Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2000, Az. II ZR 302/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2352

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:8. Mai 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaBGB § [X.] den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs, den ein aus einerBGB-[X.] ausgeschiedener [X.]er zur Berechnung einesvertraglichen Abfindungsanspruchs gegenüber einem seiner früheren- 2 -Mitgesellschafter geltend macht, nachdem dieser ebenfalls aus [X.] ausgeschieden ist.[X.], Urteil vom 8. Mai 2000 - [X.] - [X.] Halle- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die RichterinMünkefür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. September 1998aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über Ansprüche des [X.] anläßlich [X.] aus einer als [X.] bürgerlichen Rechts zum [X.] gegründeten Rechtsanwalts-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüfer-sozietät.Der Kläger schied zum 28. Februar 1991 aus der Sozietät aus. [X.] hat er gegen die seinerzeit verbliebenen vier [X.]er gerichtet. Er- 4 -hat sie gesamtschuldnerisch im Wege der Stufenklage auf Überlassung [X.] der steuerlichen Jahresabschlüsse der Sozietät für 1991, 1992,1993, 1994 und 1995, bestehend aus den testierten [X.] § 4 Abs. 3 EStG, sowie Zahlung der ihm zustehenden Quote von einemSechzehntel der sich aus den Abschlüssen jeweils ergebenden Gewinne [X.] genommen. Außerdem hat er für verschiedene Aufwendungen Ersatzin Höhe von insgesamt 58.476,01 DM gefordert. Das [X.] hat die [X.].Im Berufungsverfahren hat sich der Kläger mit den früheren [X.] verglichen. Das Berufungsgericht hat den verbliebenen Beklagten, denfrüheren Beklagten zu 4, - er hatte der Sozietät bis November 1993 angehört -verurteilt, dem Kläger die verlangten Abschriften der Jahresabschlüsse zuübergeben, und den Rechtsstreit im übrigen an das [X.]zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung desangefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an [X.].[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe einvertraglicher Abfindungsanspruch nach § 12 Abs. 8 [X.] zu. Gegen die Wirksamkeit dieser Bestimmungbestünden ebensowenig Bedenken wie gegen ihre Anwendbarkeit im Falle [X.]. Da der Kläger den Abfindungsanspruch nicht ohne Kenntnis dertestierten Gewinne beziffern könne, sei die Stufenklage zulässig. Das- 5 [X.] sei begründet, weil die Sozietät nach § 12 Abs. 8 S. 2 [X.] zur Rechnungslegung verpflichtet sei und der Beklagtefür den vor seinem Ausscheiden entstandenen Abfindungsanspruch [X.] hafte. In entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO seidie Sache an das [X.] zurückzuverweisen. Letzteres gelte auch für denbezifferten [X.], weil dem Kläger bislang keine Gelegenheit zureventuellen Ergänzung seines diesbezüglichen Vorbringens gegeben [X.].Das hält revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand. DieFeststellungen des Berufungsgerichts reichen zur Verurteilung des Beklagtennicht aus. Die Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.]hinsichtlich des bezifferten Klageantrags ist rechtsfehlerhaft.I[X.] Der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 1 ZPO liegt entgegen [X.] der Revision nicht vor. Das Berufungsgericht durfte in der Besetzungmit einer Richterin am [X.] und zwei abgeordneten Richternentscheiden. Die Beschränkung des § 29 S. 1 DRiG, wonach an einerEntscheidung nicht mehr als ein abgeordneter Richter mitwirken darf, fandgemäß § 3 Abs. 1 S. 1 [X.] in der Fassung des [X.] vom20. Dezember 1996 in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 1999keine Anwendung.II[X.] Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung [X.], dem Kläger Abschriften der Jahresabschlüsse der Sozietät für die[X.] von 1991 bis 1995 auszuhändigen.1. Zwar ist der Ausgangspunkt der Überlegungen [X.], dem Kläger könne ein Abfindungsanspruch nach § 12- 6 -Abs. 8 des [X.] zustehen, nicht zu beanstanden. DieBeurteilung der Wirksamkeit und der Anwendbarkeit dieserVertragsbestimmung auf den Kläger durch das Berufungsgericht läßt keinenRechtsfehler [X.]) Für die Auffassung der Revision, die Regelung gelte nur für die in [X.] 1-4 des § 12 genannten [X.], sie könne auf den hiergegebenen Fall eines Ausscheidens auf Grund konkludent geschlossenenAufhebungsvertrages nicht angewendet werden, fehlt es an überzeugendenGründen; allein die systematische Stellung der Vorschrift genügt insoweit nicht.Da der Abfindungsanspruch nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich einAusscheiden voraussetzt, das nicht aus einem von dem [X.] [X.] wichtigen Grund erfolgt ist - ein solcher liegt auch nach [X.] Revision nicht vor -, ist die vom Berufungsgericht vorgenommene, zurAnwendbarkeit führende Auslegung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.b) Gegen einen Abfindungsanspruch des [X.] nach § 12 Abs. 8 [X.] spricht, anders als die Revision annimmt, auch nicht, daß [X.] in der Sozietät gemäß § 12 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1992- abgesehen von der Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund -unkündbar war. Denn wegen der Regelung unter § 12 Abs. 10, wonach [X.] sich verpflichteten, bis zum 31. Juli 1992 eine andereangemessene Ausgleichsregelung unter Berücksichtigung eines etwaigen[X.]s zu treffen, ist anzunehmen, daß § 12 Abs. 8 jedenfalls für bis dahineintretende [X.] gedacht war. Da sich die [X.] auch ersichtlich dessen bewußt waren, daß ein [X.] erst nacheiner gewissen [X.] vorhanden sein würde, steht derAnnahme eines Abfindungsanspruchs des [X.] auch nicht entgegen, daß- 7 -bei seinem Ausscheiden ein [X.], der üblicherweise Anlaß für [X.] an einen ausscheidenden [X.]er ist, noch nichtgebildet gewesen sein dürfte.2. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger auf eine Abfindungausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hätte. Die Revision zeigt nicht auf,weshalb dem vom Berufungsgericht festgestellten Verhalten des [X.] einesolche zusätzliche Bedeutung zugemessen werden müßte.3. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger derfünf Jahresabschlüsse bedarf, um seinen Abfindungsanspruch beziffern zukönnen, der sich nach § 12 Abs. 8 auf ein Viertel der ihm bei [X.] zustehenden Gewinnquote auf die Dauer von fünf Jahren beläuft.Entgegen der Revision besteht keine Veranlassung zu der Annahme, die [X.] in erster Instanz zuteil gewordenen Informationen reichten hierzubereits aus. Der Kläger hat die erhaltenen Auskünfte stets als unzureichendbezeichnet, ohne daß ihm diese Behauptung widerlegt worden wäre. Er hat [X.] zwar zur Berechnung eines Zahlungsanspruchs verwendet, aberdabei auf einen [X.] abgestellt, den er aus den ihm zugänglichenUnterlagen ermittelt hatte. Ein ausreichender Anhalt dafür, daß ihm die fürden Anspruch nach § 12 Abs. 8 maßgeblichen Gewinne der [X.], fehlt.4. Für den sonach vom Berufungsgericht zutreffend angenommenenAuskunftsanspruch des [X.] ist der Beklagte als bei Ausscheiden [X.] in der Sozietät verbliebener [X.]er passiv legitimiert. Seineentsprechende Verurteilung durch das Berufungsgericht kann aber deshalbkeinen Bestand haben, weil ungeklärt ist, ob bzw. wieweit er dem [X.] der fraglichen Jahresabschlüsse verschaffen [X.] 8 -Es mag davon auszugehen sein, daß der Beklagte über die [X.] 1991 und 1992 verfügt, weil er bis November 1993 Mitglied der [X.] an sich anzunehmen ist, daß er die Abschlüsse für die [X.] bis zu [X.] erhalten hat. Feststellungen des Berufungsgerichts insoweitliegen jedoch nicht vor. Für die Abschlüsse der Jahre 1993 bis 1995 ist völligoffen, ob der Beklagte über sie verfügt. Der Vortrag des [X.] enthält [X.] näheren Angaben. Der Beklagte hat zwar seinerseits nach [X.] aus der Sozietät eine Abfindung erhalten. Feststellungen überihre Höhe und die Art, wie sie berechnet wurde, fehlen aber. Allein [X.], daß eine Abfindung gezahlt wurde, rechtfertigt weder die Annahme,diese müsse nach § 12 Abs. 8 des [X.] auf Grund derjährlichen Gewinne der [X.] berechnet worden sein, noch den [X.], daß der Beklagte daher Kenntnis von den für die Abfindung [X.] maßgebenden Gewinnen der Sozietät in der [X.] von 1993 bis 1995haben müsse. Dies gilt um so mehr, als es nach dem unstreitigen Sachvortragbeider Parteien zwischen dem Beklagten und den übrigen [X.]ernnach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Sozietät zu gerichtlichausgetragenen Streitigkeiten über die Herausgabe [X.] durch den Beklagten kam. Derartige Unstimmigkeitenführen nach der Lebenserfahrung eher zu pauschaler Abgeltung offenerAnsprüche als zu ihrer genauen Abrechnung nach den eigentlich vereinbartenKriterien.Unter diesen Umständen kann auch nicht ohne weiteres davonausgegangen werden, daß der Beklagte gegenüber den anderen[X.]ern seinerseits einen Auskunftsanspruch hat, mit dessen Hilfe ersich die für die Auskunft an den Kläger notwendigen Informationen über [X.] der [X.] verschaffen könnte. Über das [X.] 9 -zwischen dem Beklagten und den außer ihm bei Ausscheiden des [X.]vorhandenen [X.]ern enthält das Berufungsurteil keinerleiFeststellungen. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß seine Versuche [X.] von den anderen [X.]ern stets abgeblockt [X.]en.[X.] Das Berufungsgericht durfte das Verfahren über den beziffertenZahlungsanspruch des [X.], wie die Revision zu Recht rügt, nicht an das[X.] zurückverweisen, ohne seinerseits eine Entscheidung über [X.] der geltend gemachten Forderungen getroffen zu haben. [X.] allgemeiner Ansicht ist § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dahin auszulegen,daß das Berufungsgericht bei Abweisung einer nach Grund und Betragstreitigen Forderung durch die Vorinstanz die Verhandlung über den Grundvollständig erledigen muß und eine Zurückverweisung nur wegen des Betragesvornehmen darf (vgl. [X.]Z 71, 226, 231 f.; [X.], [X.], ZPO 21. Aufl. § 538 Rdn. 17).V. Die erforderliche Zurückverweisung gibt dem BerufungsgerichtGelegenheit, hinsichtlich des Auskunftsbegehrens des [X.] fehlendeFeststellungen nachzuholen und in bezug auf den bezifferten [X.] über den Grund der erhobenen Ansprüche zu entscheiden.Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Münke

Meta

II ZR 302/98

08.05.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2000, Az. II ZR 302/98 (REWIS RS 2000, 2352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2352

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