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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:29. Januar 2003Küpferle,[X.] Geschäftsstellein der [X.]:jaBGHZ:[X.]: jaGG Art. 3 Abs. 1 und 2.; Art. 6 Abs. 1BGB § 1612 b Abs. 5Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldesauf den Barunterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht 135 % des [X.] leistet, dient der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums [X.] und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 GG (im [X.] das Urteil des Senats vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, [X.], Urteil vom 29. Januar 2003 - [X.] - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 16. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 6. Sep-tember 2001 wird als unzulässig verworfen, soweit der [X.] vorgenannte Urteil für die [X.] vom 1. August bis31. Dezember 2000 angreift.Im übrigen wird auf die Revision des [X.]n das vorgenannteUrteil unter Zurückverweisung des weitergehenden [X.] Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung [X.] für die [X.] ab 1. März 2002 zurückgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt im Wege der Abänderungsklage die Heraufsetzungdes Unterhalts, den der [X.] an sie aufgrund einer vollstreckbaren [X.] zu zahlen [X.] -Die am 10. März 1984 geborene Klägerin ist die Tochter des [X.] dessen zwischenzeitlich geschiedener Ehe mit der Mutter der Klägerin. [X.] Ehe ist außerdem die Tochter [X.], geboren am 15. Oktober 1981, her-vorgegangen. Beide Mädchen leben bei ihrer Mutter, die das Kindergeld [X.]. Die Klägerin geht zur Schule. [X.], die die allgemeine Schulausbildungim Juli 2000 abgeschlossen hat, befindet sich seit 1. September 2000 mit einemBruttoverdienst von rund 1.000 DM in der Berufsausbildung.Die Mutter der Klägerin ist seit Ende 1989 wieder verheiratet. Aus [X.] hat sie ein im September 1990 geborenes Kind. Sie verrichtet eine Teil-zeitarbeit, mit der sie monatlich rund 1.000 DM netto verdient.Der [X.] ist ebenfalls wieder verheiratet. Sein bereinigtes monatli-ches Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit beläuft sich nach Abzug von5 % berufsbedingten Aufwendungen auf 2.789 DM. Er bewohnt mit seiner Ehe-frau und einem von deren volljährigen Kindern ein Einfamilienhaus, welches erzusammen mit seiner Ehefrau im Juni 1999 gekauft hat. Im Rahmen der Finan-zierung des Kaufes sind monatliche Raten von insgesamt 1.783 [X.]. Der Mietwert des [X.] beträgt 1.000 DM. Die Ehefrau [X.] haftet gesamtschuldnerisch für die genannten Verbindlichkeiten. Sieist vollschichtig erwerbstätig; ihr Einkommen hat der [X.] nicht offengelegt.1992 verpflichtete sich der [X.] in einer Jugendamtsurkunde, an dieKlägerin einen monatlichen Unterhalt von 325 DM zu bezahlen. Nachdem [X.] der Klägerin zur Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und zur Er-höhung des Unterhalts aufgefordert worden war, verpflichtete er sich in Abän-derung des vorgenannten Titels durch vollstreckbare Jugendamtsurkunde vom5. April 2000 an die Klägerin ab 1. April 2000 einen monatlichen Unterhalt von546 DM abzüglich hälftigen Kindergelds zu [X.] 4 -Das Familiengericht hat den [X.]n auf die Abänderungsklage derKlägerin antragsgemäß verurteilt, in Abänderung der Jugendamtsurkunde andie Klägerin ab 1. April 2000 121 % und ab 1. September 2000 128 % des je-weiligen [X.] der dritten Altersstufe nach § 1 der [X.] jeweils abzüglich hälftiges Kindergeld sowie ab 1. Januar 2001 ei-nen monatlichen Unterhalt von 554 DM zu bezahlen.Gegen dieses Urteil hat der [X.] Berufung mit dem Ziel der [X.] eingelegt. Er hat im wesentlichen geltend gemacht, daß die [X.] aus dem Hauskauf einkommensmindernd zu berücksichtigenseien und daß die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung des § 1612 [X.]. 5 BGB, wonach für ihn eine Kindergeldanrechnung auf den zu leistendenUnterhalt teilweise entfalle, offensichtlich verfassungswidrig sei.Das [X.] hat das Urteil des Familiengerichts abgeändertund die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin für die [X.] von April bis [X.] einen höheren als den in der Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltgeltend gemacht hat. Im übrigen hat es die Berufung des [X.]n zurückge-wiesen.Mit der zugelassenen Revision verfolgt der [X.] sein zweitinstanzli-ches Begehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.]n hat nur teilweise Erfolg.- 5 [X.] Revision ist nicht zulässig, soweit der [X.] eine Herabsetzungdes der Klägerin für die [X.] von August 2000 bis einschließlich Dezember 2000zuerkannten Unterhalts begehrt; denn hierzu fehlt es an einer Zulassung [X.] durch das Berufungsgericht.Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Eingrenzung des Rechts-mittels kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (vgl. [X.], 134, 136; Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - [X.]/01 - zur [X.] bestimmt). Dies ist hier der Fall. In den Gründen seines Urteils hatdas [X.] zur Frage der Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1Nr. 1 ZPO a.F. ausgeführt, daß die Frage, ob der Mindestbedarf des minderjäh-rigen Kindes nach der Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB für die [X.] [X.] Januar 2001 mit 135 % des [X.] nach der [X.]anzusetzen sei, grundsätzliche Bedeutung habe. Darin ist eine Beschränkungder Zulassung der Revision auf den ab 1. Januar 2001 geltend gemachten Un-terhaltsanspruch zu sehen. Bezieht sich nämlich in einem Unterhaltsrechtsstreitdie [X.] - wie hier - nur auf einen Teil des [X.]raums, für den [X.] im Streit steht, treten keine Schwierigkeiten auf, den [X.] des Rechtsmittels zu bestimmen. In einem solchen Fall liegt regelmäßigdie Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Revision nur hinsichtlich desvon der [X.] betroffenen Teils des Unterhaltszeitraums zulassenwollen (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - [X.] - BGHR [X.], beschränkte). Ein derartiges Ver-ständnis des Ausspruchs über die Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip [X.] verfolgten Konzentration des [X.] auf rechts-grundsätzliche Fragen Rechnung und verhindert umgekehrt, daß durch eine- 6 -formal undifferenzierte Zulassung der Revision abtrennbare Teile des Streit-stoffs ohne ersichtlichen Grund einer revisionsgerichtlichen Prüfung unterzogenwerden müssen. Gerade im Unterhaltsrecht, das vielfach mehrere aufeinan-derfolgende [X.]räume einer ganz unterschiedlichen rechtlichen Betrachtungunterwirft, kommt diesen Zielen eine gesteigerte Bedeutung zu.Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall ein anderes Verständnis [X.] des Berufungsgerichts zur Zulassung der Revision als das einerbloßen Teilzulassung nahelegen könnten, sind nicht erkennbar.[X.] ist die Revision in bezug auf die Unterhaltsansprüche der Klä-gerin ab 1. Januar 2001 zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sachekeinen Erfolg, soweit sich der [X.] gegen seine Verurteilung bis einschließ-lich Februar 2002 wehrt; für die [X.] danach, nämlich mit Rücksicht auf [X.] der Volljährigkeit der Klägerin im März 2002, führt die Revision zur [X.] und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-richt.I. Das [X.] hat ausgeführt, bei der Bemessung des [X.] sei von einem bereinigten durchschnittlichen monatli-chen Nettoeinkommen des [X.]n von 2.789 DM auszugehen. Hi[X.] [X.] die Kreditverbindlichkeiten zur Finanzierung des Einfamilienhauses des [X.] und seiner Ehefrau auch insoweit nicht abzusetzen, als die [X.] den Wohnwert überstiegen. Denn Kredite, die der Unterhaltspflichtige zurVermögensbildung aufnehme, müßten sich in einem angemessenen Rahmen- 7 -zum Wert des gebildeten Vermögens, hier also zum Wohnwert, halten. [X.] insbesondere dann, wenn die Kredite, wie vorliegend, in Kenntnis [X.] aufgenommen worden seien. Der [X.] habe nicht darge-tan, daß es für ihn unmöglich gewesen sei, die Finanzierung in einem ange-messenen Rahmen zu halten.Ab Januar 2001 sei allerdings unabhängig vom Einkommen des Unter-haltsverpflichteten allgemein ein Betrag von 135 % des [X.](= 689 DM) als Mindestbedarf eines Kindes der dritten Altersstufe anzusehen.Es errechne sich somit ein Zahlbetrag von 554 DM (689 DM abzüglich 135 [X.] Kindergeld). Denn der Gesetzgeber habe durch die Neuregelung des§ 1612 b Abs. 5 BGB zum Ausdruck gebracht, daß ab diesem [X.]punkt das[X.] des Kindes gewährleistet sein müsse. Auch wenn in die-ser Vorschrift der Mindestunterhalt nicht normiert sei, so weise sie jedoch au-thentisch darauf hin, daß der angemessene Kindesbedarf im Sinne von § 1610Abs. 1 BGB wenigstens mit dem Existenzminimum zu bemessen sei. [X.] werde mit 135 % des [X.] konkretisiert. Die Vorschrift des§ 1612 b Abs. 5 BGB sei nicht verfassungswidrig. Ihre Neufassung stelle [X.] des Kindes, Unterhalt in bedarfsdeckender Höhe vom barun-terhaltspflichtigen Elternteil erhalten zu können, über das Interesse dieses [X.] nach finanzieller Entlastung durch das staatliche Kindergeld. Dies seiverfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 1612 b Abs. 5 BGB führe nur dazu, daßder Unterhaltspflichtige der Verpflichtung, um derentwillen ihm das Kindergeldgewährt werde, auch tatsächlich nachkommen könne. Das Existenzminimumdes [X.] sei in jedem Falle durch den Selbstbehalt gewahrt.Zwischen dem [X.] Elternteil und dem Kinde liege daherkeine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Zu einer solchen komme esauch nicht im Verhältnis zwischen dem [X.] und dembetreuenden Elternteil, da beide Formen des Unterhalts gleichwertig [X.] 8 -Schließlich sei die Schlechterstellung der [X.], die das Kinder-geld einsetzen müßten, gegenüber den [X.], denen es belassenwerde, jedenfalls durch das gesetzgeberische Ziel gerechtfertigt, das [X.] zu sichern.II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nur zum Teilstand.1. Zu Unrecht macht die Revision allerdings geltend, das Oberlandesge-richt hätte die Darlehensbelastungen des [X.]n aus der Finanzierung desmit seiner Ehefrau gekauften Einfamilienhauses einkommensmindernd berück-sichtigen müssen. Das ist nach den vorliegenden Gegebenheiten nicht der Fall.Minderjährige Kinder ohne Einkünfte besitzen keine eigene unterhalts-rechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB. Sie leitenihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Elternab. Wird das Kind von einem Elternteil versorgt und betreut und leistet der an-dere Teil Barunterhalt, so bestimmt sich die Lebensstellung des Kindes grund-sätzlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barun-terhaltspflichtigen Elternteils. Da der für die Unterhaltsbemessung [X.] im wesentlichen durch tatsächlich vorhandene Mittel geprägtist, richtet sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach [X.]. Deshalb sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zuberücksichtigen (Senatsurteile vom 25. Oktober 1995 - [X.] - FamRZ1996, 160, 161 und vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 536,537). Ob die Verbindlichkeiten unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind,ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es [X.] auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den [X.]punkt und die Art ihrer Entste-hung, die Kenntnis von der Unterhaltsschuld und auf andere Umstände [X.] -kommt (Senatsurteile vom 7. November 1990 - [X.] - FamRZ 1991,182, 184 und vom 6. Februar 2002 aaO S. 537).Im Rahmen dieser in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Interessen-abwägung ist das [X.] - bei der Prüfung des Bedarfs der Kläge-rin - für die [X.] vor dem 1. Januar 2001 zu dem Ergebnis gelangt, daß die mo-natlichen Raten von 1.783 DM, auch soweit sie den Wohnwert überstiegen,nicht anzurechnen seien, weil der [X.], der die Kredite in Kenntnis [X.] aufgenommen habe, nicht zu Lasten der [X.]n Vermögenbilden dürfe, und er außerdem nicht dargelegt habe, daß es ihm nicht [X.] sei, die Finanzierung in einem angemessenen Rahmen zum Wohn-wert zu halten. Dabei hat es auch dem Umstand Bedeutung beigemessen, daßdie Tilgungsrate des werthöchsten Darlehens von 245.000 DM nicht 1 %, [X.] 2 % beträgt. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen, zumal der [X.]auch nicht dargetan hat, ob und in welchem Umfang sich seine berufstätigezweite Ehefrau an den Lasten beteiligt. Die Revision zeigt solche Rechtsfehlerauch nicht auf.2. Nach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht den [X.] der Klägerin auch für die [X.] ab 1. Januar 2001, dem Inkrafttreten [X.] des § 1612 b Abs. 5 BGB durch Art. 1 des [X.] in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhalts vom2. November 2000 ([X.] I S. 1479) bemessen müssen. Es durfte nicht unab-hängig vom Einkommen des [X.]n von einem Unterhaltsbedarf der Kläge-rin von 135 % des [X.] nach der [X.] ausgehen.Wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2002 (aaO [X.] ff.) im einzelnen [X.] hat, regelt § 1612 [X.] nicht den Mindestbedarf des Kindes, sondernallein die Anrechnung staatlicher kindbezogener Leistungen auf den Kindesun-terhalt. Mit der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB hat der Gesetzgeber [X.] -diglich den Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern dahingehend geändert,daß der barunterhaltspflichtige Elternteil seinen hälftigen Kindergeldanteil ein-zusetzen hat und keine Anrechnung erfolgt, bis wenigstens 135 % des Regel-betrages - abzüglich hälftiges Kindergeld - an Barunterhalt geleistet wird. Zwarverfolgte der Gesetzgeber damit das Anliegen, den Barunterhalt des Kindes inHöhe des Existenzminimums des Kindes möglichst sicherzustellen (vgl. [X.] 2001, 541). Doch hat dies mit dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindesgegen den [X.] Elternteil unmittelbar nichts zu tun (Senats-urteil vom 6. Februar 2002 aaO [X.] führt jedoch nicht zu einer Abänderung des Berufungsurteils. [X.] erweist sich dieses insoweit, als der [X.] ab 1. Januar 2001 bis Fe-bruar 2002 an die Klägerin einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 554 DM zuzahlen hat, aus anderen Gründen als richtig (§ 563 a.F. ZPO):Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat sich durch die Neu-fassung des § 1612 b Abs. 5 BGB zum 1. Januar 2001 der Unterhaltsbedarf derKlägerin nicht geändert. Vielmehr ist über diesen [X.]punkt hinaus von dem [X.] auszugehen, den die Klägerin bereits zuvor hatte. Diesen hatte das Ober-landesgericht für die [X.] vor dem 1. Januar 2001 im Hinblick auf das bereinigteEinkommen des [X.]n von monatlich 2789 DM mit monatlich 128 %(= 653 DM) des [X.] der dritten Altersstufe nach § 1 Regelbe-trag-Verordnung angenommen, wobei es den [X.]n, da er nur noch einemKind unterhaltspflichtig war, in Gruppe 5 der [X.] Tabelle [X.]. Dies gilt auch über den genannten [X.]punkt hinaus, da sich die maßge-benden Verhältnisse in keiner Beziehung geändert haben. Vielmehr ist ab die-sem [X.]punkt lediglich das Kindergeld in anderer Weise zu [X.] 11 -Nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 1612 b Abs. 5BGB unterbleibt nämlich eine Anrechnung des Kindergelds, soweit der [X.] außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des [X.]der [X.] zu leisten. Dies sind nach der [X.] in der Fassung vom 28. Mai 1999 ([X.] I S. 1110) in bezug [X.] Klägerin 689 DM. Der [X.] ist jedoch nach seinen Einkommensverhält-nissen nur verpflichtet, 128 % des [X.] zu leisten, was in bezug auf dieKlägerin einem Betrag von 653 DM entspricht. Der Unterschied der beiden Be-träge beläuft sich auf 36 DM. In dieser Höhe hat daher nach § 1612 b Abs. 5BGB die Anrechnung des dem [X.]n zustehenden hälftigen Kindergeldeszu unterbleiben. [X.] sind daher nur 99 DM (135 [X.] 36 DM), so daßsich ein Zahlbetrag von 554 DM errechnet.3. Die Revision dringt nicht mit der Rüge durch, § 1612 b Abs. 5 BGB seiverfassungswidrig. Der Senat hält die Vorschrift für verfassungsgemäß. [X.] des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG über die Gültigkeit der Normkommen daher nicht in [X.]) Nach Meinung der Revision verstößt § 1612 b Abs. 5 BGB gegen denallgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Norm sehe nämlich vor,daß derjenige, der außerstande sei, mit Hilfe seines anrechenbaren [X.] das [X.] des Kindes zu sichern, seinen Kindergeldanteilfür [X.] einsetzen müsse. Dabei würden die Geringverdienerschlechter gestellt als die Bezieher höherer Einkommen, die ohnehin in der [X.] seien, das Existenzminimum des Kindes aus ihrem Einkommen zu bestrei-ten. Allein weil die "Besserverdienenden" über ein höheres Einkommen verfüg-ten, dürften sie zusätzlich noch das Kindergeld behalten. Dies sei eine verfas-sungsrechtlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung (vgl. in diesem- 12 -Sinne auch [X.] FamRZ 2001, 1090, 1094 f.; [X.], [X.] zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift [X.], 1541, 1544 und [X.]. § 1612 b Rdn. 118, die in [X.] eine "bedenkliche Gleichmacherei" sehen, da in den ersten sechsEinkommensgruppen der [X.] Tabelle jeweils der gleiche [X.] zu bezahlen sei).Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, daß § 1612 b Abs. 5BGB, auf den es nach dem Vorstehenden bei der Entscheidung ankommt, [X.] niedrigerer Einkommen insofern ungünstiger behandelt als die [X.] höherer Einkommen, als die Vorschrift den Beziehern niedrigerer Einkom-men die Anrechnung des Kindergeldes (teilweise) versagt. Dies führt dazu, daßdie [X.], die aufgrund ihres Einkommens in die Gruppen 1bis 6 der [X.] Tabelle einzuordnen sind, trotz ihrer unterschiedlichenLeistungsfähigkeit regelmäßig den gleichen [X.] zu zahlen haben(vgl. im einzelnen die Berechnungen bei [X.], 1547,1548 f.). Der Senat sieht mit der Rechtsprechung der [X.]e (vgl.[X.] - 10. Senat - NJ 2002 320, 321; [X.]- 9. Senat - [X.] 2002, 204, 205; [X.] - 2. Senat - NJW-RR 2001,1664, 1665; [X.] - 26. Senat - MDR 2001, 1354, 1355; [X.] 2001, 368; [X.] [X.] 2001, 368; [X.] - 16. Senat [X.] 2002, 177, 179; [X.] - 17. Senat - FamRZ 2002, 901, 903;[X.] - 12. Senat - FamRZ 2002, 903, 904; OLG Nürnberg FamRZ2002, 904, 905; OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 1096, 1097) und mit der über-wiegend in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. [X.] NJW 2001, 249, 252;Heger, FamRZ 2001, 1409, 1413; [X.] [X.] 2001, 309 ff. und 392 ff.)in der geschilderten Ungleichbehandlung aber keinen Verstoß gegen Art. 3Abs. 1 GG.- 13 -Nach der Rechtsprechung des [X.] ergeben sichaus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Diffe-renzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vombloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an [X.] reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein ver-nünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst einleuchtenderGrund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht findenläßt. Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eineGruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer ande-ren anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschie-de von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die unterschiedlicheBehandlung rechtfertigen können. Dafür kommt es wesentlich auch darauf an,in welchem Maße sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachver-halten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig [X.] kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraus-setzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßigerGleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstraktund allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedli-chen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen ([X.] NJW 2002, 1103,1104 m.N.).Mit der Regelung des § 1612 b Abs. 5 BGB verfolgt der Gesetzgeber [X.], die wirtschaftliche Lage minderjähriger [X.] zu stär-ken und ihnen unter Wahrung des Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen einenBarunterhalt in Höhe ihres [X.]s zu sichern (vgl. [X.] 2001, 541). Gleichzeitig sollen in Ergänzung zu dem [X.], das auf die Entscheidung des [X.] vom10. November 1998 ([X.], 285 ff.) in einer ersten Stufe zusätzlich zumKinderfreibetrag einen [X.] in das [X.] -(vgl. § 32 Abs. 6 EStG) eingeführt hatte, die [X.] unterhaltsrecht-lich entlastet werden. Beide Ziele wurden dadurch erreicht, daß das [X.] auch Anknüpfungspunkt für die unterhaltsrechtliche Ver-teilung des Kindergeldes zwischen den Eltern wurde. Der [X.] soll so lange verpflichtet werden, die ihm an sich nach § 1612 b Abs. 1BGB zustehende Hälfte des Kindergeldes für den Unterhalt des Kindes zu [X.], bis das [X.] des Kindes gesichert ist (vgl. Bericht [X.], BT-Drucks. 14/3781, S. 7 f.). Die hierzu in § 1612 b Abs. 5BGB festgelegte [X.] von 135 % des [X.] entspricht [X.] dem von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfsermittelten, steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum für ein Kind(vgl. hierzu den 3. Bericht der Bundesregierung über die Höhe des [X.], BT-Drucks. 14/1926, S. 5sowie Senatsurteil vom 6. Februar 2002 aaO [X.] f.).Die unterhaltsrechtliche Sicherung des sächlichen Existenzminimumsdes Kindes ist Teil der dem Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG obliegendenFamilienförderung. Hierbei handelt es sich um ein gewichtiges im [X.] liegendes Ziel. Zur Förderung dieses Ziels ist die in § 1612 b Abs. 5BGB vorgesehene Nichtanrechnung des Kindergeldes auf den aufzubringendenUnterhalt geeignet und auch erforderlich, da ansonsten das sächliche [X.] des Kindes gefährdet wäre. Insbesondere ist der [X.] nicht verpflichtet, die [X.] durch ein höhe-res Kindergeld, als gegenwärtig bezahlt wird, zu entlasten. Vielmehr steht diestaatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter dem Vorbehaltdes Möglichen und im Kontext anderer Fördernotwendigkeiten. Der [X.] bewegt sich, was die gegenwärtige Höhe des Kindergelds betrifft, in [X.] hierbei zukommenden Gestaltungsspielraum (vgl. [X.] FamRZ 2001,605, 607). Die unterschiedliche Behandlung von Beziehern höherer und niedri-- 15 -gerer Einkommen rechtfertigt sich aus dem Umstand, daß die Bezieher höhererEinkommen das sächliche Existenzminimum des Kindes auch bei voller An-rechnung des Kindergelds aus ihrem Einkommen sicherstellen können. [X.] wäre das [X.] der Kinder nicht gewährleistet, wenn auchbei Beziehern niedriger Einkommen, die ihren Kindern Unterhalt in Höhe [X.] % des [X.] nicht leisten können, eine Anrechnung des [X.] stets in voller Höhe erfolgte. Der Einsatz ihres Kindergeldanteils ist den [X.] geringerer Einkommen bis zur Sicherstellung des [X.]sder Kinder zuzumuten. Dies gilt auch insoweit, als das Kindergeld nach § 31Satz 1 und 3 EStG als Steuervergütung bezahlt wird. Denn der Steuerpflichtigeerhält das Kindergeld als Steuervergütung wegen des Kindes, eben weil er biszur Gewährleistung des Existenzminimums des Kindes steuerlich nicht lei-stungsfähig ist. Dann ist es aber dem Steuerpflichtigen auch zuzumuten, ent-sprechend § 1612 b Abs. 5 BGB diese Steuervergütung bis zur [X.] Existenzminimums des Kindes einzusetzen (vgl. [X.] aaO 313;Heger aaO S. 1412). Dies gilt erst recht, soweit es sich bei dem Kindergeld ge-mäß § 31 Satz 2 EStG um eine staatliche Sozialleistung zur Förderung der Fa-milie handelt. Deren Zweckbestimmung steht ohnehin im weiten Ermessen [X.]. Der Sozialanteil am Kindergeld ist im übrigen um so höher, jeniedriger das zu versteuernde Einkommen des [X.] ist (vgl.[X.] FamRZ 2002, [X.], 1443 [X.]) Aber auch im Vergleich zum betreuenden Elternteil liegt keine unge-rechtfertigte Schlechterstellung des [X.] Elternteils vor. [X.] dem betreuenden Elternteil sein Kindergeldanteil belassen. Die Verpflich-tung des [X.] Elternteils, seinen Kindergeldanteil vorrangigvor dem betreuenden Elternteil zur Gewährleistung des [X.]seinzusetzen, ist jedoch schon angesichts der allgemein anerkannten Gleich-wertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt sachgerecht und führt [X.] 16 -zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung des [X.] [X.] (vgl. auch [X.] FamRZ 2002, 901, 903). Denn der betreuen-de Elternteil erfüllt den ihm obliegenden Unterhalt durch die Betreuung regel-mäßig in vollem Umfang. Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der außerstandeist, Unterhalt in Höhe von 135 % des [X.] zu leisten, erfüllt zwar durchZahlung des entsprechenden geringeren Unterhalts seine Unterhaltsverpflich-tung ebenfalls in vollem Umfang. Es bleibt aber insofern eine Lücke, als dieseLeistung nicht ausreicht, das [X.] des Kindes zu decken. [X.] handelt daher sachgerecht, wenn er anordnet, daß diese Lückenunmehr durch Heranziehung des Kindergeldanteils des barunterhaltspflichti-gen und nicht mehr durch den faktischen Einsatz des Anteils des betreuendenElternteils zu füllen ist.[X.] ist in diesem Zusammenhang, daß die steuerrechtlichenVorschriften zum Kinderfreibetrag, der allein das sächliche Existenzminimumbetrifft, und dem Freibetrag für Betreuung in § 36 Abs. 6 EStG in der [X.] Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 ([X.] 1999 [X.]. 2552) bzw. die Vorschriften zum Kinderfreibetrag und dem Freibetrag fürBetreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in § 36 Abs. 6 EStG inder Fassung des [X.] vom 16. [X.] ([X.] I 2001 S. 2074) mit der in § 1612 b Abs. 5 BGB getroffenen Rege-lung über die Anrechnung des Kindergelds zwischen den Elternteilen nichtharmonieren (vgl. zu den Regelungen zum [X.] im einzelnen [X.]/[X.] NJW 2000, 1904 und [X.], 3073). So erhält der barunterhaltspflichtige Elternteil, auch wenn er [X.] in vollem Umfang nachkommt und auch das Existenzminimumdes Kindes sicherstellt, nur den halben Kinderfreibetrag, obwohl nur der volleFreibetrag das Existenzminimum betragsmäßig erreicht (vgl. [X.] aaO1443). Zwar wird ihm auch der halbe Freibetrag für Betreuung bzw. für [X.] -ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gegebenenfalls vom zu ver-steuernden Einkommen abgezogen. Doch kann der betreuende Elternteil die-sen (halben) Freibetrag unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 6 Satz 6EStG auch gegen den Willen des [X.] Elternteils auf sichübertragen lassen, obwohl dieser seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem [X.] nachkommt (vgl. [X.] DStR 2000, 1546, 1548 f.). Eine Übertragungdes halben Kindergeldanteils des betreuenden Elternteils auf den [X.] ist hingegen nicht möglich. Ungeklärt erscheint weiter, ob der ba-runterhaltpflichtige Elternteil, dem nach § 1612 b Abs. 5 BGB die Anrechnungdes Kindergelds versagt wird, bei der sogenannten Günstigerprüfung gemäߧ 31 EStG die Verrechnung des halben Kindergelds als bereits erhaltene Steu-ervergütung hinnehmen muß (vgl. FG Sachsen Anhalt EFG 1999, 1283;Schmidt/Glanegger Kommentar zum Einkommensteuergesetz 21. Aufl. § 31EStG Rdn. 31, 35). Außerdem wird [X.] in § 32 Abs. 7 EStG [X.] bis zum Veranlagungszeitraum 2004, wenn auch in abge-schmolzenem Umfang (vgl. § 52 Abs. 40 a EStG), gewährt, der regelmäßig [X.] dem betreuenden Elternteil zugute kommt.All dies mag Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der genannten steuer-lichen Regelungen begründen (vgl. zu weiteren Bedenken aus steuerrechtlicherSicht Tipke/[X.] Steuerrecht § 9 Rdn. 92 ff.). Eine etwaige Verfassungswidrig-keit dieser steuerlichen Vorschriften und ihre fehlende Abstimmung mit der zivil-rechtlichen Aufteilung des Kindergeldes zwischen den unterhaltspflichtigen El-ternteilen in § 1612 [X.] bewirkt aber nicht die Verfassungswidrigkeit der zi-vilrechtlichen Aufteilung der Kindergeldanteile nach § 1612 b Abs. 5 BGB. [X.] sind [X.], die das Verhältnis des Bürgers [X.] betrifft, und [X.] streng voneinander zu scheiden(vgl. [X.] aaO S. 252). Eine etwaige im Steuerrecht bestehende, gegen Art. 6Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 GG verstoßende Bevorzugung des betreuenden [X.] 18 -gegenüber dem [X.] ist daher ohne Auswirkungen auf dieVerfassungsmäßigkeit der zivilrechtlichen Anrechnungsvorschrift des § 1612 [X.]. 5 BGB.c) Der (teilweise) Entzug des Kindergelds durch § 1612 b Abs. 5 [X.] auch nicht im Hinblick auf die Umgangsrechte und -pflichten des [X.] Elternteils mit dem Kind gegen Art. 6 GG. Zwar stehen diein § 1684 Abs. 1 BGB genannten Rechte und Pflichten unter dem Schutz desArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. [X.] FamRZ 2002, 809). Aus Art. 6 Abs. 1 [X.] aber keine konkreten Ansprüche auf Teilhabe an bestimmten staatlichenLeistungen ([X.]E 39, 316, 326; 87, 1, 35; vgl. auch [X.] FamRZ 95, 86zum Anspruch auf Sozialhilfe zur Wahrnehmung des Umgangsrechts). [X.] war der Gesetzgeber durch Art. 6 GG nicht gehindert, in § 1612 b Abs. 5BGB anzuordnen, daß der Kindergeldanteil des [X.] vorran-gig der Gewährleistung des [X.]s des Kindes dienen soll. Einesolche Regelung liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraums des [X.]s. Allerdings wird die Rechtsprechung zu erwägen haben, ob und in wel-chem Umfang Umgangskosten eines Barunterhaltsverpflichteten, dem seinKindergeldanteil infolge der Anrechnungsvorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB(teilweise) nicht verbleibt, nunmehr mit Blick auf die Neuregelung des § 1612 [X.]. 5 BGB zu einer angemessenen Minderung des unterhaltsrechtlich rele-vanten Einkommens oder einer angemessenen Erhöhung des [X.] Unterhaltsverpflichteten führen können (zur bisherigen Rechtsprechung vgl.Senatsurteil vom 9. November 1994 - [X.]6/93 - FamRZ 1995, [X.] Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwei-sung der Sache an das [X.], soweit der Unterhaltsanspruch derKlägerin ab März 2002 betroffen ist. Die Klägerin ist in diesem Monat volljähriggeworden. Damit hat sich möglicherweise ihr Unterhaltsanspruch gegen den- 19 -[X.]n verringert. Zwar hat sich einerseits der Unterhaltsbedarf der Klägerinaufgrund ihrer Volljährigkeit erhöht; andererseits ist jedoch mit Eintritt der Voll-jährigkeit der Klägerin, auch wenn es sich bei ihr um ein im Sinne von § 1603Abs. 2 Satz 2 BGB privilegiertes Kind handelt, die Mutter der Klägerin [X.] grundsätzlich ebenfalls barunterhaltpflichtig geworden (vgl. Senats-urteil vom 9. Januar 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 815, 817). Allerdingswäre die Mutter, die nach den bisherigen Feststellungen des [X.] lediglich 1.000 DM netto monatlich verdient, nur dann leistungsfähig,wenn ihr eigener Unterhalt aufgrund eines Unterhaltsanspruchs nach §§ 1360,1360 a BGB gegenüber ihrem Ehemann gesichert wäre. Das [X.]hat zu diesen Punkten - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen ge-troffen. Das wird nachzuholen sein. Die Zurückverweisung gibt den [X.], hierzu weiter vorzutragen.HahneWeber-Monecke[X.]AhltVézina
Meta
29.01.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2003, Az. XII ZR 289/01 (REWIS RS 2003, 4665)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4665
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