Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 1 StR 585/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10230

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 585/11

vom
11. Januar
2012
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen Betruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2012
beschlos-sen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. Mai 2011 im Schuldspruch [X.] abgeändert, dass die Angeklagten wegen Betruges in 80
Fällen schuldig sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der [X.]:
1. [X.] hatte den Fall 81 gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsicht-lich beider Angeklagter von der Verfolgung ausgenommen. Mit der dementsprechenden Korrektur des Schuldspruchs entfallen auch die in den Urteilsgründen für den Fall 81 ausgesprochenen Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe beim [X.] ([X.]) sowie in Höhe von einem Jahr und zwei Mona-ten Freiheitsstrafe bei der Angeklagten ([X.]). Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] ohne diese Einzelstrafen in [X.] der weiteren 80 Einzelstrafen, beim Angeklagten in Höhe von zehn Monaten bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei der Angeklagten in Höhe von sieben Monaten bis zu einem Jahr sechs Monaten niedri-gere Gesamtfreiheitsstrafen (beim Angeklagten fünf Jahre, bei der Angeklagten zwei Jahre und sechs Monate) verhängt hätte.
-
3
-
2. Dass die [X.] den tatbestandlichen (Eingehungs-) Betrugs-schaden in der Gesamthöhe der eingegangenen Verpflichtung der Au-to(miet)käufer sieht ([X.] f., 105) ist rechtsfehlerfrei. Dies ent-spricht der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], Beschluss vom 18.
Februar 2009 -
1 StR 731/08, Rn. 10 ff.) und genügt den
vom [X.] hierzu zunächst zum Vermögensnachteil bei der Untreue ([X.], Beschluss vom 23. Juni 2010 -
2 BvR 2559/08, 2 [X.], 2 [X.] -
Rn. 150 ff.) und nun entspre-chend zur Bestimmung des tatbestandlichen Schadens beim Betrug ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 -
2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 -
Rn. 170 ff.) gesetzten Maßstäben.
Nack Rothfuß Hebenstreit

Elf

Graf

Meta

1 StR 585/11

11.01.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2012, Az. 1 StR 585/11 (REWIS RS 2012, 10230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10230

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2 BvR 491/09

2 BvR 1857/10

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