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PDF anzeigen BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
BESCHLUSS
StbSt ([X.])
2/15
vom
28. September 2015
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
den Steuerberater
wegen
Berufspflichtverletzung
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Der Senat für Steuerberater-
und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundes-gerichtshof hat durch die [X.]ichter Prof. [X.], Prof. Dr. König und [X.] [X.] und [X.] nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die [X.]evision des Steuerberaters gegen das Urteil des 1. Senats für Steuerberater-
und Steuerbevollmächtigtensachen beim [X.] vom 18. Febru-ar
2015 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf die [X.] keinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des Steuerberaters ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des [X.]echtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:
1. Zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 109 Abs. 3 StBerG, § 261 StPO:
Die [X.]üge ist unbegründet. Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG sind für die Ent-scheidung im berufsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige [X.] solcher Feststellungen beschließen, deren [X.]ichtigkeit seine Mitglieder mit -
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Stimmenmehrheit bezweifeln (§ 109 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Dies war hier [X.] nicht der Fall.
Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils sowie des Beschlusses vom 4. Februar 2015 (Anlage 14 zum [X.] vom 4. Febru-ar
2015, [X.] ff.) hatte das [X.] keine Zweifel an der [X.]ichtig-keit der strafgerichtlichen Feststellungen und legte deswegen diese [X.] seiner Entscheidung als bindend zugrunde ([X.]. Soweit das Ober-landesgericht auf Anregung der Verteidigung zunächst Beweise zu tragenden Gründen der strafgerichtlichen Entscheidungen erhoben hatte, beruhte dies
auf einer später als unrichtig erkannten und noch vor der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers korrigierten [X.]echtsauffassung. Das [X.] hat deshalb die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme auch nicht [X.] (Beschluss vom 4. Februar 2015, aaO S. 2).
Die Auffassung des Beschwerdeführers, aus den Grundsätzen des Urteils des [X.] vom 4. März 1985 ([X.] ([X.]) 22/84, [X.]St 33, 155) er-gebe sich der Wegfall der Bindungswirkung und die Pflicht, die neu erhobenen Beweise auch zu würdigen, trifft nicht zu. Denn im dortigen Verfahren hatten Zweifel zu weiteren Ermittlungen geführt, deren Ergebnisse im Verfahren auch verwertet wurden ([X.], Urteil vom 4. März 1985
[X.] ([X.]) 22/84, aaO S.
158 f.). Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass das Gericht im dortigen Verfahren erst aufgrund der erhobenen Beweise keinen Anlass sah, die Feststellungen des Strafurteils anzuzweifeln ([X.], Urteil vom 4. März 1985
[X.] ([X.]) 22/84, aaO). Demgegenüber hatte das [X.]
hier, wie sich aus Seite 2 des genannten Beschlusses dieses Gerichts ergibt, gerade keine Zweifel an der [X.]ichtigkeit der in den strafgerichtlichen Urteilen getroffe-nen Feststellungen. Es sah sich zunächst lediglich nicht gehindert, eine Be--
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weisaufnahme zu weiteren Umständen durchzuführen, auf die sich die [X.] im [X.]ahmen ihrer gegen die [X.]ichtigkeit der strafgerichtlichen [X.] vorgetragenen Bedenken berief, um diese sich nicht aus den strafge-richtlichen Urteilen ergebenden Gesichtspunkte näher aufzuklären. Die vom [X.] noch vor seiner Entscheidung korrigierte Auffassung war zwar unrichtig, weil nur die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen in den Strafurteilen oder die Ermittlung zusätzlicher, ihnen nicht zugrunde lie-gender Tatsachen Gegenstand einer Beweisaufnahme sein durfte ([X.], Urteil vom 4. März 1985
[X.] ([X.]) 22/84, aaO). Sie offenbart aber nicht, dass das [X.] Zweifel an der [X.]ichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellun-gen gehabt hätte. Die Bindungswirkung bestand daher fort; rechtsfehlerfrei hat das [X.] somit die unzulässig erhobenen Beweise auch nicht verwertet.
2. Zu den sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen die Höhe des festgestell-ten Vermögensschadens aus der von dem [X.]evisionsführer begangenen Un-treuetaten:
Der eingetretene Vermögensschaden ist auch ausgehend von den Maßstäben des [X.] hinreichend konkretisiert: Er wurde genau [X.] ([X.]: 224.000 Euro; [X.]: 274.000 Euro; [X.]). Damit liegt ö-gensnachteil des § 266 StGB vor. Die Höhe der schadensgleichen Vermögens-gefährdung ist auch mit (bindend festgestellten) Tatsachen belegt: Bei [X.] Verhandlungsführung hätten Verträge abgeschlossen werden können, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses einen geldwerten Vorteil in der genannten Höhe aufgewiesen hätten ([X.]). Die hierzu im Strafurteil erfolgte Beweis--
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würdigung musste im Urteil des [X.]s nicht wiedergegeben wer-den.
3. Zur [X.]üge eines Verstoßes gegen das sich aus Art. 103 Abs. 3 GG ergeben-de Verbot der Doppelbestrafung:
-gerichtliche Maßnahmen nicht aufgrund der allgemeinen Strafgesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG verhängt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Ok-tober 1969
2 Bv[X.] 545/68, [X.]E 27, 180, 184 ff.).
b) Soweit der Beschwerdeführer die vorliegend bestehende Besonderheit paral-leler berufsgerichtlicher Verfahren geltend macht, ist ein [X.]echtsfehler bei der Sanktionsbemessung nicht vorhanden. Das [X.] hat die Wirkun-gen der von der Wirtschaftsprüferkammer des [X.] verhängten berufsgerichtlichen Maßnahme im [X.]ahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich berücksichtigt ([X.] 27).
Jäger König Bellay
Schulze Große-Hokamp
Meta
28.09.2015
Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2015, Az. StbSt (R) 2/15 (REWIS RS 2015, 4766)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4766
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