Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 73/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10468

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[X.][X.] vom 14. Januar 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 14. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 27. März 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die geltend gemachte [X.] liegt nicht vor. 2 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde [X.] - 3 - genden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses [X.] zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen ([X.] 86, 133, 144; [X.], 47, 55 f Rn. 30 f). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet wer-den, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat ([X.] NJW 1992, 1031; [X.], [X.]. v. 16. September 2008 - [X.], [X.], 90, 91 Rn. 7). Die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann mit der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs nicht zur Überprüfung gestellt werden. Ein Recht mit der eigenen Einschätzung durchzudringen, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht ([X.], aaO Rn. 10). b) Das Beschwerdegericht hat den von der Rechtsbeschwerde aufge-zeigten Sachvortrag des Schuldners zur Kenntnis genommen, wie seine Aus-führungen hinsichtlich der Bewertung dieses Vorbringens zeigen. Es ist dieser Einlassung aber ohne Verstoß gegen Art. 103 GG im Hinblick auf die anders lautenden Angaben des Insolvenzverwalters nicht gefolgt. 4 2. Die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] voraussetzt, dass durch einen Verstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die [X.] der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009 - [X.] ZB 73/08, [X.], 515, 516 Rn. 10 ff). Eine konkrete Be-einträchtigung der [X.] der Gläubiger ist, wie das Be-schwerdegericht zutreffend angenommen hat, nicht erforderlich. 5 Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet sein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen ([X.], [X.]. v. 6 - 4 - 8. Januar 2009, aaO, [X.] Rn. 20; v. 19. März 2009 - [X.] ZB 212/08, [X.], 857, 858 Rn. 5). Hinsichtlich der vom Schuldner mehrmals unterlassenen Mitteilung zwischenzeitlich eingegangener Erwerbstätigkeiten gegenüber dem Insolvenzverwalter ist dies offensichtlich der Fall, weil hierdurch die Bezüge be-troffen sind, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (vgl. [X.]. v. 8. Januar 2009, aaO). 3. Auch die von der Beschwerde erhobenen Einwendungen zur [X.] der gestellten Versagungsanträge greifen nicht durch. In der Senatsrecht-sprechung ist anerkannt, dass ein Versagungsantrag auf einen Verwalterbericht gestützt werden kann, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen [X.] ergeben ([X.], [X.]. v. 8. Januar 2009, aaO, [X.] Rn. 6). Dies hat das Beschwerdegericht mit einzelfallbezogenen Erwägungen angenommen, was sich unter zulässigkeitsrelevanten [X.] als beanstandungsfrei erweist. 7 - 5 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 [X.], § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 8 Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] Weinstraße, Entscheidung vom 02.06.2006 - 1 IN 40/03 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2007 - 1 T 96/07 -

Meta

IX ZB 73/07

14.01.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2010, Az. IX ZB 73/07 (REWIS RS 2010, 10468)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10468

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