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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Das [X.] wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Das [X.] hat mit Beschluss vom 26. Januar 2021 das [X.] zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag der in [X.] aufhältigen Antragsteller zu 1 bis 4, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ersuchen [X.]s auf Übernahme ihres Asylverfahrens stattzugeben und an der Überstellung in die [X.] mitzuwirken, sei das [X.] gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag des Antragstellers zu 5, der im [X.] internationalen Schutz begehrt, sei hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 i.V.m. Nr. 3 Satz 2 VwGO nach dem Ort, an dem dieser seinen Aufenthalt zu nehmen hat, das [X.] zuständig, so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 - [X.] 310 § 53 VwGO Nr. 42, vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 - juris, vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 - juris und vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 - juris) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat für zweckmäßig, das [X.] als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsätze der Beteiligten vom 2. Februar 2021).
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08.02.2021
Bundesverwaltungsgericht 1. Senat
Beschluss
Sachgebiet: AV
vorgehend VG Stuttgart, 26. Januar 2021, Az: A 3 K 140/21
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.02.2021, Az. 1 AV 1/21 (REWIS RS 2021, 8882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 8882
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 AV 1/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Bestimmung des zuständigen Gerichts im Asylverfahren
1 AV 5/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Bestimmung des zuständigen Gerichts im Asylverfahren
1 AV 5/19 (Bundesverwaltungsgericht)
A 12 K 7781/19 (Verwaltungsgericht Stuttgart)
1 AV 4/19 (Bundesverwaltungsgericht)
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