Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 23 W (pat) 2/11

23. Senat | REWIS RS 2014, 6649

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrische Baugruppe mit ineinander angeordneten Schaltungsträgern“ – zur Zulässigkeit der Beschwerdeeinlegung – Einlegung der Beschwerde durch einen von mehreren Anmeldern wirkt kraft der Fiktion für alle


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 062 547.6-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Strößner, der Richter [X.] und [X.] sowie der Richterin Dr. Hoppe

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2004 062 547.6 – 34 und der Bezeichnung „Elektrische Baugruppe mit ineinander angeordneten [X.]n“ wurde am 28. Dezember 2004 beim [X.] eingereicht.

2

Die Prüfungsstelle für Klasse [X.] hat im Prüfungsverfahren den Stand der Technik gemäß den Druckschriften

3

[X.] [X.] 195 35 705 A1

4

[X.] WO 03/030247 [X.]

5

[X.] [X.] 6 324 067 B1

6

[X.] [X.] 199 24 994 A1

7

berücksichtigt und im einzigen Prüfungsbescheid vom 18. August 2005 ausgeführt, dass die Druckschrift [X.] den Gegenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorwegnehme und auch die Merkmale der ursprünglichen abhängigen Ansprüche 2 und 5 bis 7 beschreibe. Das Zusatzmerkmal des ursprünglichen Anspruchs 4 bezüglich des Einsatzes von Isolationsfolien sei dem Fachmann durch die [X.] und [X.] nahegelegt und die Zusatzmerkmale der ursprünglichen Ansprüche 6 bis 8 hinsichtlich des hybriden Aufbaus von [X.] lägen, wie durch Druckschrift [X.] belegt, im Rahmen fachmännischen Könnens.

8

Die [X.] haben daraufhin mit Eingabe vom 9. März 2006 einen neuen Anspruchssatz mit 6 Ansprüchen vorgelegt und in dessen Anspruch 1 die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 3 und 4 zusammengefasst.

9

Auf Grundlage dieses Anspruchssatzes ist die Anmeldung in der Anhörung am 27. Oktober 2010 mit der Begründung fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich der Druckschriften [X.] und [X.] zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Beschluss, den [X.] am 13. Dezember 2010 zugestellt, richtet sich die fristgemäß am 30. Dezember 2010 eingegangene Beschwerde.

Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf die Relevanz der Druckschrift

[X.] [X.] 5 778 526 A

hingewiesen.

Die [X.] beantragen:

1. Den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse [X.] des [X.]es vom 27. Oktober 2010 aufzuheben.

2a. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Elektrische Baugruppe mit ineinander angeordneten [X.]n“ und dem Anmeldetag 28. Dezember 2004 auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 6 vom 9. März 2006, eingegangen am gleichen Tag,

- ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 28. Dezember 2004, eingegangen am gleichen Tag,

- Figuren 1 bis 3 vom 6. April 2005, eingegangen am 7. April 2005.

2b. Hilfsweise (Hilfsantrag)

das vorgenannte Patent zu erteilen auf der Grundlage folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 6 vom 1. April 2014, eingegangen am gleichen Tag,

- ursprüngliche Beschreibungsseiten 1 bis 9 vom 28. Dezember 2004, eingegangen am gleichen Tag,

- Figuren 1 bis 3 vom 6. April 2005, eingegangen am 7. April 2005.

Der geltende, um einen Rechtschreibfehler im Kennzeichen und ein falsches Bezugszeichen im letzten Merkmal des Oberbegriffs korrigierte Patentanspruch 1 des [X.] hat folgenden Wortlaut:

„Elektrische Baugruppe (1), aufweisend

- einen [X.] (2, 23) mit mindestens einem elektrischen Stromkreis (21), der mindestens ein auf einem [X.] (237) des [X.] (2, 21) angeordnetes elektrisches Bauelement (22, 221) aufweist, und

- mindestens einen weiteren [X.] (3, 33) mit mindestens einem weiteren elektrischen Stromkreis (31), wobei

- der weitere [X.] (3, 33) eine Ausnehmung (331) aufweist und

- der [X.] (2, 23) und der weitere [X.] (3, 33) derart aneinander angeordnet sind, dass

- der Stromkreis (21) und der weitere Stromkreis (31) über mindestens eine elektrische Verbindungsleitung (4) elektrisch leitend miteinander verbunden sind und

- das auf dem [X.] (237) des [X.] (2, 23) angeordnete Bauelement (22, 221) des Stromkreises (21) in die Ausnehmung (331) des weiteren [X.] (3) ragt,

- dadurch gekennzeichnet, dass

- zur elektrischen Isolierung des Bauelements (22, 221) des Stromkreises (21) gegen mindestens eine Komponente (32) des weiteren Stromkreises (31) mindestens eine auf das Bauelement (22, 221) und/oder mindestens eine auf die Komponente (32) des weiteren elektrischen Stromkreises (31) auflaminierte Isolationsfolie (24) vorhanden ist.“

Der Anspruch 1 des [X.] ergibt sich aus dem Anspruch 1 des [X.], indem im Oberbegriff das Merkmal des zweiten Spiegelstrichs ersetzt wird durch:

„einen weiteren [X.] (3, 33) mit einem weiteren elektrischen Stromkreis (31), wobei“

und indem das kennzeichnende Merkmal ersetzt wird durch:

„zur elektrischen Isolierung des Bauelements (22, 221) des Stromkreises (21) gegen mindestens eine Komponente (32) des weiteren Stromkreises (31) mindestens eine auf die mindestens eine Komponente (32) des weiteren elektrischen Stromkreises (31) auflaminierte Isolationsfolie (24) vorhanden ist.“

Hinsichtlich der [X.] 2 bis 6 des Haupt- und [X.] sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Beschwerde ist ausschließlich von der Anmelderin zu 1) eingelegt worden. Die Anmelderin zu 2) ist nicht selbst Beschwerdeführerin, aber als notwendige Streitgenossin am Verfahren beteiligt.

Das Rechtsmittel der Beschwerde muss die Person des Rechtsmittelführers eindeutig erkennen lassen ([X.] 1977, 508 - Abfangeinrichtung; vgl. zur Berufung: [X.], 168; [X.], 1278), denn die Einlegung eines Rechtsmittels ist eine Prozesshandlung, die von einer bestimmten Person vorzunehmen ist. Zudem gebietet es auch die Rechtssicherheit, den Rechtsmittelführer, der einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet, klar erkennbar werden zu lassen ([X.] 1977, 508 – Abfangeinrichtung). Das schließt es indes nicht aus, die Rechtsmitteleinlegung auszulegen ([X.], 1278).

Vorliegend enthält die Beschwerdeschrift jedoch weder einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschwerde auch im Namen der Anmelderin zu 2) eingelegt werden sollte noch ergibt sich dies aus den Umständen. Die Beschwerde wurde von den Mitarbeitern der Anmelderin zu 1) eingelegt. Diese haben im Namen der Anmelderin zu 1) gehandelt. Das folgt aus der Unterschrift, die explizit in Vertretung („i.V“) der Anmelderin zu 1) erfolgt ist sowie aus ihrer Position als deren Mitarbeiter und der Verwendung von Firmenpapier der Anmelderin zu 1). Demgegenüber ist der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der Anmelderin zu 1) die Beschwerde auch im Namen der Anmelderin zu 2) einzulegen beabsichtigt haben. Der einzige Hinweis auf die Anmelderin zu 2) findet sich in der Betreffzeile der Beschwerdeschrift  unter der Rubrik „Anmelder/Patentinhaber“, wo neben der Anmelderin zu 1) auch die Anmelderin zu 2) genannt wird. Diese isolierte Angabe ist aber lediglich ein Hinweis auf die am Anmeldeverfahren Beteiligten, die indes nicht mit dem Beschwerdeführern identisch sein müssen. Vielmehr kann auch nur einer von mehreren Anmeldern eine Beschwerde einlegen, die dann [X.] des § 62 Abs. 1 ZPO für alle wirkt, da die Anmelder notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 ff. ZPO in Verbindung mit § 99 [X.] sind (B[X.] 9 W (pat) 46/10 – Unwuchtantrieb; B[X.] 21 W (pat) 70/04 – Wärme-Weste mit Dinkelkissen; Busse, [X.], 7. Aufl., § 74 Rd. 28; [X.], § 74 Rd. 15). Die Anmelder, die nicht Beschwerdeführer sind, werden Beteiligte des Beschwerdeverfahrens, ohne selbst Rechtsmittelführer zu sein (B[X.] 21 W (pat) 70/04 – Wärme-Weste mit Dinkelkissen; B[X.] 17 W (pat) 54/01; Busse, [X.], 7. Aufl., § 74 Rd. 28). Demzufolge kann der vorliegenden Beschwerdeschrift auch im Wege der Auslegung nicht entnommen werden, dass die Beschwerde auch im Namen der Anmelderin zu 2) eingelegt worden ist.

Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob die [X.] der Anmelderin zu 2) durch Mitarbeiter der Anmelderin zu 1) ohnehin auch an einer ordnungsgemäßen Vertretung im Sinne von § 97 [X.] scheitern würde. § 97 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. [X.] erlaubt nämlich nur die Vertretung durch

Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage, ob bei [X.] für mehrere Anmelder für jeden Beschwerdeführer eine gesonderte Beschwerdegebühr zu zahlen wäre (so B[X.] 10 W (pat) 17/14 – Satz aus Mauersteinen), dahinstehen.

2.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin zu 1) erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als nicht begründet, denn die elektrischen Baugruppen gemäß den jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag werden dem Fachmann durch den Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] in Verbindung mit seinem durch die Druckschrift [X.] belegten Fachwissen nahegelegt und sind daher jedenfalls gemäß § 4 [X.] wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Erörterung der Neuheit dahingestellt bleiben

Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener und mit der Entwicklung und dem Aufbau elektrischer Baugruppen beauftragter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss zu definieren, dem verschiedene Möglichkeiten zur Verbindung, Kontaktierung und Isolierung einzelner Leiterplatten und Bauelemente bekannt sind.

a) Die Anmeldung betrifft eine elektrische Baugruppe mit mehreren [X.]n, auf denen insbesondere ein [X.] realisiert ist. Dazu sind auf dem [X.] des [X.]s Leistungshalbleiterbauelemente aufgebracht und elektrisch miteinander zu einem elektrischen Stromkreis verschaltet.

Üblicherweise werden zur elektrischen Kontaktierung der Leistungshalbleiterbauelemente Bonddrähte verwendet, die zur elektrischen Isolierung zusammen mit den [X.] in eine Vergussmasse, bspw. aus Silikon, eingegossen sind. Das vergossene [X.] ist zusätzlich in einem Gehäuse angeordnet.

Eine Alternative zur Kontaktierung über Bonddrähte ist gemäß den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung der Anmeldung aus der Druckschrift [X.] (WO 03/030247 [X.]) bekannt. Dabei werden die Kontaktflächen der auf einem [X.] angeordneten Leistungshalbleiterbauelemente großflächig und planar kontaktiert, indem zur Kontaktierung eine bspw. auf Polyimid- oder Epoxidbasis gebildete Isolationsfolie auf die Leistungshalbleiterbauelemente auflaminiert wird, durch Erzeugen von Fenstern in der Isolationsfolie die Kontaktflächen der Leistungshalbleiterbauelemente freigelegt werden und nachfolgend die Kontaktflächen durch Abscheiden von Metall auf den Kontaktflächen und auf Bereichen der Isolationsfolie elektrisch kontaktiert werden.

In beiden Fällen sind zur äußeren elektrischen Kontaktierung des jeweiligen Stromkreises auf dem [X.] elektrische Anschlussstellen vorhanden, die mit Hilfe eines so genannten „Lead Frames“ elektrisch kontaktiert sind, über den der Stromkreis des [X.]s mit mindestens einem weiteren, externen Stromkreis elektrisch leitend verbunden ist. Der weitere Stromkreis kann dabei zumindest teilweise auf mindestens einem weiteren [X.] angeordnet sein,

Vor diesem Hintergrund liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen kompakten Aufbau einer elektrischen Baugruppe mit mindestens zwei [X.]n anzugeben,

Die Aufgabe wird durch die elektrische Baugruppe der geltenden Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gelöst.

Die elektrische Baugruppe des jeweiligen Anspruchs 1 zeichnet sich dadurch aus, dass sie zumindest zwei, jeweils mindestens einen elektrischen Stromkreis aufweisende [X.] enthält, von denen der eine ein auf seinem [X.] angeordnetes elektrisches Bauelement und der weitere eine Ausnehmung aufweist, und dass beide [X.] derart aneinander angeordnet sind, dass beide Stromkreise über mindestens eine elektrische Verbindungsleitung elektrisch leitend miteinander verbunden sind und das Bauelement in die Ausnehmung des weiteren [X.] ragt. Dabei ist wesentlich, dass zur elektrischen Isolierung des Bauelements gegen den Stromkreis des weiteren [X.] mindestens eine auf das Bauelement und/oder auf eine Komponente des Stromkreises des weiteren [X.] auflaminierte Isolationsfolie vorhanden ist, wobei Anspruch 1 des [X.] hinsichtlich der elektrischen Isolierung lediglich die zweite Alternative umfasst.

Aus der speziellen Anordnung und Ausgestaltung der [X.] resultiert eine Baugruppe aus zwei [X.]n mit kompaktem und Platz sparendem Aufbau, wobei auf die Verwendung eines „Lead Frames“ zur elektrischen Verbindung des Stromkreises mit einem externen Stromkreis verzichtet werden kann. Zudem ermöglicht die Verwendung einer auflaminierten Isolationsfolie zur elektrischen Isolierung des Bauteils des [X.] eine einfache und effiziente elektrische Isolierung des Bauelements, so dass auf eine zusätzliche Isolierung durch bspw. [X.] verzichtet werden kann,

b) Ausgehend von der Aufgabe, eine kompakte Anordnung einer elektrischen Baugruppe zur Verfügung zu stellen, offenbart die Druckschrift [X.], vgl. deren Spalte 1, vorletzter Absatz und die Figuren 9 und 10 sowie die zugehörige Beschreibung in [X.] 7, [X.] 47 bis [X.] 8, [X.] 55, mit den Worten des Anspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag eine:

elektrische Baugruppe

- einen [X.]

- mindestens einen (bzw. einen, vgl. den Hilfsantrag) weiteren [X.]

- der weitere [X.]

- der [X.]

- der Stromkreis

- das auf dem [X.] des [X.]

Die aus der Druckschrift [X.] bekannte Baugruppe weist somit sämtliche Merkmale der jeweiligen Oberbegriffe des Anspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag auf.

Wie in Druckschrift [X.] weiter ausgeführt, ist der weitere [X.]

Als elektrische Isolierung kennt der vorstehend definierte Fachmann neben den in der Druckschrift [X.] erwähnten Vergussmassen

Die elektrische Baugruppe des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Baugruppen nach den [X.]n des Haupt- bzw. [X.] patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die mittelbar oder unmittelbar auf die selbständigen Patentansprüche rückbezogenen [X.]

d) Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.

Meta

23 W (pat) 2/11

01.04.2014

Bundespatentgericht 23. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 62 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.04.2014, Az. 23 W (pat) 2/11 (REWIS RS 2014, 6649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6649

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