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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 285/06 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 14. Februar 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der [X.] bindet zwar die Zivilgerichte mangels Beteili-gung des Beklagten nicht, ist aber in der Sache richtig, weil § 1 Abs. 5 [X.] einen Rechtsübergang nach §§ 11 Abs. 2, 23 [X.] nicht hindert (Senat, Urt. v. 23. Februar 2001, [X.], [X.] 2001, 384, 385). Ein Zuordnungsberechtigter kann nach § 988 BGB Herausgabe der Mieten für ein Grundstück verlangen, das ihm später selbst zugeordnet wird (Senat, Urt. v. 22. Juni 2007, [X.], [X.], 221, 222). Die Herausgabe der Mieten umfasst auch Herausgabe der Umsatzsteuer, weil die nach §§ 4 Nr. 12, 9 Abs. 1 UStG mögliche Option für die Umsatzsteuer nicht dazu dient, einen durchlaufenden Posten zu verwalten, sondern einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG zu ermöglichen (Senat, Urt. v. 10. Oktober 2003, [X.], [X.] 2004, 69, 71; Urt. v. 30. September 2005, [X.], [X.] 2005, 359, 360 beide zu § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG). - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 44.826,41 •. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.02.2006 - 15 O 3093/05 - [X.], Entscheidung vom 11.07.2006 - 5 U 476/06 -
Meta
14.02.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. V ZR 285/06 (REWIS RS 2008, 5567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5567
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