Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2020, Az. 1 AV 2/20

1. Senat | REWIS RS 2020, 11756

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Tenor

Das [X.] wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe

1

Das [X.] hat mit Beschluss vom 24. Februar 2020 das [X.] zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag der in [X.] aufhältigen Antragsteller zu 1 und 2, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ersuchen [X.]s auf Übernahme seines Asylverfahrens stattzugeben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, sei das [X.] gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag der Antragstellerin zu 3, der auf ihren Asylantrag hin subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO nach deren Wohnsitz das [X.], so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - BVerwG 1 AV 2.19 -, vom 16. September 2019 - BVerwG 1 AV 4.19 -, vom 25. September 2019 - BVerwG 1 AV 5.19 - und vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 -) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat für zweckmäßig, das [X.] als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsatz der Beklagten vom 6. März 2020).

Meta

1 AV 2/20

25.03.2020

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AV

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.03.2020, Az. 1 AV 2/20 (REWIS RS 2020, 11756)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11756

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