Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 5 StR 218/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 9770

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 218/15

vom
16. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2015
beschlossen:

Die Revisionen des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Januar 2015 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten durch seine
Revisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revisionen einen Erörterungsmangel hinsichtlich des rechtsmedizi-nischen Sachverständigengutachtens geltend machen, schließt der Senat ein Beruhen aus.
Der Schriftsatz des [X.] vom 15. Juni 2015 hat vorgelegen.

[X.]König

Bellay

Feilcke

Meta

5 StR 218/15

16.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 5 StR 218/15 (REWIS RS 2015, 9770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9770

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