Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2015, Az. StbSt (R) 2/15

Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen | REWIS RS 2015, 4764

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Gegenstand

Berufsgerichtliches Verfahren gegen Steuerberater: Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren; Gegenstand einer neuen Beweisaufnahme


Tenor

Die [X.]evision des Steuerberaters gegen das Urteil des 1. Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim [X.] vom 18. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf die [X.] keinen [X.]echtsfehler zum Nachteil des Steuerberaters ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des [X.]echtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat:

1. Zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 109 Abs. 3 StBerG, § 261 StPO:

Die [X.]üge ist unbegründet. Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG sind für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren [X.]ichtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln (§ 109 Abs. 3 Satz 2 StBerG). Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils sowie des Beschlusses vom 4. Februar 2015 (Anlage 14 zum [X.] vom 4. Februar 2015, [X.] ff.) hatte das [X.] keine Zweifel an der [X.]ichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen und legte deswegen diese Feststellungen seiner Entscheidung als bindend zugrunde ([X.]. Soweit das [X.] auf Anregung der Verteidigung zunächst Beweise zu tragenden Gründen der strafgerichtlichen Entscheidungen erhoben hatte, beruhte dies auf einer später als unrichtig erkannten und noch vor der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers korrigierten [X.]echtsauffassung. Das [X.] hat deshalb die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme auch nicht berücksichtigt (Beschluss vom 4. Februar 2015, aaO S. 2).

Die Auffassung des Beschwerdeführers, aus den Grundsätzen des Urteils des [X.] vom 4. März 1985 ([X.] ([X.]) 22/84, [X.]St 33, 155) ergebe sich der Wegfall der Bindungswirkung und die Pflicht, die neu erhobenen Beweise auch zu würdigen, trifft nicht zu. Denn im dortigen Verfahren hatten Zweifel zu weiteren Ermittlungen geführt, deren Ergebnisse im Verfahren auch verwertet wurden ([X.], Urteil vom 4. März 1985 - [X.] ([X.]) 22/84, aaO 5. 158 f.). Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass das Gericht im dortigen Verfahren erst aufgrund der erhobenen Beweise keinen Anlass sah, die Feststellungen des Strafurteils anzuzweifeln ([X.], Urteil vom 4. März 1985 - [X.] ([X.]) 22/84, aaO). Demgegenüber hatte das [X.] hier, wie sich aus Seite 2 des genannten Beschlusses dieses Gerichts ergibt, gerade keine Zweifel an der [X.]ichtigkeit der in den strafgerichtlichen Urteilen getroffenen Feststellungen. Es sah sich zunächst lediglich nicht gehindert, eine Beweisaufnahme zu weiteren Umständen durchzuführen, auf die sich die Verteidigung im [X.]ahmen ihrer gegen die [X.]ichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorgetragenen Bedenken berief, um diese sich nicht aus den strafgerichtlichen Urteilen ergebenden Gesichtspunkte näher aufzuklären. Die vom [X.] noch vor seiner Entscheidung korrigierte Auffassung war zwar unrichtig, weil nur die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen in den Strafurteilen oder die Ermittlung zusätzlicher, ihnen nicht zugrunde liegender Tatsachen Gegenstand einer Beweisaufnahme sein durfte ([X.], Urteil vom 4. März 1985 - [X.] ([X.]) 22/84, aaO). Sie offenbart aber nicht, dass das [X.] Zweifel an der [X.]ichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen gehabt hätte. Die Bindungswirkung bestand daher fort; rechtsfehlerfrei hat das [X.] somit die unzulässig erhobenen Beweise auch nicht verwertet.

2. Zu den sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Vermögensschadens aus der von dem [X.]evisionsführer begangenen Untreuetaten:

Der eingetretene Vermögensschaden ist auch ausgehend von den Maßstäben des [X.] hinreichend konkretisiert: Er wurde genau beziffert ([X.]: 224.000 Euro; [X.]: 274.000 Euro; [X.]). Damit liegt keine „Verschiebung“ der Tatbestandsmerkmale Pflichtverletzung und Vermögensnachteil des § 266 StGB vor. Die Höhe der schadensgleichen Vermögensgefährdung ist auch mit (bindend festgestellten) Tatsachen belegt: Bei sachgerechter Verhandlungsführung hätten Verträge abgeschlossen werden können, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses einen geldwerten Vorteil in der genannten Höhe aufgewiesen hätten ([X.]). Die hierzu im Strafurteil erfolgte Beweiswürdigung musste im Urteil des [X.]s nicht wiedergegeben werden.

3. Zur [X.]üge eines Verstoßes gegen das sich aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebende Verbot der Doppelbestrafung:

a) Ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem" liegt nicht vor, weil berufsgerichtliche Maßnahmen nicht aufgrund der allgemeinen Strafgesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG verhängt werden (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 Bv[X.] 545/68, [X.]E 27, 180, 184 ff.).

b) Soweit der Beschwerdeführer die vorliegend bestehende Besonderheit paralleler berufsgerichtlicher Verfahren geltend macht, ist ein [X.]echtsfehler bei der Sanktionsbemessung nicht vorhanden. Das [X.] hat die Wirkungen der von der Wirtschaftsprüferkammer des [X.] verhängten berufsgerichtlichen Maßnahme im [X.]ahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich berücksichtigt ([X.] 27).

Jäger                          König                                   Bellay

              Schulze                        Große-Hokamp

Meta

StbSt (R) 2/15

28.09.2015

Bundesgerichtshof Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 18. Februar 2015, Az: 1 StO 1/14

§ 109 Abs 3 S 1 StBerG, § 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2015, Az. StbSt (R) 2/15 (REWIS RS 2015, 4764)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4764

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