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PDF anzeigen[X.][X.]/07 vom 17. Januar 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.] und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 11. Zivilsenats des [X.] vom 25. Mai 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen Gründe: Die Eingabe vom 26. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem [X.] eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 1 Die Nichtzulassung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht anfechtbar ([X.], [X.]. v. 16. November 2006 - [X.] ZA 26/06, [X.], 41; Hk-ZPO/[X.], 2. Aufl. § 574 Rn. 15). Davon abgesehen ist vorliegend auch kein Zulassungsgrund ersichtlich. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn es um Fragen des 2 - 3 - Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ih-rer Bewilligung geht ([X.], [X.]. v. 9. Februar 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1018). Das ist hier nicht der Fall. [X.] Ganter [X.] [X.] Gehrlein Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.10.2006 - 3 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 25.05.2007 - 11 W 59/06 -
Meta
17.01.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZB 118/07 (REWIS RS 2008, 6095)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6095
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