw. Verwendung des Kindergeldes werde (Bericht des [X.]). Eine Regelung, die das lftige Kindergeld beim [X.] belasse, selbst wenn dieser das Existenzminimum des Kindes nochnicht sichergestellt habe, sei kaum mehr zu rechtfe[X.]igen. Um die Unterhaltsbe-rechnung nicht noch weiter zu erschweren, seien 135 % des [X.] alsGrenze anzusetzen. Mit diesem Prozentsatz werde an den Barunterhalt in H-he des Existenzminimums in allen Altersstufen angekft und eine bruchloseUmsetzung der Anwendung der [X.]eldorfer [X.]elle gewrleistet ([X.] aaO S. 8).b) Dieser Ausgangspunkt des Gesetzgebers verdeutlicht die bereits [X.] angelegte Systematik. § 1612 b BGB regelt allein die Anrechnungstaatlicher kindbezogener Leistungen auf den [X.] vor Ein[X.]ung des § 1612 b BGB betraf der Ausgleich des [X.] nach der Rechtsprechung des [X.]s, an der festgehalten wird, nurdas [X.] der Ehegatten zueinander und hatte [X.] die Berechnung [X.] des Kindes keine Bedeutung ([X.]su[X.]eil vom [X.], aaO S. 808). Staatliches Kindergeld wird gew[X.], um die [X.] ihren Kindern zu erleichtern. [X.] als eine entlastende Leistung darf nicht dadurch in ihr Ge-genteil verkeh[X.] werden, [X.] sie - im Wege einer Zurechnung zum [X.] Unterhaltspflichtigen - zu einer Ers [X.] [X.] ([X.], 151, 153). Beim Ausgleichsanspruch eines Ehegatten ge-gen den anderen handelt es sich um einen Unterfall des von der [X.] entwickelten besonderen familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Se-natsu[X.]eil vom 16. April 1997, aaO S. 809), der nunmehr in § 1612 b BGB kodi-fizie[X.] ist.Der Ausgleich vollzieht sich aus [X.] die Unterhaltszahlungen des barunterhaltspflichtigen Elternteils [X.] dasKind. Das [X.] jedoch nichts daran, [X.] es um ein eigenes Recht des jewei-ligen Elternteils geht, der den anderen daher auch unmittelbar auf [X.] anteiligen Kindergeldes in Anspruch nehmen kann ([X.]su[X.]eile vom24. Februar 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 607, 609, und vom 11. [X.] - [X.] - FamRZ 1988, 834, [X.]). [X.] ordnet § 1612 [X.]. 1 und 2 BGB lftigen Ausgleich des Kindergeldes an, der im Wegeder Anrechnung auf den [X.] erfolgt. Bereits § 1612 b Abs. 5BGB in der Fassung des [X.]es sah eine Beschrkung [X.] vor, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil nichtden vollen Regelbetrag als Unterhalt leisten konnte. Im Ergebnis wurde derbar-unterhaltspflichtige Elternteil dadurch so gestellt, als habe er das Kinder-- 23 -geld in [X.] nicht angerechneten Teils erhalten und [X.] den Kindesunter-halt verwenden [X.]n ([X.] zum [X.] aaO S. 30).c) In Kenntnis dieser Rechtsprechung und der Gesetzesgeschichte des[X.]es hat der Gesetzgeber nur den Ausgleichsanspruchzwischen den Ehegat[X.]. Er hat - wie sich aus der Begrr-gibt - mit der Bezugnahme auf das verfassungsrechtliche Existenzminimum dasrechtspolitische Anliegen verfolgt, unterhaltsrechtlich den betreuenden Eltern-teil zu entlasten ([X.] NJW 2001 aaO [X.]). Es ging dem Gesetzgebernicht um die Festlegung eines [X.] der Kinder, auch wenn [X.] gesiche[X.] werden sol[X.] Vielmehr hat er eine Frageder Familienleistungs[X.]derung geregelt, indem dem barunterhaltspflichtigenElternteil zugemutet wird, notfalls seinen Kindergeldanteil zur Unterhaltssiche-rung einzusetzen. Das Kindergeld soll der Entlastung [X.] tatschlich erbrachteUnterhaltsleistungen und nicht der Untersttzung weniger zahlungsfiger [X.] dienen ([X.] aaO S. 1413). Eine Leistung des Staates wird daher indiesen Fllen dem Leistungsemp[X.] indirekt wieder entzogen. Mit dem zivil-rechtlichen Anspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen [X.] dies unmittelbar nichts zu tun (so auch [X.] aaO S. 1412; [X.] aaO740; [X.] aaO S. 1545). Es kann dahinstehen, ob § 1612 b Abs. 5 verfas-sungsgemû ist (vg[X.] zur Problematik nur Vorlagebeschluû des AG Kamenz[X.], 1090 ff.; [X.] aaO 1543 f.; weitere Nachweise bei [X.] aaO1409). Das Anliegen des Gesetzgebers, den Barunterhalt des Kindes in [X.] Existenzminimums mlichst sicherzustellen (vg[X.] auch [X.][X.], 541), kann der Anrechnungsbestimmung entnommen werden.Der Festlegung eines entsprechenden [X.] bedarf es dazu nicht.§ 1612 b Abs. 5 BGB wre dazu auch systematisch nicht der richtige O[X.]. Viel-mehr [X.] eine solche Regelung - wie vor Inkrafttreten des [X.] 24 -gesetzes - in den § 1610 BGB ren. Die Anrechnungsvorschrift des§ 1612 b Abs. 5 BGB spiegelt dagegen nur die verfassungsrechtlich gebotene,auf einheitlichen Pauschalbetrruhende Entlastung der unterhaltspflich-tigen Eltern wider und regelt den zivilrechtlichen Ausgleich dieses Vo[X.]eils zwi-schen ihnen. In einem Spannungsverltnis dazu steht der nach § 1610 Abs. 1BGB am individuellen Einkommen der Eltern ausgerichtete [X.] Kindes. Durch das Unterbleiben der Anrechung wird eine [X.] zwischendiesen [X.] geschlagen, aber nicht der [X.] zugunsten einesallgemeinen [X.] aufgegeben ([X.], aaO S. 1412).Danach durfte das [X.] nicht ig vom [X.] [X.]n und dessen Verbindlichkeiten ohne weiteres von einem [X.] nach der Einkommensgruppe 5 der [X.]eldorfer Ta-belle ausgehen, sonde[X.]te den Bedarf nach dem unterhaltsrelevanten Ein-kommen ermitteln [X.]n. Bei vollstiger Bercksichtigung der - [X.] die Re-vision als ehebedingt unterstellten - Verbindlichkeiten des [X.]n ersich ein Unterhaltsbedarf der Kinder nach der Einkommensgruppe 3 der Ds-seldorfer [X.]elle.[X.] [X.] kann in der Sache nicht abschlieûend entscheiden.Verbindlichkeiten kfgrund einer umfassenden Interessenabw-gung unter Bercksichtigung von Zweck, A[X.] und Umfang der [X.] [X.]punkt und Umstihrer Entstehung, teilweise oder vollstig beider Bemessung des [X.] zu bercksichtigen sein. Auf Seiten [X.] ist zu bedenken, [X.] minderjrige Kinder keine Mlichkeit haben,- 25 -durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres [X.] beizutragen([X.]su[X.]eil vom 25. Oktober 1995, aaO S. 161). Es hat ein angemessenerAusgleich zwischen den Interessen des [X.], des [X.] und der Drittgliger zu erfolgen, gegebenenfalls auch durch eineStreckung der Tilgung ([X.]su[X.]eil vom 11. Dezember 1985, aaO S. 257). Da[X.] die Interessenabwvon entscheidender Bedeutung ist, ob die [X.] ehebedingt sind oder - wie die [X.] behauptet - allein derBe[X.]iedigung der perslichen Brfnissen des [X.]n dienten, hat das[X.] zchst diese Feststellungen zu treffen und sodann dieerforderliche Abwvorzunehmen.Sollte sich dabei ergeben, [X.] der [X.] zur Unterhaltsleistung in [X.] ist, die es nicht erlaubt, den angemessenen Selbstbehaltzu wahren, wird bei der Beu[X.]eilung, ob die [X.] anteiligen Barunterhalt zuleisten hat, zu bercksichtigen sein, [X.] sie unstreitirwiegend die Finan-zierung des Hauses sicherstellt und damit bereits zur Deckung des Wohnbe-darfs der Kinder bei[X.].Bei der neuen Entscheidung wird das Gericht auch das zum [X.] auf monatlich 270 DM e[X.]e staatliche Kindergeld zu bercksichtigenhaben.[X.] Weber-Monecke [X.] Ahlt Vézina

Meta

XII ZR 20/00

06.02.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2002, Az. XII ZR 20/00 (REWIS RS 2002, 4659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4659

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.