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PDF anzeigen[X.] vom 10. Oktober 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren bandenmäßigen Diebstahls - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2006 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das - vor Anklageerhebung abgetrennte - Verfahren gegen die Angeklagten [X.]und [X.]währte von deren Inhaftierung bis zur Anklageerhebung ein Jahr und neun Tage und bis zum Urteil des [X.] ein Jahr sechs Monate und sechs Tage. Bei diesen [X.]räumen liegt in einem Fall wie dem vorliegenden angesichts der Komplexität des Verfahrensgegenstandes, der Vielzahl von Beschuldigten und der zu ermittelnden Straftaten sowie des [X.] die Annahme einer rechtsstaatswid-rigen Verfahrensverzögerung völlig fern. Dies gilt auch für die [X.] von der Fertigstellung des polizeilichen Zwischenberichts vom 10. März 2005 bis zur Anklageerhebung am 30. September 2005. Die Ermittlungen dauerten auch während dieser [X.] an. Dass diese dann keine neuen Erkenntnisse zu weiteren Strafta-ten der dann gesondert verfolgten beiden Angeklagten erbrach-- 3 - ten, war nicht vorhersehbar. Deshalb war die weitere Erfor-schung des Sachverhalts auch im Hinblick auf diese Angeklagten nicht von vorneherein entbehrlich. Der damit verbundene [X.]-aufwand rechtfertigt die Behauptung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch nicht ansatzweise. Dass die Ban-denstruktur weiter erhellt wurde, kommt hinzu. [X.] Wahl [X.]
Meta
10.10.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2006, Az. 1 StR 466/06 (REWIS RS 2006, 1451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1451
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