Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2006, Az. V ZR 58/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1088

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 27. Oktober 2006 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]; [X.] §§ 7 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 2 F.: 14. Juli 1992, 2 Abs. 1 Satz 6 F.: 20. Dezember 1993 Wird ein Grundstück durch [X.] während des laufenden [X.] einem anderen Zuordnungsberechtigten zugeordnet, hat dieser dem [X.] auch die Miete herauszugeben, die der frühere [X.] nach dem 1. Juli 1994 erzielt oder zu beanspruchen hat. [X.], [X.]. v. 27. Oktober 2006 - [X.]/06 - [X.] LG [X.]
- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2006 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2006 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im früheren Ostteil von [X.], das seinen damaligen [X.] Eigentümern am 1. August 1938 verfol-gungsbedingt entzogen wurde. Am 17. November 1961 wurde es als Eigentum des Volkes gebucht. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wurde es zunächst durch [X.] vom 18. Mai 1992 dem Land [X.] und später durch einen weiteren [X.] vom 3. November 1995 der [X.] zugeordnet. Beiden [X.]en lagen entsprechende Einigun-gen zwischen dem Land [X.] und der [X.] zugrunde. Die Übergabe des Grundstücks an die Beklagte erfolgte am 1. März 1996. 1 Durch [X.] vom 24. Juli 2002, der am 30. August 2002 bestandskräftig wurde, übertrug das [X.] zur Regelung offener Vermö-2 - 3 - gensfragen in [X.] das Grundstück auf die Klägerin. Die Beklagte übergab der Klägerin das Grundstück am 29. November 2002. Sie zahlte ihr den Mietüber-schuss für den [X.]raum vom 1. März 1996 bis zum 29. November 2002. Die Klägerin verlangt, soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits, [X.] über die in dem [X.]raum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 er-zielten und von Mietern geschuldeten Mieten sowie deren Herausgabe nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 [X.]. Das lehnt die Beklagte ab, weil das [X.] in diesem [X.]raum dem Land [X.] gehört habe und dieses Schuldner sei. Diese Ansicht teilt die Klägerin nicht. Sie nahm allerdings das Angebot der [X.], ihr ihre Ansprüche gegen das Land [X.] abzutreten, an. 3 Das [X.] hat die Klage, soweit hier von Interesse, abgewiesen. Das [X.] hat die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft ver-urteilt und den Rechtsstreit wegen der weiteren Ansprüche an das [X.] zurückverwiesen. Dagegen richtet sich die von dem [X.] [X.] Revision der [X.], deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. 4 Entscheidungsgründe: [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der [X.] Auskunft über Mieterträge und Herausgabe eines etwaigen Mietüberschusses auch für den [X.]raum verlangen, in dem das Grundstück dem Land [X.] zu-geordnet war. Die Beklagte sei nicht nur bei Eintritt der Bestandskraft des Resti-tutionsbescheids Verfügungsberechtigte über das Grundstück gewesen, son-dern als solche auch in der [X.] vor der Zuordnung des Grundstücks an sie [X.] - 4 - zusehen. Das ergebe sich daraus, dass beide [X.]e die Rechtslage am 3. Oktober 1990 feststellten und die Zuordnung an die Beklagte deshalb Rückwirkung gehabt habe. Die Beklagte sei jedenfalls in die Verpflich-tungen des [X.] [X.] eingetreten. Nur so lasse sich erreichen, dass die Ansprüche der Klägerin nach dem [X.], wie geboten, durch die Zuordnung unberührt blieben. Der [X.] stünden die Mieten in diesem [X.]-raum im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu, weil sie diese von dem Land [X.] herausverlangen könne. I[X.] Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. 6 1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft über die in dem noch nicht abgerechneten [X.]raum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten und von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist zwar im [X.] nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ergibt sich aber aus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hin-blick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 [X.], Züge einer gesetzli-chen [X.]hand aufweist (Senat, [X.] 128, 210, 211; [X.]. v. 14. Dezember 2001, [X.], [X.] 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, [X.], [X.] 2002, 622, 623; [X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004, [X.], NJW-RR 2005, 391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als [X.]handverhältnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz hervorgehobenen Fällen ([X.], [X.]. v. 16. Dezember 2004, [X.], aaO). Zu diesen Fällen gehört aber der in § 7 Abs. 7 [X.] besonders ausgestaltete Anspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen [X.] - 5 - zungsverhältnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvor-schriften des [X.] zurückgegriffen werden kann. Nach deren Maßgaben hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft über Mieten und andere Entgelte für die Nutzung des restituierten Grundstücks zu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach § 7 Abs. 7 [X.] verlangen kann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten steht der Klägerin auch für die [X.] vor der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks an die Beklagte zu. 2. Die Beklagte war bei Eintritt der Bestandskraft des [X.] am 30. August 2002 Eigentümerin des Grundstücks. Ob sie es auch war, bevor sie die Verwaltung des Grundstücks am 1. März 1996 übernahm, ist unerheblich. 8 a) Herausgabe der Mieten schuldet nach § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 [X.] —der Verfügungsberechtigtefi. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Fall 3 [X.] derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück in dem maßgeblichen [X.]punkt steht. Dies ist nach § 7 Abs. 7 Satz 3 [X.] der Eintritt der Be-standskraft des Rückübertragungsbescheids. Der Begriff des Verfügungsbe-rechtigten wird indes in § 7 [X.] nicht immer im gleichen Sinne verstanden und umfasst etwa in § 7 Abs. 2 [X.] auch frühere Verfügungsberechtigte (da-zu: Senat, [X.]. v. 24. Juni 2005, [X.], NJW-RR 2005, 1330, 1331). 9 b) In § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] ist aber der letzte Verfügungsberechtigte vor dem Berechtigten gemeint. Dies wird in § 7 Abs. 7 Satz 4 [X.] deutlich, der von dem —bisherigenfi Verfügungsberechtigten spricht. Als solcher kommt ein früherer Verfügungsberechtigter nicht in Betracht, weil das Vermögensge-setz einen Wechsel des Verfügungsberechtigten bis zum Erlass des [X.] - 6 - onsbescheids im Grundsatz nicht zulässt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] darf das Restitutionsgrundstück nämlich nicht veräußert werden. Die zu seiner [X.] notwendige Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO zu versagen. Eine Ausnahme gilt nach § 3c [X.] nur bei öffentli-chen Stellen und setzt voraus, dass sich der Erwerber zur Duldung der [X.] verpflichtet, die nach § 3c Abs. 2 [X.] dann bei diesem auch zu den gleichen Bedingungen durchgeführt wird wie bei dem Veräußerer. Nichts ande-res gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei dem rechtlich möglichen Wechsel der Verfügungsberechtigung nach dem [X.] oder bei einer Gesamtrechtsnachfolge, bei welcher der Gesamtrechtsnachfolger in vollem Umfang in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers einrückt. 3. Der [X.] stehen die im [X.]raum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 etwa erzielten oder von Mietern geschuldeten Entgelte aus der Vermietung des Grundstücks im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu. 11 a) Für den [X.]raum vom 3. November 1995 bis zum 28. Februar 1996 ergibt sich das schon aus dem [X.] vom 3. November 1995 selbst. Dieser beruhte auf einer Einigung der [X.] mit dem Land [X.] und wurde deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.] (Fassung 1993, heute: § 2 Abs. 1 Satz 7 [X.]) mit seinem Erlass wirksam, was er in seiner Schlusspas-sage auch ausdrücklich festlegt. Die Beklagte ist damit am 3. November 1995 Eigentümerin geworden, ohne dass es dazu auf den Vollzug des [X.] ankäme. Sie ist gleichzeitig nach § 1a Abs. 1 [X.] kraft [X.]s in die Mietverhältnisse an dem Grundstück auf Vermieterseite eingetreten, ohne dass es dazu besonderer Übertragungsakte bedurft hätte. Dass ihr das Grundstück erst am 1. März 1996 übergeben wurde, ändert daran nichts. Damit standen ihr die Mieten zu. 12 - 7 - b) Für den [X.]raum vom 25. September 1995 bis zum 2. November 1995 ergibt sich das aus der Vereinbarung der [X.] mit dem Land [X.] vom 24. September 1995, die dem [X.] vom 3. November 1995 zugrunde lag. Danach sollten Nutzen und Lasten des Grundstücks am Tag nach der beiderseitigen Unterzeichnung, also ab dem 25. September 1995, übergehen. Von diesem [X.]punkt an war die Einziehung der Mieten nicht mehr Sache des [X.], sondern Recht der [X.]. Dennoch eingezogene Mie-ten musste das Land [X.] der [X.] herausgeben. Offen bleiben kann dabei, ob sich das aus einer stillschweigenden Geschäftsführung (§§ 675, 667 BGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 687, 667 BGB) ergibt. Mietentgelte stehen einem Verfügungsberechtigten nämlich auch dann zu, wenn er zwar nicht selbst vermietet, aber von dem Vermieter Herausgabe der Mieten verlangen kann (Senat, [X.]. v. 11. Juli 2003, [X.], [X.] 2003, 526, 528). Das ist hier in beiden Alternativen der Fall. 13 c) Der [X.] stehen schließlich auch Mieten im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu, die vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 etwa er-zielt wurden oder von Mietern geschuldet waren. 14 aa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts nicht daraus, dass die Beklagte rückwirkend in die Mietverträge eingetre-ten wäre. 15 (1) Das ist zwar möglich, wenn ein [X.] nach § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] geändert wird, der die Zuordnungslage nach Maßgabe der in § 1 [X.] genannten [X.] feststellt. Denn sowohl der [X.] als auch der Änderungsbescheid stellten dann nur die [X.] fest, die am 3. Oktober 1990 bestanden hat (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Juli 16 - 8 - 1999, [X.], NJW 1999, 3331). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. (2) Der Ausgangsbescheid vom 18. Mai 1992 beruht nicht auf der An-wendung der [X.], sondern auf einer Einigung der Zuord-nungsbeteiligten. Nach dem Inhalt des Bescheids hat sich die Beklagte nämlich seinerzeit mit dem Land [X.] darauf geeinigt, dass das Grundstück nach Art. 21 Abs. 2 [X.] dem Land zusteht. Sowohl die [X.] als auch die [X.] haben damit die nach Art. 21 Abs. 2 [X.] erforder-liche Prüfung, ob das Grundstück für eine Verwaltungsaufgabe genutzt wurde und wer für diese Aufgabe zuständig war, gerade nicht durchgeführt und sich losgelöst hiervon für eine Zuordnung an das Land [X.] entschieden. Das war nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Fassung 1992, heute § 2 Abs. 1 Satz 6 [X.]) zulässig, führt aber nicht zu der deklaratorischen Feststellung eines Eigentums-erwerbs zum 3. Oktober 1990, sondern zu einem konstitutiven Eigentumser-werb kraft [X.]s ([X.], [X.]. v. 29. Juli 1999, [X.], aaO). Das Gleiche gilt für den Änderungsbescheid vom 3. November 1995. Auch er beruht auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Fassung 1992) und konnte den konstitutiven Eigentumserwerb des [X.] [X.] auch nur mit konstitutiver Wirkung ändern. Ob die [X.] eine solche Wirkung grundsätzlich auch rückwirkend hätte anordnen können, bedarf keiner Entscheidung. Die Behörde hat eine entsprechende Anordnung nicht getroffen; sie wäre auch von der Einigung der Parteien, der der [X.] im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Fassung 1992) entsprechen muss, nicht ge-deckt gewesen. 17 (3) An der fehlenden Rückwirkung des [X.]s vom 3. November 1995 ändert der Hinweis auf § 7 Abs. 4 [X.] (Fassung 1995) 18 - 9 - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts. Nach dessen Satz 2 kann ein [X.] auch geändert werden, wenn er zwar nicht rechtswid-rig ist, eine andere Zuordnung den [X.] aber eher ent-spricht. Von dieser Möglichkeit hat die [X.] in ihrem Bescheid vom 3. November 1995 aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der geän-derte Bescheid vom 18. Mai 1992 beruhte nicht auf den Zuordnungsvorschrif-ten. Auch der Änderungsbescheid erging aufgrund einer Einigung der Beteilig-ten und war nicht durch die Überlegung bestimmt, dass das Grundstück statt als Verwaltungsvermögen des [X.] [X.] zuordnungsnäher als Finanz- oder Verwaltungsvermögen des [X.] zu qualifizieren sei. Die Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 [X.] (Fassung 1995) in dem [X.] vom [X.] 1995 konnte deshalb nur der Absicherung gegen den Einwand dienen, die Einigung stelle sich [X.] für beide Beteiligten als unentgeltliche Abgabe von Vermögenswerten dar, die § 7 Abs. 4 Satz 1 [X.] (Fassung 1995) ermöglichte. [X.]) Mieten aus dem [X.]raum vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 stehen der [X.] auch nicht aus Geschäftsbesorgung oder Ge-schäftsführung ohne Auftrag zu. Beides würde zwar, wie ausgeführt, als [X.] eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 [X.] aus-reichen (Senat, [X.]. v. 11. Juli 2003, [X.], [X.] 2003, 526, 528). Der [X.] steht ein solcher Anspruch aber nicht zu. In dem fragliche [X.]raum war das Land [X.], wie dargelegt, Eigentümer und berechtigt, die Mieten ein-zuziehen. Es handelte dabei in eigenem Namen und Interesse. Der Annahme, das Land könne bei der Einziehung von Mieten in diesem [X.]raum mit oder ohne Auftrag wenigstens auch ein Geschäft der [X.] geführt haben, fehlt damit jede Grundlage. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Vereinba-19 - 10 - rung der [X.] mit dem Land [X.] auf die Ansprüche der Klägerin einwir-ken kann. [X.]) Der [X.] stehen die Mieten in diesem [X.]raum aber deshalb zu, weil die aufschiebend bedingte Verpflichtung des [X.] [X.] zur Heraus-gabe der Mieten an den Berechtigten auf sie übergegangen und die Bedingung eingetreten ist. 20 (1) Das Land [X.] war allerdings während der Dauer seines Eigentums nicht zur Herausgabe von Mieten verpflichtet. Seine Verpflichtung hing nach § 7 Abs. 7 Satz 3 [X.] davon ab, dass es zu dem Erlass eines [X.] kam und dieser bestandskräftig wurde. Diese Bedingung ist nicht wäh-rend der [X.] seines Eigentums, sondern erst danach eingetreten. 21 (2) Zu berücksichtigen ist aber, dass der Grund für die Herausgabever-pflichtung des [X.] [X.] nach § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] damals bereits ge-legt war. Denn das Land [X.] war in dem fraglichen [X.]raum [X.]; ihm standen die Mieten aus dem Grundstück auch im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] zu. Der Herausgabeanspruch der Klägerin hing allein von dem Erlass des zu erwartenden [X.]s und dem Eintritt seiner Bestandskraft ab. Den Eintritt dieser Bedingung konnte das Land als Verfü-gungsberechtigter auch durch eine Veräußerung des Grundstücks oder die Zu-stimmung zu seiner anderweitigen Zuordnung nicht verhindern. Eine Veräuße-rung setzte nach § 3c Abs. 1 [X.] die Verpflichtung der [X.] zur [X.] der Rückübertragung voraus. Eine Zuordnung auch durch Einigung unter den [X.] ließ nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] das Vermögens-gesetz unberührt. Das Land [X.] war damit aufschiebend bedingt zur Heraus-gabe der Mieten verpflichtet. Diese Verpflichtung beruht auf der Nutzung des 22 - 11 - Grundstücks und war grundstücksbezogen. Sie ist deshalb mit dem [X.] des [X.]s vom 3. November 1995 nach § 1a Abs. 1 [X.] auf die Beklagte übergegangen. (3) Die Erfüllung auch des Auskunftsanspruchs ist der [X.] nicht unmöglich. Sie mag zwar nicht selbst über Unterlagen für den hier zu beurtei-lenden [X.]raum verfügen. Sie kann sie sich aber von dem Land [X.] ver-schaffen. Dieses ist verpflichtet, sie der [X.] zur Verfügung zu stellen. Hierfür kann offen bleiben, ob sich das als Nebenpflicht aus der Vereinbarung vom 24. September 1995 oder daraus ergibt, dass das [X.] nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] von der Zuordnung und ihrer Änderung unberührt blieb und die [X.] dies aufgrund ihrer Gesetzesbindung auch in der praktischen Umsetzung sicherstellen müssen. Am Ergebnis ändert die unter-schiedliche Herleitung der Verpflichtung nichts. 23 c) Die Beklagte hat den Anspruch auch weder ganz noch teilweise erfüllt. Sie hat der Klägerin zwar ihre Ansprüche gegen das Land [X.] abgetreten. Diese Abtretung hat das Berufungsgericht aber als Abtretung erfüllungshalber angesehen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüf-bar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden; sie liegt im Gegenteil nahe (vgl. [X.]/[X.], 4. Aufl., [X.], § 364 Rdn. 8). Erfolgte die Abtretung aber nur erfüllungshalber, entließ sie die Beklagte nicht aus ihrer Verpflichtung. 24 d) Die Klägerin ist auch aus [X.] und Glauben nicht gehindert, sich an die Beklagte zu halten. Sie könnte zwar von dem Land [X.] Auskunft erhalten. Dieses ist ihr gegenüber aber nicht herausgabepflichtig und deshalb auch nicht in der Lage, verbindlich mitzuteilen, welche Aufwendungen gegen die [X.] - 12 - men verrechnet werden sollen. Sich erst an das Land wenden zu müssen, wür-de der Klägerin damit aber die Durchsetzung ihrer Rechte erschweren. Gerade das will § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] vermeiden. Deshalb kann sich der Berechtigte bei einem Eigentumswechsel durch Zuordnung während des laufenden [X.]sverfahrens allein an den neuen Eigentümer halten. II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 26 [X.] Lemke [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 16.07.2004 - 23 O 68/04 - KG [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

V ZR 58/06

27.10.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2006, Az. V ZR 58/06 (REWIS RS 2006, 1088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1088

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.