Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 1 AV 5/20

1. Senat | REWIS RS 2020, 3966

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Gegenstand

Bestimmung des zuständigen Gerichts im Asylverfahren


Tenor

Das [X.] wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 das [X.] zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag der in [X.] [X.] Antragstellerin zu 1 (nach dem Erkenntnisstand des anrufenden Gerichts im Eilverfahren die Schwester der Antragsteller zu 2 und 3), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ersuchen [X.]s auf Übernahme ihres Asylverfahrens stattzugeben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, sei das [X.] gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag der Antragsteller zu 2 und 3, die in [X.] wohnhaft sind und von denen der Antragsteller zu 3 über eine bis zum Mai 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfügt, sei hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das [X.] zuständig, so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 -, vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 -, vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 - und vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 -) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat für zweckmäßig, das [X.] als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2020).

Meta

1 AV 5/20

01.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

vorgehend VG Hamburg, 19. Juni 2020, Az: 7 AE 2273/20, Beschluss

§ 52 VwGO, § 53 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2020, Az. 1 AV 5/20 (REWIS RS 2020, 3966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3966

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