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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 585/11
vom
15.
Februar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15.
Februar 2012 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11.
Mai 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten P.
O.
ein Werter-satzverfall in Höhe von 139.000
Euro angeordnet wird (vgl. UA S.
57), da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11.
Januar 2012 -
2
StR
482/11
-
und vom 8.
Februar 2012 -
2
StR
346/11
-.
Ernemann
Fischer
Berger
Krehl
Eschelbach
Meta
15.02.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2012, Az. 2 StR 585/11 (REWIS RS 2012, 9159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9159
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