Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.12.2012, Az. XI B 111/11

11. Senat | REWIS RS 2012, 175

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Vorsteuervergütungsverfahren; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; teilweise Klagerücknahme


Leitsatz

1. NV: Die einzelnen Vorsteuerbeträge bilden im Vergütungszeitraum, für den eine Steuervergütung festzusetzen ist, für sich genommen keinen eigenen Streitgegenstand.  

2. NV: Es ist bereits geklärt, dass der Vergütungsantrag dem amtlichen Muster entsprechen muss und die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird.  

3. NV: Die Entscheidungsgewalt des FG richtet sich nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrag. Die nach Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel an die Geschäftsstelle erfolgte Einschränkung des Klageantrags ist vom FG nicht zu berücksichtigen.  

4. NV: Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers ist der für den Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; auf einen ggf. hiervon abweichenden Aushang vor dem Sitzungssaal kommt es nicht an.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist ein in den [X.] ansässiges Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand "Öffentlichkeitsarbeit" (Werbung). Am 27. Juni 2003 beantragte sie beim Beklagten und Beschwerdegegner ([X.]) gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der [X.] (UStDV) die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2002 in Höhe von … €. Dem Antrag lagen sechs Rechnungen zu Grunde; unter Ziff. 9 a des amtlichen Vordrucks war angegeben "Geschaeftskosten – Siehe Rechnun".

2

Das BZSt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 mit der Begründung ab, dass er nicht eigenhändig unterschrieben worden sei; im Klageverfahren war hingegen streitig, ob die Angaben unter Ziff. 9 a des Antragformulars hinreichend sind. Nach der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2011 erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. September 2011 die "teilweise Rücknahme der Klage"; die Klage werde nur wegen der Vorsteuer aus der Rechnung vom 25. August 2002 in Höhe von … € aufrechterhalten.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 15. September 2011 ab. Der einheitliche Streitgegenstand sei einer teilweisen Klagerücknahme nicht zugänglich. Ob die "teilweise Klagerücknahme" als Einschränkung des Klageantrags zu verstehen sei, könne dahingestellt bleiben, da dies weder Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens noch auf die Kosten des Rechtsstreits habe. Die Klägerin könne die beantragte [X.] nicht beanspruchen. Sie habe den Antrag nicht wirksam innerhalb der Frist des § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG gestellt, da die notwendigen Angaben unter Ziff. 9 a des Antragformulars fehlten.

4

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), die Erforderlichkeit einer Entscheidung des [X.] ([X.]) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend.

Entscheidungsgründe

5

II. [X.]ie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie war daher zurückzuweisen.

6

1. [X.]ie geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 [X.]GO entsprechend dargelegt.

7

a) [X.]ie Klägerin hat nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]GO gebotenen Art und Weise dargetan, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]GO) hat.

8

aa) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der [X.] eine hinreichend bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. [X.]azu muss auch dargetan werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der [X.]rage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 10. [X.]ebruar 2010 III B 112/09, [X.], 881; vom 24. Juni 2010 XI B 105/09, [X.], 2086; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, [X.], 73, jeweils m.w.[X.]). Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der [X.]arlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklungen sie nunmehr erneut in [X.]rage gestellt werden müsse (vgl. z.B. [X.] vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, [X.], 125; vom 6. Juli 2011 III S 4/11 (PKH), [X.], 1717, jeweils m.w.[X.]). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. z.B. [X.] vom 18. [X.]ezember 1998 VI B 215/98, [X.], 559, [X.] 1999, 231; vom 23. Oktober 2008 XI B 27/08, [X.], 188).

9

bb) [X.]ie von der Klägerin als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob die im Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemachten einzelnen Vorsteuerbeträge jeweils für sich einen Streitgegenstand bilden, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]GO. [X.]enn die Rechtsfrage lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten.

[X.]ie Vergütung der Vorsteuer an im Ausland ansässige Unternehmer ist in § 18 Abs. 9 UStG geregelt. Unter den Voraussetzungen des § 59 USt[X.]V ist die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an im Ausland ansässige Unternehmer nach den §§ 60 und 61 USt[X.]V durchzuführen. [X.] ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Kalenderjahr (§ 60 Satz 1 USt[X.]V). In den Antrag für diesen Zeitraum können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres fallen (§ 60 Satz 3 USt[X.]V). [X.]ie für den [X.] beantragte Steuervergütung (§§ 37, 43 der Abgabenordnung --AO--) bedarf nach § 155 Abs. 1 Satz 1 AO der [X.]estsetzung. [X.]enn nach § 155 Abs. [X.] sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auf die [X.]estsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13. August 2008 XI R 19/08, [X.], 148, [X.] 2009, 497, unter [X.]). Nach § 157 Abs. [X.] bildet die [X.]eststellung der Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstständig anfechtbaren Teil des Bescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. [X.]a die Steuervergütung für den jeweiligen [X.] (§ 60 USt[X.]V) festgesetzt wird und die einzelnen Vorsteuerbeträge nicht der gesonderten [X.]eststellung unterliegen, bilden die einzelnen Vorsteuerbeträge für sich genommen keinen eigenen Streitgegenstand (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 72 [X.]GO Rz 160 ff.; Lange in [X.], § 98 [X.]GO Rz 17; Gräber/[X.], [X.]inanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 72 Rz 12 f.). Aus dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Großen Senats des [X.] vom 23. Oktober 1989 GrS 2/87 ([X.]E 159, 4, [X.] 1990, 327) sowie aus dem Urteil des [X.] vom 9. November 2010  2 K 5679/04 (Entscheidungen der [X.]inanzgerichte 2011, 835) ergibt sich nichts anderes.

cc) [X.]ie Klägerin sieht es ferner als klärungsbedürftig an, ob es gegen den europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz bzw. gegen den europarechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn ein Hinweis unter Ziff. 9 a des Antragformulars auf beigefügte Rechnungen nicht als ausreichende Angabe angesehen wird; der Klärungsbedarf ergebe sich vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedstaaten nicht befugt seien, zusätzliche Angaben zu verlangen, die die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. [X.]ieses Vorbringen der Klägerin wird den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]GO an die [X.]arlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht.

[X.]enn es ist bereits geklärt, dass der [X.] dem amtlichen Muster entsprechen muss und die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird (vgl. [X.]-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, [X.]E 190, 239, [X.] 2000, 214; [X.]-Beschluss vom 24. Juli 2012 V B 76/11, [X.]/NV 2012, 1840).

Zudem ergeben sich die Anforderungen an den [X.] nicht --worauf aber die Klägerin abstellt-- aus nationalen Vorschriften, sondern unmittelbar aus Art. 3 Buchst. a der [X.] vom 6. [X.]ezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (Richtlinie 79/1072/[X.]). [X.]anach hat der Steuerpflichtige den [X.] nach dem in Anhang A der Richtlinie 79/1072/[X.] aufgeführten Muster zu stellen, welches unter Ziff. 9 a bestimmte Angaben des Antragstellers erfordert; welcher Art diese Angaben sein müssen, wird in Anhang [X.]. [X.] der Richtlinie 79/1072/[X.] anhand von Beispielen erläutert.

dd) Nach Auffassung der Klägerin bedarf es der Klärung, ob es "gegen den europarechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit [verstößt], wenn der Text des [X.]ormulars in [X.]eld 9 a einerseits und die amtlichen Erläuterungen zum Ausfüllen des [X.]eldes andererseits widersprüchlich sind bzw. wenn der [X.] amtliche [X.] zum Ausfüllen eines [X.]ormulars sinnentstellende Übersetzungsfehler enthält".

Mit dem Vorbringen, aufgrund des Übersetzungsfehlers in der [X.]n amtlichen Erläuterung zum Ausfüllen des Antragformulars (in Anhang [X.]. [X.] der Richtlinie 79/1072/[X.]: "für die er die Güter erworben bzw. die Leistungen erbracht hat" gegenüber z.B. der [X.] [X.]assung "for which he has acquired the goods or received the services") fehle es an der gebotenen Rechtssicherheit, zur Verteilung der Verantwortlichkeit bei missverständlichen Steuerformularen gebe es ein [X.]-Urteil vom 28. September 2011 VII R 52/10 ([X.]E 235, 111, [X.] 2012, 92), hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, zumal sich unmittelbar aus Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 79/1072/[X.] ergibt, dass sich der Erstattungsantrag auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von [X.]ienstleistungen zu beziehen hat. Auch fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach einzelne abweichende Sprachfassungen einer Bestimmung keine andere Bedeutung verleihen als in den anderen Sprachfassungen (vgl. z.B. Urteil vom 29. Juli 2010 [X.]/09 P --Griechenland/[X.], [X.]. 2010, [X.], Rz 46).

ee) [X.]ie Klägerin sieht es als klärungsbedürftig an, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der [X.]/[X.] des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der [X.] ansässige Steuerpflichtige vorliegt, wenn von einem Antragsteller aus einem Nicht-EU-Land laut Abschn. [X.] Abs. 2 des [X.] vom 1. Oktober 2010 (BStBl I 2010, 846) in Ziff. 9 a des Antragformulars nur "pauschale Erklärungen" verlangt werden, während ein Antrag eines Antragstellers aus einem [X.] genauere Angaben enthalten müsse.

Auch diesbezüglich hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan. [X.]enn eine Rechtsfrage ist nur dann klärbar, wenn sie nach den für den [X.] bindenden [X.]eststellungen des [X.]G (§ 118 Abs. 2 [X.]GO) in dem erstrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 20. Oktober 2011 V B 15/11, [X.]/NV 2012, 247, m.w.[X.]). [X.]ies ist hier nicht der [X.]all, da die Klägerin nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]G unter Ziff. 9 a des Antragformulars lediglich "Geschaeftskosten – Siehe Rechnun" angab, was keinerlei Bezug zu der geforderten Angabe aufweist, wofür bzw. aus welchem Anlass sie die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat.

ff) [X.]ie Klägerin hält es für klärungsbedürftig, ob eine unvollständig ausgefüllte Steuererklärung unwirksam ist, oder ob fehlende Angaben entweder durch einen der [X.]inanzbehörde bekannten Umstand oder durch einen Verweis auf beigefügte Unterlagen ersetzt werden können.

[X.]ür die [X.]arlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache reicht es allerdings nicht aus, wenn die Klägerin diesbezüglich vorträgt, das [X.]G habe hierzu Rechtsprechung des [X.] unzutreffend zitiert bzw. die zitierte Rechtsprechung sei nur bedingt anzuwenden oder das [X.]G habe [X.]-Rechtsprechung falsch angewandt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, [X.]/NV 2008, 1512, m.w.[X.]). Im Übrigen wäre die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht klärbar, da --wie ausgeführt-- nach den [X.]eststellungen des [X.]G (vgl. § 118 Abs. 2 [X.]GO) die Klägerin nicht erklärt hat, wofür sie die mit Steuer belasteten Güter erworben bzw. die Leistungen bezogen hat, und diese Angaben auch heute noch fehlen.

gg) Wenn die Klägerin schließlich geklärt wissen will, ob "die unterlassene Prüfung der Ordnungsmäßigkeit eines [X.]s durch die [X.]inanzbehörde innerhalb eines Jahres nach Zugang des Antrags bei der Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" ermöglicht, ist ebenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

[X.]ie Klägerin geht für die [X.]rage der Klärbarkeit der von ihr gestellten Rechtsfrage offensichtlich davon aus, dass ihre im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag gemachten Angaben ("[X.]ie von der Klägerin erworbenen Leistungen wurden für die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin erworben. [X.]ie erworbenen Leistungen wurden nicht für nichtwirtschaftliche Zwecke der Klägerin erworben. [X.]ie Klägerin ordnet die erworbenen Leistungen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu.") dem Grunde nach geeignet sind, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. [X.]abei lässt auch dieser nachgereichte Vortrag nicht erkennen, aus welchem Anlass die sonstigen Leistungen für ihre Zwecke als Unternehmerin verwendet worden sind (vgl. Art. 3 Buchst. a i.V.m. Anhang A Ziff. 9 a der Richtlinie 79/1072/[X.]).

b) [X.]ie Klägerin hat (ebenfalls) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]GO entsprechend dargelegt, dass im Streitfall eine Entscheidung des [X.] zur [X.]ortbildung des Rechts i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]GO erforderlich ist.

[X.]ür diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]GO, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 15. [X.]ezember 2004 [X.], [X.]/NV 2005, 698, m.w.[X.]). [X.]ie [X.] des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]GO entsprechen denen, die für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gelten (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 22. März 2012 IV B 97/11, [X.]/NV 2012, 1159, Rz 6).

c) Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]GO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]GO entsprechend dargelegt hat, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor.

aa) [X.]ie Klägerin rügt, das [X.]G habe entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]GO in vollem Umfang über ihre Klage durch Urteil entschieden, anstatt das Klageverfahren im Umfang der Teilrücknahme einzustellen (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2 [X.]GO).

[X.]er gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Wie die Klägerin mit der Beschwerde selbst vorträgt, ist eine teilweise Klagerücknahme nur möglich, wenn der Streitgegenstand teilbar ist. Im [X.] bildet jedoch die einzelne Rechnung bzw. der einzelne Vorsteuerbetrag, wie oben unter [X.] dargestellt, keinen eigenen Streitgegenstand.

bb) Eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 2 [X.]GO liegt auch nicht unter dem Gesichtspunkt vor, dass das [X.]G bei nicht teilbarem Streitgegenstand jedenfalls die mit Schriftsatz vom 27. September 2011 erfolgte Einschränkung des Klageantrags nicht beachtet habe.

[X.]enn das [X.]G hatte gerade über den in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2011 gestellten Antrag der Klägerin (vgl. Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 15. September 2011) in der Besetzung mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]GO) zu entscheiden. [X.]ie unterschriebene Urteilsformel (vgl. § 105 Abs. 1 Sätze 2 und 4 [X.]GO) wurde der Geschäftsstelle ausweislich der Akten am 22. September 2011 übermittelt. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 15. September 2011 ist der laut Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung gestellte, maßgebliche Antrag der Klägerin wiedergegeben, in den Entscheidungsgründen sind die die Entscheidung über diesen Antrag tragenden Erwägungen des [X.]G niedergelegt. Es wäre vielmehr verfahrensfehlerhaft, wenn das [X.]G über einen anderen Antrag entschieden hätte.

cc) Mit dem Vortrag, das [X.]G habe in Bezug auf den [X.] zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, hat die Klägerin einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]GO nicht schlüssig dargelegt.

[X.]ie Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Kommentierung von [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, [X.]inanzgerichtsordnung, § 115 [X.]GO Rz 104 berufen, wonach ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]GO darin begründet sein kann, dass das Gericht bei fehlerhafter Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung nach § 56 [X.]GO ein Prozessurteil anstelle eines [X.] erlässt. Im Streitfall hat das [X.]G ein Sachurteil gefällt; ob der Klägerin Wiedereinsetzung zu gewähren war, betraf ihren materiell-rechtlichen Anspruch auf Vorsteuervergütung.

dd) Schließlich liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel, die Klägerin sei entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes [X.] entzogen worden, nicht vor.

"Erkennendes Gericht" i.S. des § 119 Nr. 1 [X.]GO ist das Gericht in der Besetzung bei der abschließenden Entscheidung. Maßgebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Spruchkörpers ist der für diesen Zeitpunkt geltende Geschäftsverteilungsplan des Gerichts; er regelt konstitutiv die Zuständigkeit des Spruchkörpers (vgl. z.B. [X.]-Beschluss vom 23. November 2011 IV B 30/10, [X.]/NV 2012, 431, m.w.[X.]).

[X.][X.] i.V.m. Buchst. C des [X.] des 2. Senats des [X.]G für das Geschäftsjahr 2011, gültig ab dem 1. Juni 2011, vom 25. Mai 2011 ergibt sich hinreichend deutlich, dass für die Entscheidung über den Streitfall der Senat in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin sowie deren 1. Vertreter zuständig war. [X.]arauf, dass --wie die Klägerin vorträgt-- am Aushang vor dem Sitzungssaal eine andere Sitzgruppe angezeigt war, kommt es nicht an.

2. [X.]er Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]GO).

Meta

XI B 111/11

19.12.2012

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 15. September 2011, Az: 2 K 4510/05, Urteil

§ 18 Abs 9 UStG 1999, § 59 UStDV 1999, § 60 UStDV 1999, Art 3 Buchst a EWGRL 1072/79, Art 7 Abs 1 S 1 EWGRL 1072/79, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 56 FGO, § 72 Abs 2 S 2 FGO, § 96 Abs 1 S 2 FGO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 105 FGO, § 119 Nr 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.12.2012, Az. XI B 111/11 (REWIS RS 2012, 175)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 175

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