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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:060716B4STR253.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 253/16
vom
6. Juli
2016
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung
u.a.
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[X.]er 4.
Strafsenat des [X.] hat am 6. Juli 2016
gemäß §
349 Abs.
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[X.] beschlossen:
1.
[X.]ie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.]
N.
gegen
das Urteil des [X.]s Ver-
den
vom 19. Oktober 2015 werden verworfen.
2.
[X.]ie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision des [X.] N.
entstandenen notwendigen Auslagen
werden der Staatskasse auferlegt.
[X.]er Nebenkläger N.
trägt die Kosten seines Rechts-
mittels. [X.]ie im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und dieser Nebenkläger je zur Hälfte.
Gründe:
[X.]as [X.] hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in [X.] mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei rechtlich zu-sammentreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom
Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, Maßnahmen nach §§
69, 69a StGB angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Gegen das Urteil richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.]
N.
. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
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1. [X.]ie Revisionsführer haben gegen das am 19. Oktober 2015 in ihrer Anwesenheit verkündete Urteil am 21. bzw. 23. Oktober 2015
eingelegt. [X.]er [X.]in wurde das Urteil aufgrund einer [X.] Anordnung des Vorsitzenden am 18. [X.]ezember 2015 zugestellt. Bei der Staatsanwaltschaft erfolgte eine Zustellung am 22. [X.]ezember 2015; das Urteil selbst weist einen von der [X.] Staatsanwältin unterschriebenen Ver-merk
[X.]ie Revisionsbegründungen sind am Montag, dem 25. Januar 2016 (Staatsanwaltschaft),
bzw. am 12. [X.] 2016 (Nebenkläger) beim [X.] eingegangen. [X.] wurden nicht gestellt.
2. Beide Rechtsmittel sind
wie vom [X.] in den [X.] vom 7. Juni 2016 dargelegt
unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 [X.] begründet wurden.
a) [X.]ies ist
nach den oben mitgeteilten [X.]aten
hinsichtlich des Rechtsmittels des [X.] N.
offensichtlich.
b) Aber auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist verspätet be-gründet.
aa) Zustellungen an die Staatsanwaltschaft bedürfen
wie jede Zustel-lung
einer Anordnung des Vorsitzenden (§
36 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie wer-den von der Geschäftsstelle veranlasst (§ 36 Abs. 1 Satz 2 [X.]) und
sofern kein Fall von § 36 Abs. 2 [X.] vorliegt
entweder nach § 37 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen der Zivilprozessordnung oder nach § 41 [X.] bewirkt.
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bb) Hiervon ausgehend wurde die Zustellung des Urteils an die [X.] gemäß § 41 [X.] am 22. [X.]ezember 2015 ordnungsgemäß [X.].
(1.) [X.]er Vorsitzende der [X.] hat die Urteilszustellung vor deren [X.]urchführung angeordnet (§ 36 Abs. 1 Satz 1 [X.]).
[X.]ies und einen entsprechenden Zustellungswillen des Vorsitzenden be-legt
dessen
Zustellungsanordnung ([X.]. [X.]
). [X.]ass diese Anordnung
unabhängig von der Richtigkeit des dort angegebenen
[X.]atums (7.
[X.]ezember 2015)
vor deren [X.]urchführung erfolgte, ergibt sich aus dem angebrachten
Ausführungsvermerk vom 16. [X.]ezember 2015
dem Tag der Fertigstellung des [X.]
sowie
der dienstlichen Stellungnahme des [X.] vom 22. März 2016 ([X.]. 15 d.A.) und wird zudem belegt durch die in derselben Verfügung angeordneten, am 18. und 21. [X.]ezember 2015 er-folgten Zustellungen an die [X.].
(2.) [X.]ie Zustellung an die Staatsanwaltschaft wurde am 22. [X.]ezember 2015 bewirkt ([X.]. 207 R d.A.; Vermerke der [X.] Staatsanwältin vom 23. Februar 2016, [X.]. 6 d.A., und vom 26. April 2016, [X.]. 20 d.A.).
(a) [X.]en Anforderungen an eine Zustellung gemäß §
41 [X.] ist bereits dadurch genügt, dass die Staatsanwaltschaft aus der Übersendungsverfügung in Verbindung mit der aus den Akten zu ersehenden Verfahrenslage erkennen kann, mit der Übersendung an sie werde die Zustellung nach §
41 [X.] be-zweckt ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2013
4 StR 336/12, [X.]St 58, 243, 252; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 41 Rn.
1).
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(b) [X.]ies steht aufgrund der
oben mitgeteilten
Zustellungsanordnung des Vorsitzenden außer Frage. [X.]abei ergaben sich berechtigte Zweifel der Staatsanwaltschaft daran, dass an sie eine Zustellung nach § 41 [X.] bewirkt wird, auch nicht daraus, dass der Vorsitzende am 22. [X.]ezember 2015 eine (weitere) Verfügung zur Zustellung
der Akten an die Staatsanwaltscha§
347 StVerfahrenslage war eindeutig. [X.]iese enthielten nicht nur obige, auf die Zustel-lung des Urteils gerichtete Anordnung des Vorsitzenden sowie das Urteil, gegen das sich das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtete. Vielmehr war für die Staatsanwaltschaft auch ohne weiteres ersichtlich, dass die Übersendung anträge und
-begründung, sondern auch der der Nebenkläger, auf einem Irrtum des [X.] beruhen musste, und sie auch nicht nur der Erledigung der von der Staatsanwaltschaft am 17. [X.]ezember 2015 erbetenen Rücksendung von Beiak-ten diente ([X.]. 207 und 219 d.A.; zur entsprechenden Verfügung des [X.]: [X.]. 219 R d.A.)
(c) Nicht anders als bei einem Eingang bei Gericht (vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 20. Oktober 2011
2 [X.], [X.], 118 mwN) kommt es auch bei einer Zustellung an die Staatsanwaltschaft gemäß §
41 [X.] allein auf den Eingang bei der Behörde, nicht aber auf den bei der zuständigen Abteilung oder gar dem das Verfahren bearbeitenden Staatsanwalt
an.
[X.]abei bedarf keiner Entscheidung, wann und wie bei einer anderen Zu-stellungsart (nach §
37 Abs.
1 [X.] in Verbindung den entsprechenden Rege-lungen der Zivilprozessordnung)
die Anforderungen an eine wirksame Urteils-
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zustellung erfüllt
werden
(vgl. etwa zur Zustellung gegen [X.]: OLG Frankfurt/M.,
Beschluss vom 28. Februar 1996
3 [X.]-153/96,
NStZ-RR 1996, 234; [X.] NStZ-RR 2014, 112; ferner KG, Beschluss vom 2.
März 1994
4 Ws 264/93, [X.] Nr. 3 zu § 41 [X.]). [X.]enn schon der Wort-
belegt, dass maßgeblich für eine solche Zustellung der Eingang bei der Behörde
ist. Auch [X.] zu bescheinigen (Nr. 159 Satz 1 RiStBV), nicht aber die Geschäftsstelle des zuständigen [X.]ezernats oder gar der das Verfahren bearbeitende Staats-anwalt. [X.]enn dnicht die
Per-son, die das Amt der Staatsanwaltschaft ausübt (vgl. § 142 GVG), sondern die Behörde, die auch
die
Beschwerdeführerin
(§ 343 Abs. 2 [X.]) ist (ebenso be-reits RG,
Beschluss vom 12. September 1938
3 [X.] 596/38, [X.], 317; fer-ner: [X.], Beschluss vom 2. März 1988
[X.], [X.], 514; [X.], Beschluss vom 8. September 1993
1 Ws 169/93, [X.] Nr. 2 zu § 41 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 41 Rn.
3; [X.]/[X.] aaO § 41 Rn. 2; MüKo[X.]/[X.] [X.] § 41 Rn.
4; KK-[X.]/[X.] [X.] § 41 Rn. 5; [X.] [X.]/[X.] [X.] § 41 Rn.
4).
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3. [X.]ie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs.
2 Satz
1
[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. [X.]ezember 2007
3 [X.], [X.], 146 mwN, ferner [X.]/[X.] aaO § 473 Rn. 11 a.E.).
Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer
Bender
Paul
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Meta
06.07.2016
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2016, Az. 4 StR 253/16 (REWIS RS 2016, 8686)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8686
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 253/16 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Anforderungen an die Zustellung eines Strafurteils an die Staatsanwaltschaft
4 StR 233/17 (Bundesgerichtshof)
3 StR 274/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 319/15 (Bundesgerichtshof)
2 StR 335/15 (Bundesgerichtshof)