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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 218/15
vom
16. Juni 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen
versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Juni 2015
beschlossen:
Die Revisionen des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 16.
Januar 2015 werden nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten durch seine
Revisionen jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revisionen einen Erörterungsmangel hinsichtlich des rechtsmedizi-nischen Sachverständigengutachtens geltend machen, schließt der Senat ein Beruhen aus.
Der Schriftsatz des [X.] vom 15. Juni 2015 hat vorgelegen.
[X.]König
Bellay
Feilcke
Meta
16.06.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.06.2015, Az. 5 StR 218/15 (REWIS RS 2015, 9770)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9770
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