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PDF anzeigen [X.] ([X.]) 1/06
BUNDESGE[X.]ICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Juli 2007 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen den ehemaligen Steuerberater wegen Berufspflichtverletzung - 2 - Der [X.] hat durch [X.] sowie die Steuerberater [X.] und [X.] am 19. Juli 2007 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der ehemalige Steuerberater hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. [X.] n d e 1 Der Beschwerdeführer war als Steuerberater bestellt. Im vorliegenden Verfahren hat das [X.] auf die Ausschließung des [X.] aus dem Beruf erkannt. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung des Steuerberaters verworfen. Hiergegen hat der Steuerberater [X.]evision eingelegt.
Der Steuerberater hat durch schriftliche Erklärung vom 28. Febru-ar 2007 gegenüber der Steuerberaterkammer [X.] zum Ablauf des 31. März 2007 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG auf seine Bestellung als [X.] verzichtet, womit seine Bestellung als Steuerberater erloschen ist. 2 - 3 - Danach ist das Verfahren, wie vom [X.] beantragt, nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 StBerG einzustellen. 3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 148 Abs. 1 Satz 2 StBerG. 4 [X.] Große-Hokamp [X.]
Meta
19.07.2007
Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2007, Az. StbSt (R) 1/06 (REWIS RS 2007, 2776)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2776
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
StbSt (R) 2/10 (Bundesgerichtshof)
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