Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2003, Az. II ZR 7/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1111

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[X.] DES VOLKESURTEILII ZR 7/01Verkündet am:20. Oktober 2003VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 20. Oktober 2003 durch [X.] Dr. Goette,[X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das [X.]eil des [X.] vom 8. November 2000 aufge-hoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den [X.]n auf Auszahlung eines [X.] in Anspruch.Der [X.] ist mit Wirkung vom 27. Januar 1993 in die seit 1977 be-stehende und von dem Kläger mit aufgebaute urologische Gemeinschaftspraxiseingetreten und hat seitdem seinen Beruf gemeinsam mit dem Kläger ausgeübt.Dieser erlitt am 28. August 1995 einen Bandscheibenvorfall und war seit dieser- 3 -Zeit dienstunfähig. Von der in § 9 des [X.]svertrages vorgesehenenMöglichkeit, einen Vertreter einzustellen, machte der [X.] keinen Ge-brauch, sondern vertrat den Kläger in der Folgezeit selbst. Nach § 9 Abs. 2 [X.] hat im Falle einer länger als sechs Monate dauerndenErkrankung eines Partners der andere Teil das Recht, eine Änderung der Ge-winnverteilung zu verlangen. Entsprechend dieser Bestimmung einigten sich [X.] im Februar 1996 darauf, daß ab 1. März 1996 der gesamte Praxisge-winn dem [X.]n zustehen sollte. Zur gleichen Zeit war dem Kläger auf [X.]n Antrag von der [X.] wegen vorübergehender [X.] ab 28. Februar 1996 [X.] bewilligt worden. Da sich aus [X.] der bewilligenden Stelle eine dauernde Berufsunfähigkeit im Februar 1996noch nicht feststellen ließ, wurde die [X.]zahlung auf ein Jahr befristetund dem Kläger anheimgestellt, zu gegebener Zeit seine fortdauernde [X.] durch Vorlage ärztlicher Gutachten nachzuweisen. Dieser [X.] kam der Kläger im darauffolgenden Jahr nach, woraufhin ihm dieBayerische Ärzteversorgung mit Schreiben vom 23. Mai 1997 die Zahlung einesnicht mehr befristeten [X.]es wegen dauernder Berufsunfähigkeit unterder Bedingung bewilligte, daß er seine gesamte berufliche Tätigkeit aufgebeund abmelde. Im Anschluß an ein vorangegangenes Telefonat teilte der [X.] [X.]n unter dem 22. Juli 1997 mit, er beabsichtige aus der Gemein-schaftspraxis auszuscheiden, sein Vertragsarztsitz werde ausgeschrieben undnach den entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen biete erihm an, ihm diese Kassenarztzulassung zur Verfügung zu stellen. Seine kas-senärztliche Zulassung wurde dem Kläger am 28. Februar 1998 entzogen.Der Kläger, der meint, zum 1. März 1996 aus der [X.] zu sein, fordert das ihm zu diesem Stichtag zustehende Abfin-dungsguthaben, welches er auf 300.000,00 DM beziffert. Nach Ansicht des Be-- 4 -klagten ist der Kläger dagegen erst am 28. Februar 1998 mit der [X.] aus der [X.] ausgeschieden. Bezogen aufdiesen Tag sei jedenfalls ein ausgleichspflichtiger [X.] der Praxis nichtmehr vorhanden gewesen.Das [X.] hat der Klage in Höhe von 185.200,00 DM nebst 6 %Zinsen seit dem 1. März 1997 stattgegeben, wobei es von einem Ausscheidendes [X.] zum Ende des Monats Juli 1997 (Zugang des [X.] vom 22. Juli 1997) ausgegangen ist. Das [X.] hat dem Klä-ger 156.171,50 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1. März 1997 zuerkannt undden 1. März 1996 als maßgeblichen Stichtag angesehen.Mit seiner Revision verfolgt der [X.] sein Klagabweisungsbegehrenweiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückver-weisung der Sache an das [X.].I. Das Berufungsgericht meint, die Parteien hätten sich hinsichtlich [X.] des Ausscheidens des [X.] aus der [X.] auf den [X.] geeinigt. Das ergebe sich daraus, daß dem Kläger ab diesem Zeitpunktvereinbarungsgemäß keine Beteiligung am Ergebnis der Praxis mehr habe zu-stehen sollen. Von einem Ausscheiden des [X.] zum 1. März 1996 sei [X.] unabhängig aber auch aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 1 des [X.]s-vertrages auszugehen, weil die Zahlung eines [X.]es wegen [X.] 5 -higkeit als sonstiger [X.] im Sinne dieser Regelung zu wertensei.Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, [X.] auf der Außerachtlassung wesentlichen Auslegungsstoffs und Verstößengegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegungberuht.[X.] 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß fürdie Abfindung eines ausscheidenden [X.]ers grundsätzlich der Zeit-punkt seines Ausscheidens aus der [X.] maßgebend ist, soweit sichnicht aus Gesetz oder [X.]svertrag etwas Abweichendes ergibt(Sen.[X.]. v. 25. März 1965 - [X.], [X.] 1965, 844, 845). Eine abwei-chende Regelung ergibt sich hier weder aus dem Gesetz noch aus dem [X.], der in § 11 Abs. 3 Satz 2 für die einjährige Frist zur Auszahlungdes [X.]s ausdrücklich an den Zeitpunkt des Ausscheidens des[X.]ers anknüpft.2. Eine ausdrückliche Vereinbarung über ein Ausscheiden des [X.]zu einem bestimmten Zeitpunkt haben die Parteien unstreitig nicht getroffen.Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht aus der Vereinba-rung der Parteien über die Gewinnbeteiligung ab 1. März 1996 zugleich auf einestillschweigende Einigung über das Ausscheiden des [X.] aus der Gesell-schaft zu diesem Zeitpunkt geschlossen hat. Zwar obliegt die Auslegung desschlüssigen Verhaltens der Parteien - ebenso wie die ausdrücklicher Willenser-klärungen - dem Tatrichter (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 29. März 1990- IX ZR 134/89, [X.], 796, 797). Das Revisionsgericht prüft jedoch nach,- 6 -ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln (einschließlich [X.] einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung), [X.] oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoffaußer acht gelassen wurde (ständ. Rspr., vgl. zuletzt Senat, [X.]. [X.] November 2002 - [X.], [X.], 563 f. m.w.N.). Danach erweistsich die Auslegung des Berufungsgerichts als fehlerhaft.Das Berufungsgericht hat wesentlichen Auslegungsstoff außer acht ge-lassen. Es hat im Zusammenhang mit der Frage einer konkludenten Ausschei-densvereinbarung das Schreiben des [X.] vom 22. Juli 1997 nicht berück-sichtigt. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß der Kläger trotz Wegfalls seinerErgebnisbeteiligung und trotz seiner inzwischen als dauerhaft anerkannten [X.] von seiner nach wie vor bestehenden [X.]sbeteiligungausging. Sein in diesem Schreiben zum Ausdruck kommender Wille, erst künf-tig aus der [X.] auszuscheiden, steht in durch das [X.] aufgelöstem Widerspruch zur Annahme eines auf ein Ausscheiden zum1. März 1996 zielenden konkludenten Verhaltens des [X.]. Ferner hat [X.] die Regelung des § 9 Abs. 2 des [X.]svertrages nichtin seine Erwägungen einbezogen, wonach im Falle einer länger als sechs [X.] andauernden Erkrankung eines Partners der andere Partner berechtigt ist,eine Änderung der Gewinnverteilung zu verlangen, ohne daß damit ein [X.] eines [X.]ers oder die Auflösung der [X.] verbundenwäre. Mehr als eine solche Änderung der Gewinnverteilung, die den zu diesemZeitpunkt geleisteten Tätigkeitsbeiträgen der [X.]er entsprach, ist [X.] der von den Parteien genau sechs Monate nach der Erkrankung des [X.] ausdrücklich getroffenen Vereinbarung nicht zu entnehmen. Hieraus [X.] auch nicht auf einen weitergehenden Willen der Parteien geschlossenwerden.- 7 -Soweit das Berufungsgericht unter Berufung auf den von ihm angehör-ten, vom [X.] mit der Ermittlung des [X.]es beauftragten [X.] meint, es sei "äußerst ungewöhnlich", wenn die Parteien [X.] einen Verbleib des [X.] in der [X.]gewollt hätten, ist diese Einschätzung nicht auf tatsächliche Feststellungen ge-gründet und mit dem Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechtenAuslegung nicht zu vereinbaren. Nicht der (vorläufige) Verbleib, sondern imGegenteil die Annahme einer im Februar/März 1996 konkludent getroffenen,auf das endgültige Ausscheiden des [X.] aus der [X.] zielendenVereinbarung ist als äußerst ungewöhnlich und lebensfremd anzusehen. [X.] des [X.] entsprach es nämlich nicht, sich im Februar/März 1996mit dem [X.]n auf ein endgültiges Ausscheiden aus der Gemein-schaftspraxis zu verständigen. Der Kläger wäre vielmehr ohne nachvollziehba-ren Grund ein für ihn zu dieser Zeit unüberschaubares Risiko eingegangen,wenn er vor dem Hintergrund seiner unsicheren Versorgungslage - nach [X.] der [X.] vom 29. Februar 1996 war seineBerufsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt als lediglich vorübergehend eingestuftund die Zahlung des [X.]es auf ein Jahr befristet worden - zum [X.] aus der [X.] hätte ausscheiden wollen. Bei einer Besserung [X.]s Gesundheitszustandes, die jedenfalls nach den bisher getroffenen Fest-stellungen zu diesem Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausge-schlossen werden konnte, hätte er seine Tätigkeit in der Praxis - evtl. einge-schränkt - wieder aufnehmen können mit der Folge, daß eine Weiterzahlungvon [X.] ganz oder in der bisherigen Höhe ausschied. Bei interessenge-rechter Auslegung ist anzunehmen, daß der Kläger korrespondierend mit demvorläufigen und befristeten Bezug des [X.]es zunächst auch nur vorläufigund befristet seine Tätigkeit in der Praxis einstellen wollte und dementspre-- 8 -chend lediglich auf seine Ergebnisbeteiligung im Einklang mit der Regelung des§ 9 Abs. 2 des [X.]svertrages verzichtet hat.Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtsauch nicht daraus, daß der [X.] in der seit Anfang 1996 an die Patientenverteilten "Sprechzeitenkarte" den Namen des [X.] weggelassen und [X.] gegenüber der Versicherung als "seit Februar 96" ausgeschieden [X.] hat. Das Berufungsgericht hat diese seiner Ansicht nach für ein [X.] des [X.] zum 1. März 1996 sprechenden Indizien einseitig [X.] und ihnen ein - nach ihrer Ambivalenz - unangemessen hohes Gewichtbeigemessen, dabei aber gegenteilige Anzeichen - dazu gehört etwa das aufdie Gemeinschaftspraxis hinweisende Schild und der Umstand, daß der [X.]ogar über den 28. Februar 1998 hinaus Partei des Mietvertrages über die [X.] war - nicht berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat schon nicht [X.], daß es sich bei den von ihm zu Lasten des [X.] gewürdigten Um-ständen um einseitige Akte des [X.]n gehandelt hat, die keinen [X.] darauf zulassen, daß der Kläger mit ihnen einverstanden war und damitseinen Willen hat zum Ausdruck bringen wollen, bereits zum 1. März 1996 ausder Gemeinschaftspraxis auszuscheiden. [X.] ist die Würdigung aber auchdeswegen, weil die Maßnahmen des [X.]n nicht endgültiger Natur waren,vielmehr jederzeit - sobald der Kläger seine ärztliche Tätigkeit in der [X.] aufnahm - rückgängig zu machen waren.3. Soweit das Berufungsgericht im Beginn der [X.]zahlung einensonstigen Grund für ein automatisches Ausscheiden des [X.] i.S. des § 11Abs. 1 Satz 1 des [X.]svertrages sieht und hiermit seine [X.] des Ausscheidens zum 1. März 1996 ergänzend begründet, erweistsich seine Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Regelung bei [X.] 9 -des oben dargestellten revisionsrechtlich relevanten [X.] als fehlerhaft. Um den Interessen der Parteien des [X.]sver-trages gerecht zu werden, kann als sonstiger, zum unmittelbaren Ausscheideneines [X.]ers führender Grund nur eine dauernde, vom [X.] als solche anerkannte, die künftige Mitarbeit des [X.] in der Gemein-schaftspraxis schlechthin ausschließende Berufsunfähigkeit, nicht hingegen dievorläufige Zahlung eines [X.]es für einen befristeten Zeitraum angesehenwerden. Schon aus der Aufzählung in § 11 Abs. 1 Satz 1 des [X.]sver-trages ("Kündigung, Tod oder aus sonstigen Gründen") folgt, daß ein automati-sches Ausscheiden aus der [X.] mitsamt seinen weitreichenden undschwerwiegenden Konsequenzen für den ausscheidenden, wie auch den [X.] fortführenden Partner - außer auf einer bewußten Willensentscheidung(Kündigung) des [X.] - nur auf dem Eintritt eines endgültigen [X.] beruhen kann, welches eine weitere Tätigkeit als [X.]er inder Praxis definitiv ausschließt. Hierunter fällt eine die Berufsausübung nur vor-übergehend unmöglich machende Erkrankung [X.] Ein Ausscheiden des [X.] aus der [X.] aus sonstigemGrund i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 des [X.]svertrages ist jedoch für [X.] anzunehmen, zu dem die Parteien Kenntnis davon erlangten, daß [X.] nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft berufsunfähig ist. [X.], wie sie dem Kläger durch den Bescheid der [X.] vom 23. Mai 1997 attestiert wurde, ist ein Ereignis, das ausder Sicht beider Parteien eine Tätigkeit des [X.] in der gemeinsamen [X.] ausschloß. Wann die Parteien Kenntnis von der dauernden [X.] des [X.] erhielten, ist nicht festgestellt, so daß dem Senateine Entscheidung in der Sache nicht möglich ist.- 10 -I[X.] Das angefochtene [X.]eil ist daher aufzuheben und die Sache an [X.] zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Feststel-lungen zu dem nach den oben dargestellten Grundsätzen zu ermittelnden [X.] sowie dem [X.] zu diesem Tag treffen kann. Das [X.] erhält damit zugleich Gelegenheit, seine Zinsschätzung sowie [X.] Ausführungen zur Berücksichtigung des von der [X.] geleastenUltraschallgeräts bei der Ermittlung des [X.]s zu überprüfen und ggf. dievon dem Sachverständigen insoweit im Berufungstermin vorgelegte "[X.]" in seine Entscheidung einzubeziehen.Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin,daß bezüglich der Höhe des zu ermittelnden Abfindungsbetrages von der [X.] des § 11 Abs. 3 Satz 1 des [X.]svertrages auszugehen ist. [X.] stellt sich das [X.] als Anteil an der von einem aner-kannten Gutachter ermittelten Summe aus dem materiellen [X.] (Praxis-gegenstände) und dem [X.] der Praxis dar. Die Ansicht der Revision, [X.] stehe ein Anteil am [X.] der Praxis nicht zu, weil sich ein auf seinerTätigkeit beruhender [X.] nach den Ausführungen des [X.] zum 1. März 1996 und erst recht ab 1997 weitgehend "verflüchtigt" habe,findet in den genannten Bestimmungen des [X.]svertrages keine Stüt-ze. Danach kommt es - entgegen der Ansicht der Revision, die zu Unrecht demWort "übernehmen" maßgebliche Bedeutung beimessen will - nicht darauf an,ob einer der Partner mehr zu diesem Wert beigetragen hat als der [X.] bestimmt § 11 Abs. 3 Satz 2 zweifelsfrei, daß der verbleibende Partnerdem ausscheidenden [X.]er, bezogen auf den maßgebenden [X.] anteiligen, hier also hälftigen Betrag des Gesamtwertes der bis zum [X.] bestehenden Gemeinschaftspraxis auszuzahlen hat.GoetteKurzwelly[X.][X.]Gehrlein

Meta

II ZR 7/01

20.10.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2003, Az. II ZR 7/01 (REWIS RS 2003, 1111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1111

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