Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2002, Az. II ZR 265/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2183

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:22. Juli 2002BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ:[X.]: jaGG Art. 12 Abs. 1; BGB § 138 [X.] 1, § 705; [X.] § 103 Abs. 6a)Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine va-kant gewordene [X.], so kollidiert im Falle seines [X.] das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte [X.] des verbleibenden Arztes, die Gemeinschaftspraxis in dem [X.] fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes aufBerufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der [X.] zu lösen.b)Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Ver-tragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis aus-scheidet, die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung des vakantwerdenden [X.] zu stellen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen§ 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegender relativ kurzen [X.] seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nichtentscheidend mitprägen konnte. Sie entspricht im übrigen der [X.] § 103 Abs. 6 [X.].BGH, Urteil vom 22. Juli 2002 - II [X.]/00 -Pfälzisches [X.] ZweibrückenLG [X.] ([X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Juli 2002 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richt[X.]Münkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats [X.] Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. August 2000aufgehoben.Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der [X.] [X.] ([X.]) vom 14. Dezember 1999 ab-geändert. Der [X.] wird verurteilt, Antrag auf Ausschreibungseines [X.] als Augenarzt bei der kassenärztlichenVereinigung der [X.] ([X.] [X.]), N., zustellen.Der [X.] trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger und sein Vater betrieben in [X.] eine augenärztlicheGemeinschaftspraxis. Nach dem Ausscheiden des [X.] zum 31. Dezember1997 erhielt der [X.] den freigewordenen Sitz als Vertragsarzt und setztedie Gemeinschaftspraxis mit dem Kläger fort. Die Vergabe kassenärztlicherZulassungen für Augenärzte ist im Planungsbereich [X.] gem. §§ 101,103 [X.] beschränkt.In dem im Dezember 1997 unterzeichneten Gesellschaftsvertrag über dieErrichtung der gemeinsamen Praxis vereinbarten die Parteien für den Fall [X.] nach ordentlicher Kündigung die Übernahme [X.] durch den Kläger gegen Zahlung einer Abfindung sowie [X.] des ausscheidenden Partners, unverzüglich bei der [X.] einen Antrag auf Ausschreibung seines vakantwerdenden [X.] zu stellen, um so die weitere Existenz der [X.] zu ermöglichen.Der [X.] schied zum 30. September 1999 aufgrund einer von ihm [X.] 1999 erklärten Kündigung aus der Gemeinschaftspraxis aus, ohne aller-dings einen Antrag auf Ausschreibung seines [X.] zu stellen.Vielmehr behielt er seine kassenärztliche Zulassung und eröffnete in der Näheder klägerischen Praxis zum 1. Oktober 1999 eine Einzelpraxis.Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Verurteilung des [X.]n, dieAusschreibung seines [X.] entsprechend der vertraglichen [X.] zwischen den Parteien zu beantragen. Er ist der Auffassung, die darinliegende Verpflichtung, für den Fall des Ausscheidens auf die Zulassung als- 4 -Kassenarzt zu verzichten, sei nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG nach§ 138 BGB nichtig. Der vertragliche Anspruch sei auch nicht dadurch unterge-gangen, daß der [X.] innerhalb des Planungsbezirkes umgezogen sei undseinen [X.] mitgenommen habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Der Berufung des [X.]war kein Erfolg beschieden. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-gehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unabhängig von der Frage, obdie vertragliche Verpflichtung zum Verzicht auf den [X.] nach § 138BGB nichtig sei, scheitere die Klage schon daran, daß mit dem [X.] [X.]n unter Mitnahme seiner Zulassung als Kassenarzt der [X.] [X.] entfallen sei, weil eine Gemeinschaftspraxis, deren Interessennach § 103 Abs. 6, Abs. 4 [X.] bei einer Ausschreibung des Vertragsarztsit-zes des [X.]n zu berücksichtigen seien, nicht mehr existiere. Das hält revi-sionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß derentsprechende Passus des Gesellschaftsvertrages zwischen den Parteien nichtnur eine Verpflichtung zur Beantragung der Ausschreibung des [X.] enthält, sondern zugleich, auch wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklicherwähnt ist, die Verpflichtung, auf seine Zulassung gegenüber der [X.] zu verzichten. Denn nur auf diese Weise kann in einem ge-- 5 -sperrten Bezirk ein Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden, § 95 Abs. 7[X.].2. Die Verpflichtung, für den Fall des Ausscheidens auf den Sitz als Ver-tragsarzt zu verzichten, ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 12 GG nach § 138BGB nichtig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt der [X.].a) Dieses Interesse ist durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Art. 12 Abs. 1GG enthält ein einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit, das sich dem [X.] nach auf die Berufswahl wie die Berufsausübung erstreckt ([X.] 7, 377,402 [X.] [X.] die Tätigkeit als Kassenarzt in zulässiger Weise in einer Gemein-schaftspraxis ausgeübt, so stellt die Wahl einer solchen Praxisform eine Ent-scheidung für eine bestimmte Art der Berufsausübung dar und ist ebenfallsdurch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Diesem Schutz ist immanent, daß die [X.] in der Form und mit der Anzahl von Vertragsärzten grund-sätzlich weiterbetrieben werden kann, die für sie vorgesehen i[X.] Deshalb hatder Gesetzgeber die Verkleinerung einer Gemeinschaftspraxis durch das [X.] eines Vertragsarztes in § 103 Abs. 6 [X.] erschwerten [X.] unterworfen. Das [X.] hat aus dem Sinn und Zweck dieserBestimmung für die Ärzte einer Gemeinschaftspraxis ein eigenes Recht herge-leitet, nach dem Ausscheiden eines Vertragsarztes ein Ausschreibungsverfah-ren für dessen Nachfolge einzuleiten, obwohl das Gesetz ursprünglich nur [X.] ein derartiges Recht einräumen wollte (BSG, [X.] 1999, 470).Zudem hat es entschieden, daß im Nachbesetzungsverfahren Ärzten, welchedie Tätigkeit des ausgeschiedenen Arztes in der Gemeinschaftspraxis nicht- 6 -fortsetzen wollen, auf der Grundlage des § 103 Abs. 4 Satz 3 [X.] keine Zu-lassung erteilt werden darf ([X.], 1).b) Ob dem Kläger auch das Grundrecht auf Schutz des Eigentums(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zur Seite steht, kann offenbleiben.Zum verfassungsrechtlich geschützten Eigentum gehören zwar alle ver-mögenswerten Rechtspositionen, die das bürgerliche Recht einem privatenRechtsträger als Eigentum zuordnet ([X.] 95, 64, 82). Das Verhältnis vonArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch dadurch geprägt, daßdas Grundrecht auf Schutz des Eigentums das Erworbene, das Ergebnis [X.], das Grundrecht der Berufsfreiheit dagegen den Erwerb, die Betäti-gung als solche, schützt. Wird in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Lei-stungsbetätigung eingegriffen, so ist der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 [X.]; begrenzt er mehr die Innehabung und Verwendung vorhandener [X.], so kommt der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht([X.] 30, 292, 335).Der Schwerpunkt des vorliegenden Falles liegt bei der [X.]. Wenn Art. 14 Abs. 1 GG trotzdem eingriffe, wären die Mitglieder einerGemeinschaftspraxis aber auch durch ihn geschützt. Gesetzliche Eigentums-bindungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) müssen zur Erreichung des [X.] geeignet und notwendig sein und dürfen nicht weitergehen, als [X.] reicht ([X.] 79, 174, 198). Sie dürfen überdies nicht unzu-mutbar sein ([X.] 76, 220, 238). Von solchen Bindungen hat der [X.] für den Fall, daß ein Vertragsarzt die Gemeinschaftspraxis verläßt, zu-gunsten der verbleibenden Mitglieder nicht nur abgesehen, sondern die von denverbleibenden Mitgliedern nicht gewollte Verkleinerung sogar [X.] 7 -c) Diesen grundrechtlich geschützten Interessen des [X.] steht- worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - das Grundrecht des Beklag-ten auf Berufsfreiheit gegenüber. Dieser Konflikt ist nach dem Grundsatz derpraktischen Konkordanz zu lösen, der fordert, daß nicht eine der widerstreiten-den Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle ei-nen möglichst schonenden Ausgleich erfahren ([X.] 93, 1, 21 m.w.N.). [X.] ist zu ermitteln, welche verfassungsrechtliche Position für die konkret zuentscheidende Frage das höhere Gewicht hat ([X.] 2, 1, 72 f.). Die schwä-chere Position darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie das logisch undsystematisch zwingend erscheint; ihr sachlicher Grundwertgehalt muß in [X.] respektiert werden ([X.] 28, 243, 261). Dem trägt der vom [X.]at inständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz der nach beiden Seiten inter-essengerechten Auslegung Rechnung ([X.].Urt. v. 3. April 2000 - [X.]/98,WM 2000, 1195).Die Auffassung des Berufungsgerichts, ohne entsprechenden Ausgleichfür den Verzicht auf die Zulassung werde dem ausscheidenden Vertragsarztdas Risiko des Scheiterns der Zusammenarbeit einseitig auferlegt, so daß seineLebensgrundlage aufs Spiel gesetzt werde, wird diesem Maßstab nicht gerecht.Vielmehr führt die Abwägung der beiderseitigen Interessen im vorliegenden Falldazu, daß dem Erhalt der klägerischen Gemeinschaftspraxis der Vorrang [X.] i[X.] Der [X.] war lediglich ein Jahr und neun Monate in der [X.] tätig. Dieser [X.]raum ist zu kurz, um dem [X.]n eineRechtsposition zu verschaffen, die gegenüber der des [X.] vorrangig seinkönnte. Jede Aufnahme eines Partners in eine Praxis würde zum unkalkulierba-ren Risiko, könnte der ausscheidende Arzt seine Zulassung mit der Folge [X.] des [X.]es für die aufnehmende Praxis nach derartig kur-- 8 -zer [X.] einfach mitnehmen. Anders mögen die Dinge allenfalls dann liegen,wenn aus Gründen, für die der aufnehmende Arzt verantwortlich ist, der [X.] in der Praxis für den Aufgenommenen unzumutbar i[X.] Ein solcher Fallliegt jedoch hier eindeutig nicht vor; der [X.] nennt keinen Grund, warum erdie Zusammenarbeit mit dem Kläger beendet hat. Der Zulassungsverzicht fürden Fall des Ausscheidens nach noch nicht einmal zwei Jahren ist dem [X.] auch zuzumuten. In dieser relativ kurzen [X.] konnte er die Gemein-schaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen.Aus §§ 21, 19 des Gesellschaftsvertrages ergibt sich - entgegen derMeinung der Revisionserwiderung - nichts Gegenteiliges. Da zu deren Ausle-gung weitere tatsächliche Feststellungen nicht erforderlich sind und das [X.] keine eigene Auslegung vorgenommen hat, kann der [X.]at sieselber auslegen ([X.], 284, 289). Aus § 21 Abs. 1 des [X.] ("Der ausscheidende Gesellschafter erhält ... die Abfindung in voller Hö-he, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden ... in einem [X.] von 15 km ... keine kassenärztliche Tätigkeit aufnimmt ...") ergibt sichnicht, daß es im Belieben des eingetretenen Vertragsarztes stehen sollte, ob [X.] der Praxis verblieb oder nicht. Zwar konnte "jeder Gesellschafter seine Betei-ligung an der Gemeinschaftspraxis unter Einhaltung einer Frist von 6 Monatenzum Ende eines Quartals schriftlich kündigen" (§ 18 Abs. 2 des [X.]). Doch traf ihn dann die Pflicht, "gleichzeitig unverzüglich bei der [X.] ([X.]) einen Antrag auf Ausschreibung des vakantwerdenden [X.] zu stellen, um die weitere Existenz der Gemein-schaftspraxis zu ermöglichen, wenn der verbleibende Gesellschafter dieswünscht" (§ 19 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages). Hieraus folgt, daß dem [X.] nicht die Befugnis zustand, die Gemeinschaftspraxis ohne entspre-chende Konsequenzen zu verlassen. Die Bestimmungen der §§ 20, 21 des Ge-- 9 -sellschaftsvertrages erweisen sich in diesem Lichte als reine [X.]. Durch sie ist den Interessen des [X.]n ausreichend Rechnung ge-tragen. Soweit sich die Abfindung nach § 21 des Gesellschaftsvertrages [X.] reduziert, daß der [X.] sich - vertragswidrig - in unmittelbarer [X.] Nähe zur Gemeinschaftspraxis niedergelassen hat, ist dies sachlich ge-rechtfertigt.d) Aus der Rechtsprechung des [X.] zur Zulässigkeitvon Wettbewerbsverboten läßt sich nach Auffassung des [X.]ats eine Sitten-widrigkeit des Verzichts auf die Zulassung nicht herleiten. Richtig ist zwar, daßder [X.]at ein zeitlich unbefristetes und örtlich unbeschränktes Wettbewerbs-verbot für den aus einer Sozietät ausscheidenden Rechtsanwalt für sittenwidrigerachtet hat, weil es auf ein lebenslanges Berufsverbot hinauslief (Urt. [X.] April 1986 - [X.], [X.], 1251). Damit ist aber der [X.] nicht zu vergleichen. Zum einen kann eine Zulassung, wenn auch oft miteinem Ortswechsel verbunden, in jedem nicht gesperrten Bezirk erlangt wer-den, was die Frist erheblich relativiert, zum anderen steht es dem die Zulassungaufgebenden Arzt frei, sich in gesperrten Bezirken auf eine [X.] zubewerben. Von einem örtlich unbeschränkten Wettbewerbsverbot durch Zulas-sungsverzicht kann daher nicht ausgegangen werden. Auch aus der "Labor-ärzteentscheidung" des [X.] Zivilsenats ([X.], NJW 1997, 799) folgt [X.], weil es dort um ein Wettbewerbsverbot für [X.] eigene Kassenzulassung ging und der Assistent sich außerhalb des [X.] Geltungsbereiches des Wettbewerbsverbots frei niederlassen durfte. DemUrteil des [X.]ats vom 14. Juli 1997 ([X.], [X.], 1707) ist [X.] Vergleichbarkeit des Sachverhalts eine Sittenwidrigkeit des [X.] nicht zu entnehmen: Wie bei einer Entscheidung des [X.] ([X.] 1997, 221) ging es dort um einen Fall des [X.] -scheidens eines Praxispartners nach langjähriger Zusammenarbeit, nicht [X.] relativ kurzer [X.]; zum anderen lag der [X.]atsentscheidung ein zeitlichunbefristetes Wettbewerbsverbot für den ausgeschiedenen Tierarzt zugrunde,was mit der vorliegenden Konstellation nicht verglichen werden kann.3. Der Anspruch des [X.] ist auch nicht dadurch entfallen, daß [X.] seit dem Ausscheiden des [X.]n nicht mehr existenti[X.] Denn zum einen steht entgegen der Auffassung des [X.] nicht fest, ob der Zulassungsausschuß die Interessen der (ehemali-gen) klägerischen Gemeinschaftspraxis bei einer Neubesetzung der Stelle an-gesichts des eindeutig vertragsbrüchigen und rechtswidrigen Verhaltens des[X.]n nicht doch nach § 103 Abs. 6 [X.] in der Weise berücksichtigt,daß ein Bewerber zum Zuge kommt, der zum Eintritt in die Praxis bereit i[X.]Zum anderen kann der Kläger einen möglichen Schadensersatzanspruch ge-gen den [X.]n erst dann beziffern, wenn durch die Entscheidung des [X.] endgültig feststeht, ob er die Praxis auf Dauer alleine betreiben mußoder nicht.I[X.] Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien weitere Feststellungennicht in Betracht kommen, kann der [X.]at selber entscheiden (§ 565 Abs. 3Ziff. 1 ZPO a.[X.]). Das Berufungsurteil ist aufzuheben und der [X.] unter- 11 -Abänderung des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem im Berufungsver-fahren gestellten Hauptantrag zu verurteilen.RöhrichtHesselberger[X.][X.]Münke

Meta

II ZR 265/00

22.07.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2002, Az. II ZR 265/00 (REWIS RS 2002, 2183)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2183

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