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PDF anzeigen[X.] vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. September 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Besitzes von [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Ange-klagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1 Die Hauptverhandlung hat im Fortsetzungstermin am 3. Juli 2007 in [X.] Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Das [X.] durfte nicht - wie geschehen - nach § 231 Abs. 2 StPO in Abwesenheit des [X.] verhandeln, da dieser nicht eigenmächtig ausgeblieben war (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 231 Rdn. 15 m. w. N.). In Abwesenheit des Angeklagten hat die Verteidigung mit zwei Anträgen der Verwertung von [X.] aus Telefonüberwachungsmaßnahmen widersprochen und Beweis- 2 - 3 - erhebungs- und Beweisverwertungsverbote geltend gemacht. Die [X.] hat die Anträge sodann beschieden. Damit liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Ein Fall, in dem ausnahmsweise das Beruhen der Entscheidung auf dem Verfahrensfehler denkgesetzlich ausgeschlossen wer-den könnte (vgl. [X.] aaO § 338 Rdn. 2), ist nicht gegeben. Ein Zu-sammenhang zwischen den Telefonüberwachungsmaßnahmen und der Durch-suchung der Wohnung des Angeklagten, bei der die Betäubungsmittel gefun-den wurden, liegt jedenfalls nicht völlig fern. Damit muss das Urteil aufgehoben werden, obgleich dessen [X.] im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat. [X.] von [X.]
Meta
08.07.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 3 StR 172/08 (REWIS RS 2008, 2945)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2945
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