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PDF anzeigen[X.] vom 16. März 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßiger Verleitung zur missbräuchlichen Asylan-tragstellung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.]s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2005 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Zu der Rüge einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] bemerkt der [X.] ergänzend: 1 Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge - wie der [X.] meint - mangels ausreichenden [X.] bereits nicht zulässig erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); sie zeigt jedenfalls keine zu einer Kom-pensation Veranlassung gebende Verfahrensverzögerung auf. Angesichts des Einlassungsverhaltens des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten [X.]konnte die Staatsanwaltschaft mit der Anklageerhebung zuwarten, bis der Mitbeschuldigte [X.]ausgesagt und die Angaben des Mitbeschuldigten [X.]bestätigt hatte. Sodann hat sie umgehend Anklage erhoben. Für die [X.] ist zu berücksichtigen, dass die Angeschuldigten durch verzögerte Benennung von Verteidigern und die dadurch hinausgeschobene Gewährung von Akteneinsicht selbst zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen haben. Die sich daran anschließende [X.] konnte die Kammer ohne Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zur Durcharbeitung des umfänglichen Verfahrens nut-2 - 3 - zen, ehe der Vorsitzende versuchte, durch ein Gespräch mit den Verteidigern abzuklären, ob noch Einlassungen der Angeschuldigten erfolgen würden. Als im [X.] daran lediglich vorgetragen wurde, der Mitangeschuldigte [X.] sei verhandlungsunfähig, hat das [X.] unverzüglich dessen Begutachtung in die Wege geleitet. Dass es das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht sofort abgetrennt und eröffnet, sondern mit dem Eröffnungsbeschluss gewartet hat, bis ein Facharzt für Psychiatrie die Verhandlungsfähigkeit festgestellt hatte, stellt unter den hier gegebenen Umständen keine Verfahrensverzögerung dar: Angesichts der Beweislage war die Entscheidung, vorrangig eine gemeinsame Verhandlung zu ermöglichen, sachgerecht. Die für die Begutachtung notwendig werdende, erhebliche [X.]spanne war zum [X.]punkt der Entscheidung nicht vorhersehbar. [X.] Becker
Meta
16.03.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2006, Az. 3 StR 50/06 (REWIS RS 2006, 4475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4475
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